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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1995, Az.: X ZR 54/93
„Steuereinrichtung II“

Schadensschätzung; Lizenzgebühr; Schadensersatz; Patentrecht; Lizenzanalogie

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1995
Aktenzeichen
X ZR 54/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15785
Entscheidungsname
Steuereinrichtung II
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 1817 (amtl. Leitsatz)
  • GRUR 1995, 578-581 (Volltext mit amtl. LS) "Steuereinrichtung II"
  • MDR 1996, 601-602 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 1320-1323 (Volltext mit amtl. LS) "Steuereinrichtung II"

Amtlicher Leitsatz

1. Benutzt der Verletzer eigene oder lizenz- und schadensersatzpflichtige Drittrechte mit, kann sich das lizenzmindernd auswirken, wenn dadurch eine Wertsteigerung eingetreten ist oder die Parteien sich aus anderen Gründen gleichwohl auf eine Herabsetzung des Lizenzsatzes geeinigt hätten. Dies gilt auch bei voneinander unabhängigen Schutzrechten, wenn und soweit durch das Zusammenwirken mehrerer geschützter Erfindungsgedanken im fertigen Produkt eine Wertsteigerung eintritt, so daß der Erfolgsanteil der benutzten Einzelerfindung geringer erscheint als in dem Fall, in dem sich die gewerbliche Nutzung allein an dessen Lehre ausrichtet.

2. Die vom Tatrichter zugrundegelegten Schätzungstatsachen müssen erkennen lassen, daß er sich nicht etwa eine Sachkunde angemaßt hat, die ihm nicht zukommt. § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab, rechtfertigt aber nicht, in der für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerläßliche Erkenntnisse zu verzichten.

3. Für die Bemessung der Lizenzgebühr sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. Der Tatrichter hat die Lizenzgebühr gem. § 287 I ZPO aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bemessen. Der Tatrichter darf nicht willkürlich schätzen, sondern muß für die Überzeugung, die er sich gebildet hat, gesicherte Grundlagen haben.

4. Bei zusammengesetzten Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist, ist die sachgerechte Bezugsgröße unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor allem nach Verkehrsüblichkeit und Zweckmäßigkeit zu bestimmen. Bei der insoweit gebotenen Prüfung kann es namentlich eine Rolle spielen, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert wird und ob sie durch den geschützten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erfährt.

5. Ein Schutzrechtsverletzer schuldet bei der Schadensberechnung nach Lizenzanalogie das, was vernünftige Parteien bei Abschluß eines Lizenzvertrags vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Rechtsverletzung vorausgesehen hätten.

Tatbestand:

1

Beide Parteien befassen sich mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb mehrstufiger hydraulischer Teleskopzylinder.

2

Die Klägerin ist Inhaberin des am 27. Oktober 1976 angemeldeten und (gemäß § 30 PatG 1968) am 29. März 1979 bekannt gemachten deutschen Patents 26 48 608 (Klagepatents) und des am 31. Juli 1977 eingetragenen, im Jahre 1982 abgelaufenen Gebrauchsmusters 76 33 650 (Klagegebrauchsmusters). Die inhaltlich übereinstimmenden Klageschutzrechte betreffen eine "Steuereinrichtung für einen Differentialzylinder".

3

Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin des am 14. September 1976 angemeldeten, am 16. März 1978 offengelegten und am 2. September 1982 erteilten deutschen Patents 26 41 216, welches einen "mehrstufigen hydraulischen Teleskopzylinder" mit verbesserter Steuereinrichtung zum Gegenstand hat.

4

Die Beklagten haben in den Jahren 1978 bis 1982 Teleskopzylinder mit einer den Klageschutzrechten entsprechenden Steuereinrichtung und Wechselventile für eine solche Steuereinrichtung vertrieben und sind insoweit gemäß rechtskräftiger Feststellung in einem Vorprozeß zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin hat auf der Grundlage einer Schadensberechnung nach Lizenzanalogie aus den Umsatzangaben der Beklagten (8.176.548, 50 DM für Teleskopzylinder mit einschlägiger Steuerung und 131.481,45 DM für separat vertriebene Wechselventile) bei einem angenommenen Lizenzsatz von 10 % eine Schadensersatzforderung in Höhe von 830.802, 99 DM nebst Zinsen errechnet und zum Gegenstand ihrer Klage gemacht. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, es könne allenfalls ein Schadensbetrag in Höhe von 31.438, 00 DM verlangt werden.

