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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1965, Az.: V ZR 197/62

Anlegung einer Schneise durch ein Waldgrundstück als Grenze zwischen Bauernhöfen; Auslegung einer Auflassungserklärung im Hinblick auf ein übereignetes Grundstück; Maßgeblichkeit des übereinstimmenden Willens der Parteien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1965
Aktenzeichen
V ZR 197/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 03.07.1962

Fundstelle

  • DNotZ 1966, 172-174

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 3. Juli 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der ursprüngliche Kläger, der Landwirt Heinrich M. (im folgenden weiterhin als Kläger bezeichnet), ist im Lauf des Revisionsverfahrens am ... 1964 verstorben. Seine Hofnachfolgerin ist seine Tochter Elisabeth M. geworden, die den Rechtsstreit aufgenommen hat.

2

Die Parteien sind Neffen des im Jahre 1939 unverheiratet verstorbenen Gutsbesitzers Wilhelm Sch.. Dieser übertrug in notariellen Verträgen vom 12. Dezember 1933 seine beiden. Bauernhöfe an die Parteien und zwar an den Kläger den Beckschultenhof und an den Beklagten den K.. Beide Parteien übernahmen in den Verträgen gleichlautende Altenteilsverpflichtungen gegenüber dem Übergeber und seinen beiden Haushälterinnen. Den Beklagten wurde ferner das gesamte Inventar des K. übertragen.

3

Die Parteien sind auch als Eigentümer der ihnen übertragenen Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden.

4

Der Beklagte wurde später von seinem Onkel an Kindes Statt angenommen. Er ist dessen Alleinerbe.

5

Im Grundbuch über den dem Kläger gehörenden B.hof (La. Band ... Blatt ...) ist unter Flur ... Parzelle ... ein Waldgrundstück "H. a.'m M." in einer Größe von etwa 34 Morgen eingetragen, das an die zu dem K. des Beklagten gehörenden Grundstücke grenzt. Einige Zeit vor dem Abschluß der Übergabeverträge ließ der Onkel der Parteien längs durch dieses Waldgrundstück eine von der grundbuchmäßigen Grenze zum B.hof hin abweichende Schneise schlagen, durch die das Waldgrundstück in zwei Teile zerlegt wird, ohne daß dies grundbuchmäßig zum Ausdruck kommt.

6

Im Jahre 1960 verkaufte der Beklagte einen Teil des Holzbestandes auf dem Parzellenteil zwischen der Schneise und der grundbuchmäßigen Grenze an die Firma Hi., die später den Einschlag durchführen ließ und das Holz an den Beklagten bezahlte.

7

Unter Berufung auf sein Eigentum verlangt der Kläger von dem Beklagten einen Teil des von diesem erzielten Erlöses. Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1961 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

widerklagend, den Kläger zu verurteilen, in die Vermessung des Teilstücks, das zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke der Parteien und der von dem verstorbenen Gutsbesitzer Wilhelm Sch. angelegten Brandschneise von 10 Meter Breite gelegen ist, bis zur Hälfte der Schneise zu willigen.

9

Er hat vorgetragen: Der Onkel der Parteien habe beide Neffen zu gleichen Teilen bedenken wollen. Da der K. kleiner als der B.hof gewesen sei, habe ihm der Onkel ein Teilstück der Waldparzelle übergeben und die Abgrenzung zum Hof des Klägers selbst durch die Anlegung der Schneise vorgenommen. Der Onkel habe beim Abschluß des Übergabevertrags mit dem Kläger übersehen, daß er das streitige Teilstück nicht diesem, sondern dem Beklagten habe übergeben wollen. Seine diesbezügliche Erklärung im Übergabevertrag habe nicht seinem wirklichen Willen entsprochen. Nach der von dem Beklagten mit Schreiben vom 3. Oktober 1961 dem Kläger gegenüber erklärten Anfechtung des Übergabevertrags hinsichtlich der streitigen 10 Morgen sei der Vertrag insoweit nichtig. Der Beklagte sei demnach als Alleinerbe seines Onkels Eigentümer dieses Parzellenteils.

10

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

11

Er hat das Vorbringen des Beklagten bestritten. Die Anfechtung hält er für verspätet, weil der Beklagte schon seit Ende 1939 oder Anfang 1940 wisse, daß der streitige Parzellenteil zum B.hof gehöre.

12

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

13

In der Berufungsinstanz hat der Beklagte mit der Widerklage hilfsweise Feststellung dahin beantragt, daß er Eigentümer des in dem Hauptantrag genannten Teilstücks sei.

14

Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und dem Hilfsantrag der Widerklage stattgegeben.

15

Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und Abweisung des Hilfsantrag der Widerklage. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

16

1.

