Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.2010, Az.: 3 StR 157/10
Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten bei mangelnder Befragungsmöglichkeit seines Mitangeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.2010
- Aktenzeichen
- 3 StR 157/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 18030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 29.12.2009
Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK
Fundstellen
- NStZ 2010, 589
- StV 2010, 673
Verfahrensgegenstand
1.: Mord
2.: Beihilfe zum Mord
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Belastungszeuge im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK ist auch ein Mitangeklagter, der im Ermittlungsverfahren Angaben gemacht hat, der in der Hauptverhandlung abr von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.
- 2.
Dass der Angeklagte den Mitangeklagten, dessen Aussagen im Ermittlungsverfahren die wesentliche Grundlage für seine Verurteilung waren, zu keinem Zeitpunkt befragen oder befragen lassen konnte, führt jedoch nicht zu einem Konventionsverstoß, wenn seine Verteidigungsrechte insgesamt angemessen gewahrt wurden und das Verfahren in seiner Gesamtheit fair war.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 15. Juni 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der vom Angeklagten H. erhobenen Verfahrensrüge einer Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK):
Wer als Belastungszeuge im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK anzusehen ist, ist in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eigenständig bestimmt. Die Vorschrift erfasst auch die Aussagen eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren, der - wie hier der Mitangeklagte S. - in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat (BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 3; EGMR NStZ 2007, 103, 104). Dass der Angeklagte H. den Mitangeklagten S. , dessen Aussagen im Ermittlungsverfahren die wesentliche Grundlage für seine Verurteilung waren, zu keinem Zeitpunkt befragen oder befragen lassen konnte, führt jedoch hier nicht zu einem Konventionsverstoß, weil seine Verteidigungsrechte insgesamt angemessen gewahrt wurden und das Verfahren in seiner Gesamtheit fair war. Das Tatgericht hat besonders sorgfältig und kritisch die Angaben des Mitangeklagten S. auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dessen Bekundungen durch andere wichtige Indizien außerhalb der Aussage selbst bestätigt wurden (BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 5). Dazu gehören der am Tatort aufgefundene Knopf von der Jacke des Angeklagten H. mit Anhaftungen vom Blut des Tatopfers, die Erkenntnisse aus dem Einsatz von Spürhunden und aus Telekommunikationsverbindungsdaten sowie die Übereinstimmung einer an der linken Hand des Tatopfers vorgefundenen männlichen genetischen Spur mit den DYS-Merkmalen des Angeklagten.
Pfister
von Lienen
RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher Schäfer gehindert zu unterschreiben. Becker