Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.01.1963, Az.: 1 AZR 122/62
Gesamteinheitliche allgemeine Arbeitsbedingungen; Gleichbehandlungsgrundsat; Grundlohn; Kinderzulage; Mütter ehelicher Kinder; Mütter unehelicher Kinder
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.01.1963
- Aktenzeichen
- 1 AZR 122/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 13.02.1962 - 1 Sa 622/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 14, 61 - 65
- DB 1963, 626 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 533 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1172 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch bei der Festlegung gesamteinheitlicher allgemeiner Arbeitsbedingungen sind die Grundsätze des GG Art. 3 Abs. 1 zu beachten.
2. Besteht der dem Arbeitnehmer ausgesetzte Lohn aus einem Grundlohn und aus einer Kinderzulage, so verstößt es gegen GG Art. 3 Abs. 1, wenn zwischen Müttern ehelicher Kinder und Müttern unehelicher Kinder in der Weise differenziert wird, daß die Mütter ehelicher Kinder die Kinderzulage bereits für das erste Kind erhalten, die Mütter unehelicher Kinder aber nur " nach Maßgabe des Kindergeldgesetzes" .
3. Die gebotene verfassungsgemäße Anwendung der mit einem solchen Inhalt gesamteinheitlich festgelegten Arbeitsbedingungen führt zu dem Ergebnis, daß auch Mütter unehelicher Kinder die Kinderzulage bereits für das erste Kind erhalten.