Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.09.1983, Az.: 2 AZR 438/82
Befristetes Arbeitsverhältnis; Bestandsschutz; Lehrer; Vertretung; Sachliche Rechtfertigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.09.1983
- Aktenzeichen
- 2 AZR 438/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Kassel 01.03.1982 - 4 Ca 53/82
- LAG Frankfurt 08.07.1982 - 12 Sa 399/82
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 44, 107 - 113
- JR 1985, 308
- MDR 1984, 345 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1984, 993-994 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Bestandsschutz des befristet eingestellten Arbeitnehmers geht grundsätzlich nicht weiter als nach dem Gesetz, das im konkreten Fall objektiv umgangen werden kann. Dementsprechend entfällt ein sachlicher Grund für die Befristung einer zur Vertretung eines bestimmten Kollegen eingestellen Lehrerin nicht deshalb, weil bezogen auf den gesamten Schuldienst eines beklagten Landes stets ein in Prozentzahlen bestimmbarer Vertretungsbedarf besteht.
2. Ebensowenig wie allgemeine Umstände und Gesichtspunkte, die sich nicht konkret auf das jeweilige befristete Arbeitsverhältnis auswirken, wie z. B. die Altersstruktur der Lehrerschaft oder die Berücksichtigung zukünftiger Bewerber geeignet sind, eine Befristung sachlich zu rechtfertigen, können Umstände, die sich nicht auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis auswirken, den sachlichen Grund für eine Befristung verdrängen.