5

Das Landgericht hat die Beklagten auf der Grundlage eines einheitlichen Lizenzsatzes von 4 % zur Zahlung von 332.321, 16 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung der weitergehenden Berufungen lediglich zur Zahlung von 31.849, 46 DM verurteilt. Es hat dabei als Bezugsgröße für die Bemessung des Lizenzsatzes den Verkaufswert der patentgemäß gestalteten Ventile in Höhe von 373, 82 DM pro Stück (verkauft wurden insgesamt 852 Stück, nämlich 495 Stück in Teleskopzylinder eingebaut und 357 einzeln) angesehen und den Lizenzsatz mit 10 % angesetzt. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat dieses Urteil teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Sen.Urt. v. 18.2.1992 in GRUR 1992, 432 - Steuereinrichtung). In Höhe von 31.849, 46 DM ist dieses erste Urteil des Berufungsgerichts daher rechtskräftig. Der Senat hat unter anderem die Ermittlung der sachgerechten Bemessungsgrundlage für die in Teleskopzylinder eingebauten Wechselventile durch das Berufungsgericht beanstandet. Er hat dem Berufungsgericht aufgegeben zu prüfen, ob es für die sachgerechte Beurteilung der anstehenden Fragen sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen müsse.

6

Das Berufungsgericht hat daraufhin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagten zur Zahlung (weiterer) 144.829, 66 DM nebst Zinsen verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen und die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen.

7

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision und haben ihrerseits Anschlußrevision mit dem Antrag eingelegt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es sie beschwert und nach den in der zweiten Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

8

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Anschlußrevision.

Entscheidungsgründe

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10

Die zulässigen Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

11

I. Zur Bemessungsgröße

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1. Das Berufungsgericht legt nunmehr als Bezugsgröße für die Ermittlung der angemessenen "Lizenzgebühr" - soweit es sich um Umsätze mit Teleskopzylindern und darin eingebauten Wechselventilen handelt - die Gesamtvorrichtung, bestehend aus dem Teleskopzylinder mit der Steuereinrichtung und den dazugehörigen Wechselventilen, zugrunde. Der Teleskopzylinder werde üblicherweise als Ganzes in Verkehr gebracht. Die mit dem kombinierten 2/2-Wege- und Rückschlagventil ausgerüstete Steuereinrichtung gebe dem Teleskopzylinder sein kennzeichnendes Gepräge, ohne diese sei der Zylinder aus Sicherheitsgründen kaum einsetzbar. Der Teleskopzylinder erfahre durch die klagepatentgemäße Steuereinrichtung eine erhebliche Wertsteigerung, weil durch sie eine für seinen bestimmungsgemäßen Einsatz wesentliche Eigenschaft erzielt werde. Zwar sei der Zylinder für sich - ohne Steuereinrichtung - Gegenstand eines eigenen Patents der Beklagten (gewesen). Dies beeinflusse die Wahl der Bezugsgröße aber nicht. Der Klägerin habe an der diesem Patent zugrundeliegenden Erfindung ein Vorbenutzungsrecht zugestanden, so daß sie berechtigt gewesen sei, den von ihr schon früher verwendeten Teleskopzylinder weiterhin herzustellen und zu vertreiben.

13

2. Dies wird von der Anschlußrevision ohne Erfolg angegriffen. Die zu diesem Ergebnis führenden Feststellungen sind verfahrensfehlerfrei getroffen, Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

