Bundessozialgericht
Urt. v. 22.06.1973, Az.: 3 RK 105/71
Krankheitsfall; Lohnfortzahlung; Krankengeld; Bemessung; Grundlohn; Lohnveränderungen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.06.1973
- Aktenzeichen
- 3 RK 105/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10819
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 36, 59 - 62
- SozR Nr 60 zu § 182 RVO
Amtlicher Leitsatz
1. Nach der Einführung der Lohnfortzahlung für Arbeiter im Krankheitsfall richtet sich der für die Bemessung des Krankengeldes maßgebende "Grundlohn" (RVO § 182 Abs 6 S 1 iVm § 180) nach dem vor Eintritt der - letzten - Arbeitsunfähigkeit erzielten Entgelt.
2. Lohnveränderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben für das Krankengeld unberücksichtigt.