Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1981, Az.: BVerwG 3 C 13.80
Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ; Anforderungen an die Erledigung der Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 13.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 18648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Gründe
Nach Erledigung der Hauptsache sind durch Beschluß vom 15. Juli 1981 das Verfahren eingestellt und der Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auferlegt worden. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beantragt, wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeit und des Umfangs des Vorverfahrens die Berechnung einer Gebühr für das Vorverfahren zuzulassen und hierüber nach § 162 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Dieser Antrag ist seinem erklärten Zweck nach dahin zu verstehen, daß die Klägerin den Ausspruch begehrt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für zulässig zu erklären.
Zur Entscheidung über diesen Antrag ist der beschließende Senat zuständig. Bei der Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO handelt es sich nicht um eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht, über die bereits in dem Beschluß vom 15. Juli 1981 entschieden worden ist, sondern um eine Entscheidung, die dem Kostenfestsetzungsbereich zuzuordnen ist. Ist diese Entscheidung nicht bereits in der die Sache abschließenden Entscheidung des Gerichts enthalten, so hat gleichwohl nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über die Notwendigkeit der im Vorverfahren durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten entstandenen Kosten zu befinden, sondern über einen entsprechenden Antrag hat das Gericht zu entscheiden. Daß diese Zuständigkeit des Gerichts erhalten bleibt, hat seinen Grund darin, daß das Gericht diese Frage zutreffender beurteilen kann und zum anderen Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung, die zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, von vornherein vermieden werden (vgl. hierzu Urteile vom 28. April 1967 - BVerwG 7 C 128.66 - [BVerwGE 27, 39/40] und vom 18. Februar 1981 - BVerwG 4 C 75.80 - [Buchholz 310 § 162 Nr. 15]).
Nach Auffassung des Senats muß diese Erwägung dann auch dazu führen, daß die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die nicht schon in die das Verfahren beendende Entscheidung aufgenommen worden ist und deshalb auf - nicht fristgebundenen - Antrag durch besonderen Beschluß ergehen kann, von demjenigen Gericht getroffen werden muß, das die den Rechtsstreit beendende Entscheidung getroffen hat. Dies ist im vorliegenden Fall der beschließende Senat.
Diesem Antrag ist auch sachlich zu entsprechen, weil die den Streitgegenstand betreffenden und rechtlich schwierigen Fragen, ob und inwieweit ein der Klägerin testamentarisch vermachtes Nießbrauch- und Wohnrecht für sie eine lebenslängliche Versorgung darstellte und wegen Verlustes lastenausgleichsrechtlich zu entschädigen ist, bereits im Vorverfahren beim Ausgleichsamt der Beklagten erörtert worden und entscheidungserheblich gewesen sind. Die Vertretung der Klägerin durch einen Bevollmächtigten im Vorverfahren war mithin für ihre zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig und auch sachdienlich.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fandré
Schmidt