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a) Bereits im ersten Revisionsurteil (Sen.Urt. aaO. - Steuereinrichtung) hat der Senat ausgeführt, daß wegen des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 1981 im Vorprozeß die Beklagten für solche Handlungen schadensersatzpflichtig sind, die sich auf "Steuereinrichtungen für Differentialzylinder" mit den dort im einzelnen bezeichneten Merkmalen beziehen, und schon deshalb nicht nur auf die Wechselventile als Bezugsgröße abgestellt werden darf. An diese Vorgabe hatte sich das Berufungsgericht zu halten (§ 565 Abs. 2 ZPO). Auch die mit dem Wechselventil versehene Steuereinrichtung allein hat das Berufungsgericht mit Recht nicht als Bezugsgröße herangezogen, obwohl die Beklagten diese gelegentlich nicht in den Boden der Teleskopzylinder, sondern in einem eigenen Schaltblock eingebaut haben. Eine solche isolierte Betrachtung würde der Bedeutung der patentierten Steuereinrichtung für die damit ausgerüsteten Teleskopzylinder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerecht werden. Bei zusammengesetzten Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist, ist die sachgerechte Bezugsgröße unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vor allem nach Verkehrsüblichkeit und Zweckmäßigkeit zu bestimmen. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Lizenzanalogie, daß ein Schutzrechtsverletzer das schuldet, was vernünftige Parteien bei Abschluß eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Rechtsverletzung vorausgesehen hätten. Bei der insoweit gebotenen Prüfung kann namentlich eine Rolle spielen, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert wird und ob sie durch den geschützten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erfährt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß derartige Teleskopzylinder eine wirtschaftliche Einheit auch dann darstellen, wenn die Steuereinrichtung nicht in dessen Boden, sondern in einem gesonderten Schaltblock enthalten sei, weil auch dann die Zylinder konstruktiv an die Steuereinrichtung angepaßt sein müßten. Demzufolge hätten die Beklagten keine einzelnen Schaltblöcke mit Steuereinrichtungen verkauft, vielmehr seien diese stets Bestandteile der Gesamtanlage gewesen. Auch sei der Teleskopzylinder ohne diese oder eine entsprechende, den Druckausgleich ermöglichende Vorrichtung aus Sicherheitsgründen gar nicht einsetzbar gewesen.

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Im Lichte dieser Feststellungen, die die Anschlußrevision nicht angreift, ist der Schluß des Berufungsgerichts, die mit dem kombinierten 2/2-Wege- und Rückschlagventil ausgerüstete Steuereinrichtung gebe dem Teleskopzylinder sein kennzeichnendes Gepräge, rechtsfehlerfrei gezogen. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Teleskopzylinder deshalb durch die klagepatentgemäße Steuereinrichtung mit dem gut funktionierenden Wechselventil eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hat, weil durch sie eine für seinen bestimmungsgemäßen Einsatz wesentliche Eigenschaft erzielt wurde.

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b) Zu folgen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß bei der Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung der Steuereinrichtung von Gewicht ist, daß es der Beklagten große Schwierigkeiten bereitet habe, den vorgegebenen Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden, ohne von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch zu machen. Zu diesem Schluß ist das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler gekommen, die Anschlußrevision legt nicht dar, welche Tatsachen das Berufungsgericht nicht oder fehlerhaft berücksichtigt haben soll (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO), sondern bewertet diese lediglich anders.

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c) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß das sogenannte "Basispatent" der Beklagten (Anl. B 4, Patentschrift 22 53 646) nicht zu einer anderen Bewertung führen kann. An der diesem Patent zugrundeliegenden Erfindung stand der Klägerin ein Vorbenutzungsrecht zu, so daß sie den von ihr schon früher verwendeten Teleskopzylinder weiterhin herstellen und vertreiben durfte. Die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung nach den Klageschutzrechten, die für die Ermittlung einer zweckmäßigen Abrechnungsgrundlage ausschlaggebend ist, wird dadurch nicht herabgesetzt. Damit wird nicht, wie die Anschlußrevision meint, der Gegenstand der Erfindung oder das Schutzrecht auf den gesamten Teleskopzylinder erweitert, sondern nur der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung Rechnung getragen, auf die es bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie entscheidend ankommt. Die patentgemäße Erfindung hat nicht nur den verstärkten Absatz der in Streit stehenden Wechselventile, sondern auch den der gesamten Steuereinrichtung und der mit der patentgemäßen Steuereinrichtung versehenen Teleskopzylinder beeinflußt. Bei wirtschaftlichen Überlegungen vernünftig denkender Vertragspartner wäre deshalb der komplette Teleskopzylinder als Bezugsgröße für die Bemessung von Lizenzgebühren gewählt worden.

