Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.04.1979, Az.: 6 ABR 63/76
Beteiligung; Beschlußverfahren; Ersetzung der Zustimmung; Kündigung; Betriebsratstätigkeit; Anwaltskosten; Kostenerstattung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.04.1979
- Aktenzeichen
- 6 ABR 63/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 30.07.1976 - AZ: 3 TaBV 34/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 1706-1708 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1979, 875
Amtlicher Leitsatz
1. Die Beteiligung eines Betriebsratsmitglieds am Beschlußverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG, in dem über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung dieses Betriebsratsmitglieds entschieden werden soll, ist keine Betriebsratstätigkeit.
2. Anwaltskosten, die dem Betriebsratsmitglied in einem solchen Verfahren entstehen, sind nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig.