Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1984, Az.: BVerwG 6 B 137.84
Übereinstimmende Erledigungserklärung; Kostenentscheidung; Wehrpflichtiger; Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 137.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 02.05.1984 - AZ: VRS 16 K 2283/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 310 § 161 VwGO Nr 63
Amtlicher Leitsatz
Zur Kostenentscheidung in einem infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigten Verfahren, nachdem der Wehrpflichtige seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurückgenommen hatte.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 1984
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Mai 1984 ist unwirksam.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrt. Im Verwaltungsverfahren ist er damit ohne Erfolg geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. Mai 1984 abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Ehe über die Beschwerde entschieden worden ist, hat der Kläger mitgeteilt, er habe seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gegenüber dem Kreiswehrersatzamt Ludwigsburg zurückgenommen und erkläre daher den Rechtsstreit für erledigt. Die Beklagte hat ebenfalls mitgeteilt, sie erkläre den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Das Verfahren war deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären und gleichzeitig über die Kosten des Rechtsstreits nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
Die Kosten waren hiernach dem Kläger aufzuerlegen, und zwar ohne Berücksichtigung des bei Weiterverfolgung des Anerkennungsantrags mutmaßlichen Ausgangs des Rechtsstreits. Dies entspricht im Sinne der genannten Vorschrift der Billigkeit, weil der Kläger es war, der durch die Rücknahme seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer seinem Rechtsschutzbegehren willentlich die Grundlage entzogen und durch dieses Verhalten die beiderseitigen Erledigungserklärungen veranlaßt hat. Die Erklärung des Klägers, der Rechtsstreit sei im Hinblick auf die Rücknahme seines Anerkennungsantrags erledigt, kommt unter diesen Umständen einer Rücknahme auch seines Rechtsschutzbegehrens gleich; dem entspricht es, ihm in sinngemäßer Anwendung der Regelung des § 155 Abs. 2 VwGO aus Billigkeitsgründen die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.