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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.04.1979, Az.: 6 ABR 63/76

Beteiligung; Beschlußverfahren; Ersetzung der Zustimmung; Kündigung; Betriebsratstätigkeit; Anwaltskosten; Kostenerstattung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.04.1979
Aktenzeichen
6 ABR 63/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 30.07.1976 - AZ: 3 TaBV 34/76

Fundstellen

  • DB 1979, 1706-1708 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1979, 875

Amtlicher Leitsatz

1. Die Beteiligung eines Betriebsratsmitglieds am Beschlußverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG, in dem über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung dieses Betriebsratsmitglieds entschieden werden soll, ist keine Betriebsratstätigkeit.

2. Anwaltskosten, die dem Betriebsratsmitglied in einem solchen Verfahren entstehen, sind nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig.