Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1987, Az.: VI ZR 30/86

Zurechnungszusammenhang zwischen einem Unfall und einer früheren Verkehrswidrigkeit des Kraftfahrers; Gefährdungshaftung im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes; Aktualisierung der durch die Verkehrswidrigkeit erhöhten Gefahrenlage in einem Unfall; Zu schnelles Einfahren in eine Nebelbank mit Sichtweiten unter 10 m; Unabwendbarkeit eines Unfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1987
Aktenzeichen
VI ZR 30/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 15.01.1986
LG Mannheim - 23.05.1985

Fundstellen

  • MDR 1987, 925-926 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 58-59 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 214 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ 1987, 401-402
  • VersR 1987, 821-822 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1.
Ursula S., J. blick ..., W.,

2.
Christian S., ebenda,
vertreten durch die Klägerin zu 1),

3.
Oliver S., ebenda,
vertreten durch die Klägerin zu 1),

Prozessgegner

1.
Bern N., V. straße ..., St.,

2.
G. Versicherungsbank VVaG,
vertreten durch den Vorstand, Kaiser-W.-Ring ..., K.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Auch im Rahmen der Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG gilt der Grundsatz, daß der Zurechnungszusammenhang zwischen einem Unfall und einer früheren Verkehrswidrigkeit des Kraftfahrers nur dann zu bejahen ist, wenn sich die durch die Verkehrswidrigkeit erhöhte Gefahrenlage als solche in dem Unfall aktualisiert hat.

  2. b)

    Der Kraftfahrer, der wegen zu schnellen Einfahrens in eine Nebelbank mit Sichtweiten unter 10 m auf der Überholspur ein Fahrzeug streift, haftet nicht schon deshalb auch dafür mit, daß er im Anschluß daran auf der Normalspur bei auf 12 km/h ermäßigter Geschwindigkeit durch einen nachfolgenden Pkw in einen Auffahrunfall verwickelt wird.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 1986 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil- und Grundurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. Mai 1985 wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Am 20. September 1980 ereignete sich gegen 7.50 Uhr auf der Autobahn A 6 eine Massenkarambolage, bei der der Apotheker Sch., Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweit- und Drittkläger, ums Leben kam. Zu den Unfällen kam es, weil mehrere Kraftfahrer mit weit übersetzten Geschwindigkeiten in eine auf 300 bis 400 Meter Entfernung erkennbare Nebelbank, innerhalb der die Sichtweite weniger als 10 Meter betrug, einfuhren. Als erster bremste F., der auf der Überholspur fuhr, seinen Ford-Pkw wegen des Nebels stark ab; deshalb fuhr der ihm auf der Überholspur nachfolgende J. mit seinem Daimler-Pkw auf das Fahrzeug des F. auf und kam an der Mittelplanke zum Stehen. Sch., der ebenfalls auf der Überholspur mit einer Geschwindigkeit von mindestens 71 km/h in die Nebelbank gefahren war, konnte nicht verhindern, daß der von ihm gefahrene VW-Derby das liegengebliebene Fahrzeug des J. seitlich streifte. Danach lenkte Sch. das Fahrzeug auf die Normalspur und bremste es auf 12 km/h ab. Inzwischen war der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten versicherten Renault-Pkw mit mindestens 81 km/h auf der Überholspur in die Nebelbank eingefahren und ungebremst auf das Fahrzeug des J. aufgefahren. Der nicht mehr lenkbare Renault schleuderte auf die Normalspur und prallte dort auf den VW-Derby des Sch. mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h auf. Der VW-Derby fing Feuer. Sch. verbrannte; an dem Fahrzeug entstand Totalschaden.

2

Die Erstklägerin hat die Beklagten unter Abzug von 1.000 DM Wertminderung wegen der Fahrzeugschäden bei der vorausgegangenen Kollision mit dem Fahrzeug des J. auf Ersatz eines Restbetrages für Sachschäden von 3.749,04 DM und für Beerdigungskosten von 3.716,30 DM in Anspruch genommen. Ferner haben alle drei Kläger Ersatz ihres Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB begehrt und die Ansicht vertreten, daß die Beklagten in vollem Umfang für den Tod ihres Ehemannes und Vaters einzustehen hätten.

3

Die Beklagten haben die Meinung vertreten, daß Sch. ein Mitverschulden von 50% treffe.

4

Das Landgericht ist von einer Haftung der Beklagten in vollem Umfang ausgegangen. Es hat durch Teil- und Grundurteil die eingeklagten Beträge für Sachschäden und Beerdigungskosten bis auf einen Teil der Zinsen zugesprochen und die Unterhaltsansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

5

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter deren teilweiser Zurückweisung eine Mithaftungsquote des Sch. von 20% angenommen, dementsprechend die Klageforderung für Sachschäden und Beerdigungskosten um 20% gekürzt und den Ersatz von Unterhaltsschäden dem Grunde nach auf 80% begrenzt. Die weitergehenden Klageansprüche hat es abgewiesen.

