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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.2003, Az.: IV ZR 270/02

Erstrecken des Versicherungsschutzes der Wohnung auf Garage; Garagenklausel der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB); Geringe Entfernung zur Wohnung ; Nähe zum Versicherungsort ; Auslegung des Begriffs "Nähe" i.S. der Garagenklausel in § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92; Verbleiben eines Minimums an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.2003
Aktenzeichen
IV ZR 270/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 23862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin vom 25.06.2002
AG Tiergarten

Fundstellen

  • BGHR 2003, 654
  • BGHReport 2003, 654
  • DAR 2003, 316-317 (Volltext mit amtl. LS)
  • EBE/BGH 2003, 146
  • InfLVuH 2003, 100 (Volltext mit red. LS)
  • JZ Information 2003, 317 (amtl. Leitsatz)
  • JZ Information 2003, 317* (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2003, 930-931 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2003, 805 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 2003, 2303
  • NZV 2003, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 2003, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 105, 199 - 200
  • VersR 2003, 641-642 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP 2003, 746
  • ZfIR 2003, 609 (amtl. Leitsatz)
  • zfs 2003, 358-359 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des Begriffs "Nähe" i.S. der Garagenklausel in § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt Zahlung aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung, der die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 92 zugrunde liegen.

2

Am 10. April 2001 stellte er fest, daß die von ihm gemietete, nach seinen Angaben 1, 45 km von seiner Wohnung in B. W. entfernte Garage aufgebrochen und sein dort unter anderem aufbewahrtes Werkzeug im Wert von 9. 834, 85 DM entwendet worden war.

3

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz, weil die Garage nicht wie von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92 vorausgesetzt "in der Nähe des Versicherungsortes" - seiner Wohnung und dazu gehörenden Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück (§ 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92) - liege.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner - zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe

5

Das Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.

6

Die Auffassung der Vorinstanzen, die Garage befinde sich nicht - wie von der Garagenklausel vorausgesetzt - in geringer Entfernung zur Wohnung des Klägers, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

7

1.

Zwar kommt der Sache entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ob sich der Versicherungsschutz wegen ihrer Nähe zum Versicherungsort noch auf eine Garage erstreckt, ist - wie stets bei Abgrenzungen - anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache hingegen nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts hat (BGH, Entscheidungen vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957 unter II 1 und - V ZB 16/02 - BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029 unter II 1; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 [BGH 01.10.2002 - XI ZR 71/02] unter II 2, m. w. N. auch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Zulassung der Revision in §§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 554b Abs. 1 ZPO a. F. und in anderen Verfahrensordnungen).

8

Eine solche vom Revisionsgericht zu klärende Rechtsfrage vermag das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen. In der Sache ist sein Erkenntnis jedoch nicht zu beanstanden.

9

2.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).

10

Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach erkennt er einerseits, daß der örtliche Umfang des Versicherungsschutzes unter Verzicht auf die in § 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92 festgelegte Grundstücksbeschränkung für Garagen ausgedehnt worden ist und daß andererseits der Versicherer an einer engeren räumlichen Beziehung zum Versicherungsort festgehalten hat. Denn nach dem maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Nähe" eine nur geringe Entfernung verstanden. Es sollen damit Örtlichkeiten einbezogen werden, die nicht weit entfernt von dem Bezugspunkt liegen, sich mithin dicht bei ihm befinden. Damit wird deutlich, daß ein ausuferndes Verständnis, wie es nach Auffassung der Revision beispielsweise unter Einbeziehung der ganzen Wohngegend oder gar eines ganzen Stadtbezirks gelten soll, ausgeschlossen ist. Zugleich wird mit der von der Garagenklausel vorausgesetzten Nähe - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - der Zweck verfolgt, daß ihm ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit verbleibt, wie das beim Versicherungsort nach Nr. 2 Satz 1 der Regelung ohnehin der Fall ist.

11

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, läßt sich nicht abstrakt generell oder gar nach genauen Entfernungsgrenzen festlegen, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten beurteilen (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 10 VHB 92 Rdn. 1).

12

Wenn die Vorinstanzen hier unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die in der Klausel vorausgesetzte Nähe zum Versicherungsort verneint haben, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.