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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.02.1958, Az.: 4 AZR 388/55

Arbeitsbereitschaft; Bestimmung des Aufenthaltsorts; Eigene Häuslichkeit des Arbeiters; Rufbereitschaft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.02.1958
Aktenzeichen
4 AZR 388/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Freiburg (Breisgau) 04.07.1955 - I Sa 65/55

Fundstellen

  • BAGE 5, 236 - 240
  • AP Nr. 3 zu § 7 AZO

Amtlicher Leitsatz

1. Arbeitsbereitschaft i.S. des BMT-G § 62 Nr. 9 S. 1 liegt bei Vorhandensein der sonstigen Erfordernisse vor, wenn die Bestimmung des Aufenthaltsorts, sei es innerhalb oder außerhalb des Betriebes, für den Arbeiter bindend durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Unter diesen Voraussetzungen kann Arbeitsbereitschaft auch in der eigenen Häuslichkeit des Arbeiters bestehen.

2. Bei Rufbereitschaft i.S. des BMT-G § 62 Nr. 30 kann der Arbeiter seinen Aufenthaltsort grundsätzlich selbst wählen und auch während dieser Zeit wechseln. Er muß jedoch den Arbeitgeber stets unterrichten, wo er sich befindet, und in der Lage bleiben, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.