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3. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht vornehmen können, ohne sich insoweit gutachterlicher Hilfe zu bedienen. Es hat die ausschlaggebenden Umstände vollständig bewertet und seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar dargelegt. Weder aus dem Sachvortrag der Parteien noch aus der Natur der Sache ergeben sich durchgreifende Beanstandungen gegen seine tatrichterliche Würdigung (vgl. BGH GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; BGHZ 77, 16, 24 - Tolbutamid). Auch die Anschlußrevision trägt nicht vor, daß die Ermittlung der Bemessungsgröße durch das Berufungsgericht auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, sondern rügt ohne nachvollziehbare Begründung lediglich die fehlende Sachkunde des Berufungsgerichts.

19

4. Hinsichtlich der getrennt verkauften Wechselventile besteht zwischen den Parteien hinsichtlich der Bemessungsgröße kein Streit, Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

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II. Zur Höhe des Lizenzsatzes

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1. Umsatz mit den Teleskopzylindern

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a) Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht zunächst von einem Lizenzsatz in Höhe von 4 % aus. Im Bereich der Maschinen- und Werkzeugindustrie sei grundsätzlich von einem Rahmen von 0, 3 bis 10 % auszugehen. In der Praxis beschränkten sich diese Werte auf den Bereich zwischen 3 und 5 %, wobei Unterschreitungen zum Ausgleich der Bezugsgröße erforderlich sein könnten.

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b) Diesen Ausgangspunkt und den so gewählten Rahmen für alle folgenden Bemessungsüberlegungen greifen Revision und Anschlußrevision mit Erfolg an. Das Berufungsgericht legt nicht nachvollziehbar dar, wie es zu diesen entscheidenden Zahlen, von denen es für seine weiteren Überlegungen ausgeht, gelangt ist.

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c) Grundsätzlich gilt, daß für die Bemessung der Lizenzgebühr die besonderen Umstände des Einzelfalles maßgebend sind. Der Tatrichter hat die Lizenzgebühr gemäß § 287 Abs. 1 ZPO aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bemessen. Im Rahmen des § 287 ZPO steht der Umfang einer Beweisaufnahme im Ermessen des Gerichts; es ist an Beweisanträge nicht gebunden, sein Ermessen ist nicht revisibel, es ist nur zu prüfen, ob es die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens beachtet hat. Der Tatrichter darf insbesondere nicht willkürlich schätzen, sondern muß für die Überzeugung, die er sich bildet, gesicherte Grundlagen haben (BGH VersR 1971, 442, 443). Diese müssen erkennen lassen, daß sich das Berufungsgericht nicht etwa eine Sachkunde anmaßt, die ihm nicht zukommt. § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, daß die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt, rechtfertigt es andererseits aber nicht, in der für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerläßliche Erkenntnisse zu verzichten (BGH VersR 1976, 389, 390). Diesen Ausgangspunkten wird die Festlegung des Lizenzgebührenrahmens durch das Berufungsgericht nicht gerecht. Das Berufungsgericht hätte insoweit - auch im Hinblick auf den Hinweis des Senats im ersten Revisionsurteil - nicht ohne Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen entscheiden dürfen.

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d) Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist zwar, daß das Berufungsgericht von dem - weiten - Rahmen ausgeht, der sich aus Nr. 10 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (v. 20.7.1959 Beil. Bundesanzeiger Nr. 156, geändert am 1.9.1983, Beil. z. Bundesanzeiger Nr. 159, 1. Teil, A I 2) ergibt. Diese können - im Zusammenhang mit den dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen - bei der Bemessung der Lizenzgebühr von Interesse sein (vgl. Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl. Rz. 65 zu § 139 PatG). Das Berufungsgericht hat aber außer acht gelassen, daß diese Rahmensätze nur mit großen Vorbehalten herangezogen werden können, so daß auch eine bloße Orientierung an ihnen problematisch sein kann, weil sich die durchschnittlichen Lizenzsätze für patentierte Erfindungen im Laufe der Jahre in vielen Branchen deutlich geändert haben können.