Das Berufungsgericht mißt der Frage, von welchen Voraussetzungen der Onkel der Parteien bei der Anlegung der Schneise durch das Waldgrundstück ausgegangen ist, keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Sie lasse sich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch nicht mehr klären. Auf Grund der Beweisaufnahme stellt das Berufungsgericht aber fest, daß der Onkel der Parteien mit der Schneise eine Grenze zwischen, den beiden den Parteien gehörenden Bauernhöfen habe ziehen wollen und daß nach dem Willen sowohl des Onkels als auch des Klägers das Waldgrundstück nur bis zu dieser Grenze in das Eigentum des Klägers habe übergehen sollen. Das Berufungsgericht schließt hieraus u.a., daß die am 12. Dezember 1933 erklärte Auflassung hinsichtlich des streitigen Parzellenteils unwirksam gewesen sei mit der Folge, daß der streitige Parzellenteil im Eigentum des Onkels verblieben und mit dessen Tode im Wege der Erbfolge in das Eigentum des Beklagten übergegangen sei.

17

2.

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

18

a)

Unbegründet ist zunächst ihre Rüge, das Berufungsgericht habe aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt zu Unrecht die aufgeführte rechtliche Schlußfolgerung gezogen.

19

Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht stütze sich auf die Auslegungsregel, daß bei allgemeinen Willenserklärungen der gemeinsame Vertragswille den Vorrang vor der Verkehrssitte habe, und es sei für eine Auslegung der Einigung nicht der Wille der ursprünglichen Vertragsparteien entscheidend, sondern der Sinn der Eintragungsunterlagen, wie ihn spätere Eigentümer verstehen müßten, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht überhaupt keine Auslegung der in dem Vertrag zwischen dem Onkel der Parteien und dem Kläger vom 12. Dezember 1933 enthaltenen Auflassung vorgenommen hat. Eine solche Auslegung war auch nicht erforderlich, weil die Auflassungserklärung, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt und von den Parteien in keinem Stadium des Rechtsstreits bestritten wurde, eindeutig das ganze hier in Frage stehende Waldgrundstück umfaßte. Für eine Anwendung der aufgeführten Auslegungsgrundsätze war deshalb überhaupt kein Raum.

20

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vielmehr davon ab, welchen Einfluß der Umstand, daß nach dem übereinstimmenden Willen des Onkels der Parteien und des Klägers auf diesen nur der von seinem Hof bis zur Mitte der Schneise sich erstreckende Teil des Waldgrundstücks übergehen sollte, zunächst auf die hinsichtlich des ganzen Waldgrundstücks erklärte Auflassung und dann darauf gehabt hat, daß der Kläger auch als Eigentümer des ganzen Waldgrundstücks im Grundbuch eingetragen wurde.

21

In ersterer Hinsicht folgt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum der Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin, daß in einem Fall der hier gegebenen Art, wenn also der Wortlaut der Auflassungserklärungen weiter geht als der wirkliche Wille der Beteiligten, keine rechtsgültige Auflassung für die von den übereinstimmenden Willen der Parteien nicht umfaßte Grundfläche vorliegt (RGZ 66, 21, 24; 77, 33; RG LZ 1932, 1304 Nr. 2; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3. Aufl. § 6 III c S. 82; BGB RGRK 11. Aufl. §§ 925, 925 a Anm. 30; Staudinger, BGB 11. Aufl. §§ 925, 925 a Anm. 23 S. 553).

22

Ist dies aber der Fall, dann ist die Eintragung des Klägers als Eigentümer des ganzen Waldgrundstücks hinsichtlich des streitigen Grundstücksteils nicht durch eine wirksame Auflassung gedeckt. Dies hat zur Folge, daß jedenfalls insoweit nicht der Kläger Eigentümer geworden, sondern der Onkel der Parteien Eigentümer geblieben und jetzt der Beklagte als Erbe seines Onkels Eigentümer ist. Damit ist die Klage unbegründet und der Hilfsantrag der Widerklage begründet.

23

Soweit sich die Revision auf § 891 BGB bezieht, übersieht sie, daß diese Vorschrift nur eine Vermutung für das Eigentum des Klägers an dem Waldgrundstück begründet. Diese Vermutung ist aber, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts widerlegt worden.

24

Die Revision kann sich zugunsten des Klägers auch nicht auf die Vorschrift des § 892 BGB berufen. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist dann kein Raum, wenn, wie das Berufungsgericht dies hier festgestellt hat, der Voräußerer und der Erwerber als Gegenstand der Auflassung nicht das gesamte durch das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ausgewiesene Grundstück, sondern nur einen bestimmten Teil des Grundstücks angesehen haben und dem Erwerber somit hinsichtlich des von der Auflassung nicht betroffenen Teils des Grundstücks - der Erwerbswillen gefehlt hat (RGZ 77, 33; RG LZ 1932, 1304 Nr. 2; Staudinger a.a.O. §§ 925, 925 a Anm. 23 S. 553 i.V.m. § 892 Anm. 28 S. 280). Auf die Vorschrift des § 892 BGB käme es nur dann an, wenn ein Dritter das Waldgrundstück von dem als Eigentümer eingetragenen Kläger erwerben würde. Nur in diesem Fall würde nämlich der von der Revision in den Vordergrund ihrer Angriffe gestellte Grundsatz Anwendung finden, daß es für die Feststellung des Inhalts eines dinglichen Rechts nicht auf das ankommt, was die ursprünglichen Parteien gewollt haben, sondern auf das, was jeder gegenwärtige oder künftigte Beteiligte als Inhalt annehmen muß.

