§ 63 SBG - Vorschriften über Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte durch Verordnung die Einzelheiten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes zu regeln.