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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1984, Az.: VII ZB 6/84

Rechtsanwalt; Überwachungspflicht; Handakten; Fristeitragungen; Fristenkontrolle; Anschlußberufung; Kontrollpflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1984
Aktenzeichen
VII ZB 6/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtsanwalt braucht nicht bei jeder Vorlage der Handakten die Erledigung von Fristeintragungen zu überwachen. So begründet auch der Umstand, daß die Handakten im Zusammenhang mit der Zustellung einer vom Prozeßgegner eingereichten Anschlußberufung vorgelegt werden, für den Anwalt keine Pflicht zu eigener Fristenkontrolle.