25

b)

Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, nach dem übereinstimmenden Willen des Onkels der Parteien und des Klägers habe auf diesen nur der bis zur Mitte der Schneise sich erstreckende Teil des Waldgrundstücks übertragen werden sollen, hält auch den verfahrensrechtlichen Rügen stand.

26

Die Revision macht dem Berufungsgericht insoweit zunächst zum Vorwurf, es habe nicht unterschieden, ob der Onkel der Parteien die Mitte der Schneise als die bestehende juristische Grenze zwischen den beiden Höfen angesehen und diese Grenze durch die Anlegung der Schneise nur habe sichtbar machen wollen oder ob der Onkel die katastermäßige Grenze gekannt, sie aber durch die Anlegung der Schneise zunächst in der Natur und später auch rechtlich habe verändern wollen. Sie meint, im letztgenannten Falle habe der Onkel der Parteien durch die Auflassung des ganzen Beckschultenhofs von seiner Absicht, die Hofgrenzen zu verändern, bewußt Abstand genommen, während es im erstgenannten Fall, den das Berufungsgericht anscheinend annehme, begrifflich denkbar sei, daß der Onkel bei der Auflassung über den Umfang seiner Auflassungserklärung eine von dieser abweichende Vorstellung gehabt habe. Hieraus folgert die Revision, daß, solange zwischen diesen beiden Möglichkeiten Zweifel bestünden, diese nach § 891 BGB zugunsten des Klägers gingen.

27

Diese Darlegungen sind, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, durch den unzutreffenden Ausgangspunkt der Revision beeinflußt, aus der Tatsache, daß in den Auflassungserklärungen das ganze Waldgrundstück genannt sei, sei (nach den aufgeführten Auslegungsgrundsätzen) auch ein dahingehender, also ebenfalls das ganze Waldgrundstück umfassender Wille des Onkels der Parteien und des Klägers zu entnehmen. Daß dies rechtsirrig ist, wenn es sich, wie hier, um die rechtlichen Beziehungen zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern handelt, ist bereits ausgeführt. Die Meinung der Revision, der Onkel der Parteien habe im letztgenannten Fall durch die Auflassung des ganzen B.hofes von seiner Absicht, die Grenze zwischen den beiden Höfen zu verändern, bewußt Abstand genommen, stellt sich daher in Wirklichkeit als ein unzulässiger Angriff gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts dar, der übereinstimmende Wille des Onkels der Parteien und des Klägers sei in jedem Fall nur auf eine Übereignung des Waldgrundstücks bis zur Mitte der Schneise gegangen. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht die Frage offen gelassen, von welchen Voraussetzungen der Onkel der Parteien bei der Anlegung der Schneise ausgegangen sei, ob er also die Schneise anlegte, um lediglich die katastermäßige Grenze deutlich zu machen, oder um eine von dieser abweichende Grenzziehung vorzunehmen.

28

Damit sind alle weiteren Darlegungen der Revision gegenstandslos, die sich mit der nach ihrer Meinung fehlenden Aufklärung der Vorstellungen des Onkels der Parteien bei der Anlegung der Schneise befassen.

29

Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht aus der Aussage des Zeugen R. entnommen, daß der Onkel der Parteien die Schneise als Grenze angesehen habe, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung dieser Zeugenaussage durch das Berufungsgericht.

30

Die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10. April 1962 (S. 14) nicht gewürdigt, der Onkel der Parteien habe das Waldgrundstück so übertragen wollen, wie es grundbuchmäßig festliege, ist gegenstandslos, nachdem das Berufungsgericht auf Grund seiner späteren Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis gekommen ist.

31

Aus den gleichen Gründen brauchte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch nicht auf den weiteren Vortrag des Klägers in demselben Schriftsatz (S. 16) einzugehen, der Beklagte sei dafür beweispflichtig, daß der Onkel mit der Schneise überhaupt eine Grenze habe markieren wollen, und der Onkel habe bei der Anlegung der Schneise auch nichts davon gesagt, daß hiermit eine Grenze gezogen werden sollte.

32

Nachdem das Berufungsgericht auf die von dem Beklagten erklärte Anfechtung des Übergabevertrags nicht abgestellt hat und es hierauf auch nicht ankommt, bedarf es keines Eingehens auf die dahingehenden Darlegungen der Revision.

33

Wenn die Revision gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, ein gleichgerichteter Wille auf den Erwerb des Waldgrundstücks bis zur Mitte der Schneise habe auch auf Seiten des Klägers vorgelegen, meint, mit Rücksicht darauf, daß der Klüger als Neuerwerber eines größeren Landguts sich keine Vorstellung von dem Grenzverlauf an allen Ecken habe machen können, sei davon auszugehen, daß der Kläger so habe erwerben wollen, wie er erklärt habe, bewegt sie sich wiederum auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.

34

3.

Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers enthalten, war dessen Revision somit mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Dr. Mattern
Offterdinger