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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.06.1973, Az.: 3 RK 105/71

Krankheitsfall; Lohnfortzahlung; Krankengeld; Bemessung; Grundlohn; Lohnveränderungen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.06.1973
Aktenzeichen
3 RK 105/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 36, 59 - 62
  • SozR Nr 60 zu § 182 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. Nach der Einführung der Lohnfortzahlung für Arbeiter im Krankheitsfall richtet sich der für die Bemessung des Krankengeldes maßgebende "Grundlohn" (RVO § 182 Abs 6 S 1 iVm § 180) nach dem vor Eintritt der - letzten - Arbeitsunfähigkeit erzielten Entgelt.

2. Lohnveränderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben für das Krankengeld unberücksichtigt.