Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.01.1956, Az.: 3 AZR 185/54
Zulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung; Unterlegenheit in Berufungsinstanz; Öffentlicher Dienst; Einstufung eines Angestellten; Möglichkeit der Nachprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.01.1956
- Aktenzeichen
- 3 AZR 185/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 2 TO A
- Anl. 1 TO A
- § 69 ArbGG
Fundstellen
- BAGE 2, 310 - 315
- AP Nr. 15 zu § 69 ArbGG 1953
Amtlicher Leitsatz
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt auch derjenigen Partei zugute, zu deren Gunsten die Rechtsfrage, derentwegen die Zulassung erfolgte, von dem LArbG entschieden wurde, die aber aus sonstigen Gründen in der Berufungsinstanz unterlegen ist.
2. Die Nachprüfung der nach der TOA erfolgten Einstufung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes durch die ArbG ist nicht nur bei der ersten Einstufung, sondern auch bei dem Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe gegeben.
Ein etwaiges Mitwirkungsrecht der Vertretung der Belegschaft bei der Eingruppierung und Beförderung der Angestellten ändert nichts an der Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung der vorgenommenen Einstufung.
3. Eine der abgeschlossenen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit iS der Anlage 1 zur TOA Vergütungsgruppe 3, erste Fallgruppe, verlangt eine Tätigkeit, die umfangreiches, systematisch geordnetes, souverän beherrschtes Wissen für den Bereich eines allgemeinen Wissensgebietes voraussetzt, und die des weiteren in ihrer Ausübung von wissenschaftlicher Methode getragen sein muß. Bei einem dem Angestellten mit abgeschlossener Hochschulbildung gleichwertigen Angestellten iS jener Fallgruppe muß außerdem eine der abgeschlossenen Hochschulbildung entsprechende Ausbildung - die allerdings auf andere Weise, etwa durch autodidaktisches Studium, erworben wurde - vorhanden sein.