Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.02.1958, Az.: 4 AZR 388/55
Arbeitsbereitschaft; Bestimmung des Aufenthaltsorts; Eigene Häuslichkeit des Arbeiters; Rufbereitschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.02.1958
- Aktenzeichen
- 4 AZR 388/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Freiburg (Breisgau) 04.07.1955 - I Sa 65/55
Rechtsgrundlagen
- § 62 Nr. 9 S. 1 BMT-G
- § 62 Nr. 30 BMT-G
Fundstellen
- BAGE 5, 236 - 240
- AP Nr. 3 zu § 7 AZO
Amtlicher Leitsatz
1. Arbeitsbereitschaft i.S. des BMT-G § 62 Nr. 9 S. 1 liegt bei Vorhandensein der sonstigen Erfordernisse vor, wenn die Bestimmung des Aufenthaltsorts, sei es innerhalb oder außerhalb des Betriebes, für den Arbeiter bindend durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Unter diesen Voraussetzungen kann Arbeitsbereitschaft auch in der eigenen Häuslichkeit des Arbeiters bestehen.
2. Bei Rufbereitschaft i.S. des BMT-G § 62 Nr. 30 kann der Arbeiter seinen Aufenthaltsort grundsätzlich selbst wählen und auch während dieser Zeit wechseln. Er muß jedoch den Arbeitgeber stets unterrichten, wo er sich befindet, und in der Lage bleiben, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.