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e) Das Berufungsgericht belegt seine weitere Feststellung, in der Praxis beschränkten sich diese Werte meist auf den Bereich zwischen 3 und 5 %, nicht. Es läßt nicht erkennen, ob es diese Erkenntnis aus eigener Sachkunde, etwa durch von ihm bereits entschiedene Streitigkeiten, gewonnen hat. Aus der Veröffentlichung von Fischer ("Sind die Lizenzsätze nach Nr. 10 der Vergütungsrichtlinien heute noch zeitgemäß?" Mitt. 1987, 104 ff.), die das Berufungsgericht offenbar herangezogen hat, ohne auf Einzelheiten dieser Untersuchung einzugehen, ergibt sich ein derartiger Rahmen als möglicher fester Orientierungsbereich nicht. Entsprechend den dort veröffentlichten Umfragen sind im Maschinenbau mittlere Lizenzsätze ("heute" = 1985) zwischen 3 bis 4 % genannt worden, ein befragtes Unternehmen hat im Jahre 1981 nur noch 2 bis 3 % Lizenzgebühren erzielen können, ein anderes nur noch etwa 3 % (Fischer aaO. 108). Auch wenn diese Angaben nicht als repräsentativ angesehen werden können, so zeigen sie doch, daß ein gesicherter Rahmen nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann. Damit kann auch diese Untersuchung keine gesicherte Grundlage liefern, um die in Betracht kommenden Lizenzsätze zu ermitteln.

27

f) Die bestehenden Unsicherheiten sind um so gewichtiger, je mehr spezifische Besonderheiten der zu entscheidende Fall aufweist. Solche Besonderheiten sind für die Bemessung der Lizenzgebühr im vorliegenden Rechtsstreit von ausschlaggebender Bedeutung, was auch das Berufungsgericht nicht verkennt.

28

aa) Es hat mit Recht als lizenzerhöhend den Umstand bewertet, daß jedenfalls im Verletzungszeitraum keine andere Steuereinrichtung zur Verfügung stand, mit der die Teleskopzylinder ähnlich zuverlässig und gefahrlos eingesetzt werden konnten, was die Verkaufs- und Erlösaussichten des Zylinders deutlich gesteigert habe.

29

Entgegen der Rüge der Revision liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich eine "Monopolstellung" der Klägerin festgestellt. hat. Einer solchen kann für die Bemessung der Lizenzgebühr - neben anderen Umständen eine erhebliche Bedeutung zukommen (RG GRUR 1938, 836, 837 - Rußbläser; BGH GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III), weil sich darin zeigt, welchen erheblichen Wert das Patent am Markt hat. Das Berufungsgericht hat aber die Umstände, aus denen die Klägerin eine Monopolstellung der mit der patentgemäßen Steuerung ausgerüsteten Teleskopzylinder herleitet, bei der Bemessung des Ausgangswertes für die Lizenz berücksichtigt und erkennen lassen, daß es sich über die dominierende Bedeutung der patentgemäßen Steuerung im klaren gewesen ist und sie im Rahmen seines Ermessens berücksichtigt hat. Ohne daß es hierzu weiterer Feststellungen bedarf, wird allerdings in der erneuten Verhandlung der Sachverständige sich auch mit der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der durch das Klagepatent geschützten Lehre auseinanderzusetzen haben.

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bb) Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß sich die Wertdifferenz zwischen dem kompletten Teleskopzylinder und der Steuereinrichtung auf die Höhe der Lizenzgebühr auswirken muß. Auch wenn der Teleskopzylinder im Wert von durchschnittlich 16.518, -- DM die Bemessungsgröße bildet, ist zu berücksichtigen, daß sich das Klagepatent doch nur auf einen Teil dieser Einheit, nämlich die Steuereinrichtung mit einem Preis von etwa 462, -- DM konzentriert (vgl. BGH - Kreuzbodenventilsäcke III aaO., 405).

31

Ob diese beiden vom Berufungsgericht besonders herausgestellten Umstände innerhalb des von ihm angenommenen Rahmens "grundsätzlich" zu einer Lizenzgebühr von 4 % führen können, wird es mit Hilfe des Sachverständigen erneut zu prüfen haben.

32

cc) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch insoweit, daß sich das "Basispatent" nicht auf den zu ermittelnden Lizenzsatz auswirkt. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

33

g) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Patent 26 41 216 der Beklagten Einfluß auf die zu bestimmende Höhe der Lizenzgebühr hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.

