Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1984, Az.: VII ZB 6/84
Rechtsanwalt; Überwachungspflicht; Handakten; Fristeitragungen; Fristenkontrolle; Anschlußberufung; Kontrollpflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1984
- Aktenzeichen
- VII ZB 6/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsanwalt braucht nicht bei jeder Vorlage der Handakten die Erledigung von Fristeintragungen zu überwachen. So begründet auch der Umstand, daß die Handakten im Zusammenhang mit der Zustellung einer vom Prozeßgegner eingereichten Anschlußberufung vorgelegt werden, für den Anwalt keine Pflicht zu eigener Fristenkontrolle.