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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1962, Az.: VII ZR 20/62

Annahme einer unrichtigen Behandlung i.S.d. § 7 Gerichtskostengesetz (GKG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1962
Aktenzeichen
VII ZR 20/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1962, 1373 (Kurzinformation)
  • MDR 1963, 45 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 2107 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1963, 227-228

Amtlicher Leitsatz

Eine "unrichtige Behandlung" i.S. des § 7 GKG ist nur anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt, oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 24. September 1962
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Vogt und Dr. Finke
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, Kosten dem Land Berlin aufzuerlegen oder nicht zu erheben, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

1.

Das Revisionsgericht ist befugt, über den Antrag auch insoweit zu befinden, als es sich um Kosten der Berufungsinstanz handelt (BGHZ 27, 163).

2

2.

Für das Verlangen, dem Lande Berlin im vorliegenden Verfahren gerichtliche oder außergerichtliche Kosten aufzuerlegen, fehlt es an jeder Rechtsgrundlage. Der Antrag ist jedoch auch dahin zu verstehen, daß gemäß dem § 7 GKG die Nichterhebung von Gerichtskosten angeordnet werde.

3

Nach dieser Vorschrift werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

4

Insoweit könnten die Kosten des ersten Revisionsverfahrens in Betracht kommen, das im Hinblick auf Verfahrensverstöße im ersten Berufungsurteil zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht geführt hat. Der Umstand, daß dieses im zweiten Berufungsurteil die Kosten des ersten Revisionsverfahrens bereits dem Beklagten auferlegt hat, würde einer Niederschlagung gemäß dem § 7 GKG nicht im Wege stehen (insoweit zutreffend KG JW 1937, 1670).

5

a)

Eine "unrichtige Behandlung" im Sinne des § 7 GKG ist nur anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt, oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt. Dagegen rechtfertigt nicht jede irrtümliche Beurteilung die Anwendung jener Vorschrift (vgl. Beschluß des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1960 = JVerwBl. 1961, 36 mit weiteren Nachweisen; Beschluß des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1960 III ZR 47/59). Die Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 27, 163 ist ebenso zu verstehen, wie durch den erwähnten Beschluß desselben Senats vom 3. Oktober 1960 klargestellt worden ist. Dieser Beschluß bezog sich zwar nur auf sachlichrechtliche Fehler, bei denen das Reichsgericht die Anwendbarkeit des damaligen § 6 GKG ohnehin verneint hatte (RG HRR 1932, 2316 mit Nachw.); es besteht aber kein Anlaß, eine materiell "unrichtige Behandlung" anders zu beurteilen als die vorliegend in Betracht kommenden verfahrensrechtliche.

6

b)

Ein solcher offen zutage liegender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Bestimmungen ist dem ersten Berufungsurteil nicht zu entnehmen.

7

Das Kammergericht hatte damals Zeugenaussagen aus einem Nebenprozeß im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Das war an sich zulässig. Es hatte jedoch nicht beachtet, daß der Beklagte die erneute Vernehmung der Zeugen beantragt hatte. Die Pflicht, sich mit diesem Antrag zu befassen, ergab sich nicht aus einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, sondern aus deren Auslegung durch das Reichsgericht und den Bundesgerichtshof.

8

Diese Rechtsprechung hatte zudem Ausnahmen von der Vernehmungspflicht zugelassen, so insbesondere, wenn der völlige Unwert des Beweismittels feststeht; es wird auf die im ersten Revisionsurteil angeführten Entscheidungen verwiesen. Zwar genügte die von dem Kammergericht gegebene Begründung nicht, um die Annahme eines solchen "völligen Unwerts" zu recht fertigen. Sie wäre aber nach den Umständen des Falles in Betracht gekommen. Eine nur unzureichende Begründung der Entscheidung über einen an sich zweifelhaften Sachverhalt ist in keinem Falle geeignet, die Voraussetzungen des § 7 GKG zu erfüllen.

9

Ähnlich ist die Sach- und Rechtslage, soweit das erste Berufungsurteil wegen Nicht Vernehmung der Ehefrau des Beklagten aufgehoben worden ist. Auch hier handelte es sich nicht um einen offen zutage liegenden Verstoß gegen eine eindeutige gesetzliche Bestimmung. Vielmehr hatte das Berufungsgericht seine Annahme über den völligen Unwert des Beweismittels ebenfalls nur unzureichend begründet.

10

Daraus, daß der Senat die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen hatte, sind keine Anhaltspunkte für eine "unrichtige Behandlung" i.S. des § 7 GKG zu entnehmen. Ein Hinweis auf die Schwere des Fehlers ergibt sich daraus nicht.

Glanzmann
Heimann-Trosien