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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.07.1958, Az.: 2 AZR 287/55

Wesen des Zeitakkordes; Geldfaktor; Tariflicher Stundenlohn; Akkordrichtsatz; Erhöhung des tariflichen Zeitlohnes; Akkordzuschlag; Akkordarbeiter; Einzelarbeitsvertrag des Zeitakkordarbeiters; Einzelvertragliche Bindung; Akkordzuschlag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.07.1958
Aktenzeichen
2 AZR 287/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 6, 174 - 194
  • AP Nr. 4 zu § 611 BGB Akkordlohn
  • DB 1959, 87-88 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 406 (Volltext mit amtl. LS)
  • SAE 1959, 72

Amtlicher Leitsatz

1. Das Wesen des Zeitakkordes ergibt weder, daß der Geldfaktor an den jeweiligen tariflichen Stundenlohn oder Akkordrichtsatz gebunden ist, noch daß die für eine Arbeitsverrichtung vorzugebende Zeit diejenige Zeit sein muß, die der normale Arbeiter unter normalen Bedingungen für diese Arbeitsverrichtung benötigt. Zeitakkord liegt daher auch dann vor, wenn die vorgegebenen Zeiten objektiv unrichtig sind.

2. Auch der Rahmentarifvertrag für die Arbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalens vom 12.01.1952 gibt dem Zeitakkord keinen anderen Inhalt.

3. Eine Erhöhung des tariflichen Zeitlohnes erhöht also nicht in jedem Falle automatisch auch den Geldfaktor (kein Automatismus).

4. Sind die Zeiten objektiv richtig, so muß der Geldfaktor, falls er den Akkordzuschlag enthält, dem Akkordrichtsatz (in der Form des Akkordminutenlohnes: dem 60. Teil des Akkordrichtsatzes), sonst dem tariflichen Stundenlohn (in der Form des Akkordminutenlohnes: dem 60. Teil des tariflichen Stundenlohnes) gleichen. Die Faktoren hängen wechselseitig voneinander ab.

5. Ob ein Akkordarbeiter i.S. des § 7 Abs. 1 S. 2 des zu 2 bezeichneten Rahmentarifvertrages in eine Arbeitsverrichtung eingearbeitet und in ihr voll geübt ist, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen des Betriebes.

6. Der Einzelarbeitsvertrag des Zeitakkordarbeiters kann den besonderen Inhalt haben, daß ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der vorgegebenen Zeiten der tarifliche Zeitlohn den Geldfaktor bestimmt und daß die einmal angewandten Zeiten auch weiterhin als die vorgegebenen gelten.

7. Die einzelvertragliche Bindung entfällt, sofern die Situation sich - etwa durch die Verwendung anderen Materials, oder neuer Werkzeuge, oder durch eine neue Arbeitsmethode - ändert.

8. Ob die einzelvertragliche Bindung tarifbeständig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

9. Sind die Zeiten durch eine arbeitswissenschaftliche Methode gemessen, so spricht die Lebenserfahrung für ihre Tarifbeständigkeit.

10. Die Parteien des Einzelarbeitsvertrages können an sich vereinbaren, daß bestimmte Zeiten unter allen Umständen als richtig gelten. Eine solche Vereinbarung schließt die weitere Vereinbarung ein, daß als Geldfaktor (der den Akkordzuschlag nicht enthält) der jeweilige tarifliche Stundenlohn gilt.

11. Das Fehlen der Mitbestimmung des Betriebsrats in einer Regelung von Akkordsätzen nach BetrVG 1952 § 56 Abs 1 Buchst g läßt den die Akkordsätze regelnden bisherigen Inhalt des Einzelarbeitsvertrages und den tariflichen Anspruch auf den Akkordrichtsatz unberührt.