34

Bei der Höhe der Lizenzgebühr ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist dabei der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH - Kreuzbodenventilsäcke III; BGHZ 77, 16, 23, 25 - Tolbutamid m.w.N.). Benutzt der Verletzer eigene oder lizenz- und schadensersatzpflichtige Drittrechte mit, kann sich das lizenzmindernd auswirken, wenn dadurch eine Wertsteigerung eingetreten ist oder die Parteien sich aus anderen Gründen gleichwohl auf eine Herabsetzung des Lizenzsatzes geeinigt hätten (BGH GRUR 1982, 301, 302 - Kunststoffhohlprofil II). Dies gilt auch bei voneinander unabhängigen Schutzrechten, wenn und soweit durch das Zusammenwirken mehrerer geschützter Erfindungsgedanken im fertigen Produkt eine Wertsteigerung eintritt, so daß der Erfolgsanteil der benutzten Einzelerfindung geringer erscheint als in dem Fall, in dem sich die gewerbliche Nutzung allein an dessen Lehre ausrichtet.

35

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß einerseits die Erfindung, die Gegenstand der Klageschutzrechte ist, den Wert der Gesamtanlage erhöht, andererseits das Patent 26 41 216 der Beklagten die grundlegende Idee eines Druckausgleichs zwischen dem Kolbenraum und den Ringräumen umfaßt, auf der die Schutzrechte der Klägerin aufbauen und die ohne sie nicht denkbar sind. Diese Feststellung nimmt die Revision hin. Damit steht fest, daß der Wert der Gesamtanlage (Teleskopzylinder) nicht nur vom Erfindungsgedanken der Schutzrechte der Klägerin, sondern auch vom eigenen Schutzrecht der Beklagten beeinflußt wird. Diesen Umstand hätten verständige Parteien bei ihren Lizenzvertragsverhandlungen berücksichtigt. Die Revision rügt demgegenüber lediglich die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, insoweit komme dem Patent der Beklagten eine "Sperrwirkung" zu. Das stelle sich als Verstoß gegen die Denkgesetze dar, weil es selbst festgestellt habe, daß den Beklagten vor der Patenterteilung (1982) kein Ausschließlichkeitsrecht zugestanden habe, so daß es auch keine Sperrwirkung zugrunde legen könne. Dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt. Es hat (BU 18 Abs. 2) ausführlich dargelegt, welche Konsequenzen es hatte, daß den Beklagten im Verletzungszeitraum kein vollwertiges Patent zustand, sondern sie lediglich die Rechte aus § 24 Abs. 5 PatG 1968 in Anspruch nehmen konnten, sie also nur einen Anspruch gegen jeden Benutzer auf angemessene Entschädigung hatten. Bei der Bemessung der Lizenz in Geld ist dies ein Faktor, der die Höhe des Lizenzsatzes beeinflussen muß, wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt.

36

Ob diese - zutreffende - Argumentation im Ergebnis zu einer "Halbierung" des vom Berufungsgericht angenommenen Ausgangslizenzsatzes von 4 % führt, wird das Berufungsgericht - sachverständig beraten - erneut zu bedenken haben. In diesem Zusammenhang wird in die tatrichterliche Prüfung auch die Überlegung erneut einzubeziehen sein, ob und in welchem Maße es für verständige Vertragsparteien einen Unterschied macht, daß in bezug auf das dem Lizenzinteressenten zustehende eigene "Grundpatent" (für das Patent 26 41 216) zunächst nur Entschädigungsansprüche und noch keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegeben sind und die zukünftige Entstehung solcher weitergehender Ansprüche zunächst auch noch nicht gesichert ist.

37

h) Zu keiner anderen Betrachtungsweise kann die Auffassung der Revision führen, das rechtskräftige Urteil des Berufungsgerichts vom 25. März 1981, mit dem die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden waren, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, verbiete die Berücksichtigung des Patents der Beklagten im Betragsverfahren.

