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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.02.1981, Az.: 4 AZR 993/78

Zweigstellenleiter; Ständiger Vertreter; Leitungsaufgaben; Stellvertretung bei Abwesenheit ; Ausdrückliche Bestellung; Sachbearbeiter; Kommunale Sparkasse

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.02.1981
Aktenzeichen
4 AZR 993/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 16.08.1978 - 13 (7) Sa 617/78

Fundstellen

  • PersV 1983, 83
  • RiA 1981, 235

Amtlicher Leitsatz

1. Der "ständige Vertreter" eines Zweigstellenleiters (BAT Anlage 1a VergGr III) muß auch bei dessen Anwesenheit entsprechende Leitungsaufgaben zu erledigen haben. Stellvertretung bei Abwesenheit des Zweigstellenleiters ist nicht ausreichend.

2. Der "ständige Vertreter" des Zweigstellenleiters muß vom organisatorisch und für das geldwirtschaftliche Gebaren der Sparkasse zuständigen Organ ausdrücklich bestellt werden. Außerdem erfordern die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der BAT Anlage 1a VergGr III, daß der Zweigstellenleiter zutreffend in BAT Anlage 1a VergGr II BAT eingruppiert ist.

3. Der Begriff des "Sachbearbeiters" hat bei den kommunalen Sparkassen eine spezifische, von den Tarifvertragsparteien selbst festgelegte Bedeutung.