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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.07.1953, Az.: 4 StR 258/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.07.1953
Aktenzeichen
4 StR 258/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 02.02.1953

Verfahrensgegenstand

Unterschlagung pp.

In der Strafsache
...
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Juli 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. Februar 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

2

Der von der Revision vermisste Hinweis auf das Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, konnte deshalb nicht erfolgen, weil die Mitwirkung eines Verteidigers gemäss § 140 Abs. 1 insbesondere Nr. 2 und 5 StPO nicht norwendig war. Es lässt auch keinen Ermessensmissbrauch erkennen, dass der Vorsitzende die Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 140 Abs. 2 StPO nicht für geboten erachtet hat.

3

Der Angeklagte hat als hauptamtlicher Kassenleiter eigner örtlichen Industrie-Gewerkschaft etwa zwei Jahre hindurch von den Unterkassierern eingezahlte Mitgliederbeiträge in erheblichem Umfange nicht an den Hauptvorstand abgeführt, sondern für gewerkschaftsfremde und eigene Zwecke verbraucht. Um seine Unterschleife zu, verdecken, vernichtete er Quittungs- und Abrechnungsdurchschriften, verfälschte er die Karteikarten der Unterkassierer durch nachträgliche Änderungen und legte er schliesslich fingierte Karteiblätter an, zu denen er die Belege mit beliebigen Namen selbst unterzeichnete.

4

Den Urteilsfeststellungen sind die äusseren wie die inneren Merkmale der dem Schuldspruch zugrunde gelegten gesetzlichen Straftatbestände sowie der Fortsetzungszusammenhang einwandfrei zu entnehmen. Der Umfang der Fehlbeträge, auf die sich diese für erwiesen erachteten Vergehen beziehen, ist eindeutig abgegrenzt.

5

Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, dass die Strafkammer Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung einerseits und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung andererseits als mehrere selbständige Handlungen beurteilt hat. Dass die eine Straftat die andere verdecken und dadurch gegebenenfalls auch weiterhin ermöglichen soll, kann für sich allein die Annahme von Tateinheit nicht rechtfertigen (vgl RGSt 60, 242). Bei mehreren unabhängig von einander denkbaren Willensbetätigungen müssten diese vielmehr wenigstens teilweise derart zusammenfallen, dass mindestens ein Teil des Gesamthandlung zur Herstellung des Tatbestandes beider Vergehen mitgewirkt hat (RGSt 32, 139;  56, 58). Diese Voraussetzung könnte nach Lage der Sache hier nur dann gegeben sein, wenn mindestens ein Teil der Urkundenvergehen zugleich den Tatbestand der Untreue verwirklichte, indem der Angeklagte, und zwar vorsätzlich, der Gewerkschaft vermöge der Verschleierung der Unregelmässigkeiten einen über die Unterschlagung hinausgreifenden Nachteil, etwa durch Verhinderung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen, zugefügt hätte. Für eine solche Möglichkeit bieten die Feststellungen weder zur äusseren noch insbesondere zur inneren Tatseite hin den mindesten Anhalt. Hiernach ging die Vorstellung des Angeklagten bei den Urkundenvergehen über die Vertuschung seiner Unterschleife nicht hinaus. Dem entspricht es, dass Ersatzansprüchen gegenüber dem Angeklagten offensichtlich kein greifbarer Vermögenswert innewohnt. Unter solchen Umständen lässt die gesonderte Verurteilung wegen der Urkundenvergehen keinen Rechtsirrtum erkennen.

6

Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler aufweisen, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Groß
Engels
Glanzmann
Martin
Dr. Schalscha