38

Die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils schließt eine Berücksichtigung dieses Patents nicht aus. Richtig ist, daß im Feststellungsverfahren über alle Einwendungen, die den Bestand des Klageanspruchs oder seine Durchsetzbarkeit berühren, abschließend zu entscheiden ist (vgl. BGH NJW 1978, 544 zu § 254 BGB) und die Parteien im Betragsverfahren auch mit solchen Einwendungen und diesen zugrundeliegenden Tatsachen ausgeschlossen sind, die im Feststellungsverfahren bereits bestanden haben, aber nicht vorgetragen worden sind (BGH NJW 1988, 2542, 2543 [BGH 10.03.1988 - VII ZR 8/87] zu § 387 BGB; 1989, 105, 106 zu § 254 Abs. 2 BGB). Die Revision verkennt aber, daß das Berufungsgericht hier keine Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs zuläßt, sondern einen Gesichtspunkt bewertet, der nur geeignet ist, die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens zu beeinflussen. Die Frage, ob der Verletzer eigene oder Schutzrechte Dritter mitbenutzt, ist nur geeignet, die Höhe des zu ermittelnden Lizenzsatzes zu beeinflussen (Benkard aaO., Rdn. 67 zu § 139 PatG m.w.N.), kann aber den Grund des Anspruchs nicht betreffen und damit nicht den von der Revision befürchteten "unlösbaren Widerspruch" zum Feststellungsanspruch verursachen.

39

i) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen die Denkgesetze für seine Überlegungen zur Bemessung des Lizenzsatzes eine "Dreierbeziehung" - die beiden Prozeßparteien sowie einen dritten, fiktiven Lizenznehmer - gewählt, obwohl es sich hier nur um ein Zweierverhältnis zwischen Klägerin und Beklagten handele. Die Beklagten.benötigten für ihre Produktion nur eine Lizenz, die der Klägerin. Ob sie auch ein eigenes Schutzrecht benutzten, sei ebenso ohne Bedeutung, wie die Frage, ob die Klägerin den Beklagten wegen des Patents 26 41 216 für ihre Produktion eine Lizenzgebühr zu zahlen hätte.

40

Diese Rüge bleibt erfolglos.

41

Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht mit seiner Argumentation nicht konkret die Frage löst, wie sich die wechselseitigen Ansprüche der hier streitenden Parteien aufgrund ihrer verschiedenen Schutzrechte berechnen. Vielmehr ermittelt es den der Klägerin nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Schadensersatz für die Verletzung ihrer Schutzrechte im Wege der sogenannten Lizenzanalogie. Dazu bedarf es notwendig einer generalisierenden Betrachtung, da sich die Höhe der geschuldeten Zahlung nach dem bestimmt, was vernünftige Parteien bei Abschluß eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und den Umfang der Rechtsverletzungen vorhergesehen hätten (BGH aaO. - Kreuzbodenventilsäcke III; BGHZ 82, 310, 321 - Fersenabstützvorrichtung). Es kann keinen Unterschied machen, ob das weitere einzubeziehende Schutzrecht, das die Höhe des Lizenzsatzes beeinflussen kann, zufällig dem Verletzer selbst zusteht. Die Argumentation des Berufungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage (BGH aaO. - Kreuzbodenventilsäcke III; BGH GRUR 1967, 655, 659 - Altix; BGH GRUR 1982, 301, 302 - Kunststoffhohlprofil II).

42

2. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht mit Hilfe des Sachverständigen die besonderen Umstände des Falles erneut umfassend zu würdigen haben.

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III. Zu den Wechselventilen

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß bei den gesondert vertriebenen Wechselventilen, die das entscheidende Merkmal der Klageschutzrechte verkörpern, ein deutlich höherer Lizenzsatz anzusetzen ist. Unter der Berücksichtigung des Umstandes, daß dieses Wechselventil in einer Steuereinrichtung eingesetzt werden sollte, für deren Herstellung, Vertrieb und Benutzung der Beklagten eine angemessene Entschädigung nach § 24 Abs. 5 PatG 1968 zu zahlen war, müßte der Lizenzsatz im Hinblick auf den verhältnismäßig geringen Erlös, den die einzelnen Ventile erbrächten, bei 10 % liegen.

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Diese an sich einleuchtende Überlegung hätte, wie die Anschlußrevision mit Erfolg rügt, ebenfalls einer Absicherung durch Einholung sachverständigen Rates bedurft.

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IV. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten von Revision und Anschlußrevision zu übertragen.