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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.08.1996, Az.: 3 StR 135/96

Annahme von mittäterschaftlicher Begehung aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung; Erfüllung des Begriffs des Handeltreibens durch eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte in Bezug auf Delikte des Betäubungsmittelgesetzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.08.1996
Aktenzeichen
3 StR 135/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 16875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 18.12.1995

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Prozessführer

Leszek B. aus R., geboren am ... 1954 in K. (Polen)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 28. August 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Winkler,
Pfister als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Dezember 1995 wird verworfen.

    Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen mit Waffen begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

  2. 2.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ohne behördliche Erlaubnis in nicht geringer Menge, wobei er Gegenstände mit sich führte, die zur Verletzung von Personen geeignet oder bestimmt sind," zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet mit einzelnen sachlich-rechtlichen Angriffen die Beweiswürdigung und die Einordnung des Tatbeitrags des Angeklagten als Täterschaft. Daneben wird eine fehlerhafte Anwendung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG beanstandet.

2

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

3

1.

Die Beanstandungen gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrei den unterlassenen Hinweis des Angeklagten auf die Identität der Person, die kurze Zeit vor der polizeilichen Kontrolle noch auf dem Beifahrersitz seines Kraftwagens gesessen war, als Beweisanzeichen dafür werten konnte, der Angeklagte habe gewußt, daß sich in der Tasche des Beifahrers Rauschgift befunden hatte. Das Urteil beruht auf dieser Erwägung nicht.

4

Nach den Feststellungen des Landgerichts chauffierte der Angeklagte seinen arabischen Beifahrer und transportierte im Kofferraum in der Reisetasche des Beifahrers ca. 498 Gramm eines Kokaingemisches mit 440 Gramm KHC, um das Rauschgift einem Zwischenhändler zuzuführen. Die Überzeugung davon, daß der Angeklagte seinen Beifahrer kannte, hat der Tatrichter aufgrund einer Auseinandersetzung mit der unglaubhaften, den üblichen Gepflogenheiten im Umgang mit Betäubungsmitteln entgegenstehenden Einlassung des Angeklagten sowie aufgrund zweier Indiztatsachen (Fahrtweg und arabische Schriftstücke) mit möglichen Schlußfolgerungen rechtsfehlerfrei gewonnen (UA S. 9-11). Die Überzeugung davon, daß der Angeklagte vom Transport des Rauschgifts im Kofferraum wußte, hat der Tatrichter sodann in einem nächsten Beweiswürdigungsschritt daraus gewonnen, daß der Angeklagte in der Münztasche seiner Hose ca. 1/4 Gramm Kokaingemisch aufbewahrt hatte, welches aus derselben Zubereitung stammte wie das im Kofferraum befindliche Gemisch und in einem kleinen Papierbriefchen wie bei einer Probe abgepackt war. Auch hier hat sich der Tatrichter mit der Einlassung des Angeklagten, das Briefchen auf der Fahrt von dem Araber als Mittel gegen Kopfschmerzen aufgedrängt bekommen zu haben, auseinandergesetzt und diese rechtsfehlerfrei als unglaubhaft und durch das übrige Beweisergebnis widerlegt angesehen (UA S. 12, 13). Der vom Tatrichter zusätzlich angestellten Überlegung, der Angeklagte verspreche sich von dem Araber keine ihn entlastende Aussage, weil er, obwohl er ihn kenne, keine Hinweise auf seine Identität gegeben habe, kommt eine eigenständige Bedeutung bei der Beweiswürdigung nicht zu. Die Überzeugung davon, daß der Angeklagte seinen Beifahrer gekannt und vom Transport des Rauschgifts gewußt hatte, hat die Kammer jeweils unabhängig davon gewonnen.

5

2.

Gegen die Annahme von mittäterschaftlicher Begehung aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 25 m.w.N.) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch eine eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Begriff des Handeltreibens erfüllen (BGHSt 34, 124, 125) [BGH 24.06.1986 - 5 StR 153/86], sofern sie sich nicht auf ganz untergeordnete Tätigkeiten beschränkt. Nach den Feststellungen sollte der Angeklagte für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten. Damit hatte er eigenes Interesse am Taterfolg; als Fahrer des Kraftfahrzeuges, der zumindest unmittelbar vor der polizeilichen Kontrolle allein die Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel hatte, hatte er auch die Tatherrschaft.

6

3.

Daß der Tatrichter bei § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (möglicherweise aufgrund der fehlerhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in der 47. Auflage des Kommentars von Dreher/Tröndle Anh. 4 S. 1667) fehlerhaft davon ausgegangen ist, daß der mitgeführte Gegenstand zur Verletzung geeignet oder (richtig: und) bestimmt sein müsse, gefährdet das Urteil nicht. Die Feststellungen weisen aus, daß bezüglich des Springmessers beide Merkmale vorgelegen haben.

7

Den fehlerhaften Schuldspruch kann der Senat berichtigen.

Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Winkler
Pfister