6

Mit der Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß Sch. den Auffahrunfall im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG mitzuverantworten habe. Die Kläger hätten nicht bewiesen, daß der Unfall für Sch. unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG gewesen sei und daß ihn kein Verschulden im Sinne von § 18 StVG getroffen habe. Seine Fahrsituation im Augenblick des Auffahrens des Erstbeklagten könne nicht losgelöst von seinem Einfahren in die Nebelbank mit übersetzter Geschwindigkeit, der Streifkollision mit dem Fahrzeug des J. und dem hierdurch bedingten Fahren auf die Normalspur mit einer auf 12 km/h verringerten Geschwindigkeit betrachtet werden. Es sei davon auszugehen, daß Sch., wäre er mit der erforderlichen Sorgfalt in die Nebelbank eingefahren, sich mit seinem Pkw nicht dort befunden hätte, wo der Erstbeklagte mit seinem Pkw von der Überholspur auf die Normalspur abgekommen sei. Die Kläger könnten nicht nachweisen, daß sich der Unfall auch dann in gleicher oder ähnlicher Weise zugetragen haben würde.

8

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 StVGüberwiege der Beitrag des Erstbeklagten, den ein grobes Verschulden treffe, bei weitem. Eine Quotelung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im Verhältnis von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten erscheine angemessen.

9

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur mitwirkenden Betriebsgefahr des von Sch. gesteuerten Fahrzeugs halten den Angriffen der Revision nicht stand.

10

1.

Anerkanntermaßen genügt es für den Zurechnungszusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Kraftfahrers und seiner späteren Beteiligung an einem Verkehrsunfall nicht schon, daß der Unfall ohne den Verkehrsverstoß vermieden worden wäre, weil der Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug bei verkehrsordnungsgemäßer Fahrweise sich nicht an der Unfallstelle befunden haben würde. Vielmehr muß sich im Unfall gerade die Gefahr ausgewirkt haben, die zu vermeiden dem Kraftfahrer durch die in Frage stehende Norm aufgegeben worden war. So kann ein späterer Unfall einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der verlangten Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre (Senatsurteile vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 215/58 - VRS 18, 180; vom 27. November 1962 - VI ZR 240/61 - VersR 1963, 165, 166 und vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - VersR 1977, 524, 525; vgl. auch BGH Urteil vom 6. November 1984 - 4 StR 72/84 - DAR 1985, 62, 63 m.w.Nachw.); sondern in dem Unfall muß sich die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren. War in dem Augenblick des Unfalls diese Gefahrerhöhung als solche bereits abgeklungen, dann fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang mit dieser Verkehrswidrigkeit. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die deliktische Unrechtshaftung, sondern ihnen ist auch im Rahmen der Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG Rechnung zu tragen: Ein Verkehrsunfall ist für den darin verwickelten Kraftfahrer nicht allein deshalb kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG, weil er sich zuvor verkehrswidrig verhalten hat. Steht fest, daß sich die durch den Verkehrsverstoß geschaffene Gefahrerhöhung im Augenblick des Unfalls bereits wieder neutralisiert hatte und deshalb nicht im Unfall wirksam geworden ist, dann hindert der Verkehrsverstoß nicht die Feststellung, daß der Unfall für den Kraftfahrer unabwendbar gewesen ist.

11

2.

Dem werden die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht.

12

Aus dem Vorstehenden erhellt, daß eine Mitverantwortlichkeit von Sch. an dem Unfall im Sinne von §§ 717, 18 StVG nicht allein auf die Erwägung des Berufungsgerichts gestützt werden kann, "daß das klägerische Fahrzeug, wäre es mit äußerster Sorgfalt in den Nebelbereich eingefahren, sich nicht dort befunden hätte, wo der Erstbeklagte mit seinem Pkw von der Überholfahrbahn abkam". Ebensowenig reicht es dafür aus, das Auffahren des Erstbeklagten auf den von Sch. gefahrenen Pkw mit dessen übersetzter Geschwindigkeit beim Einfahren in die Nebelbank, dem seitlichen Streifen des Fahrzeugs von J. und seiner Weiterfahrt auf die Normalspur mit nur 12 km/h als "einheitlichen Unfallablauf" zu werten. Die Bejahung eines Zurechnungszusammenhangs würde im Streitfall vielmehr voraussetzen, daß die erhöhte Gefahrenlage, die Sch. durch das verkehrswidrige Einfahren in die Nebelbank gesetzt und die sich im Streifen des Pkw von J. weiter manifestiert hat, als solche auch die Gefahr eines Auffahrens des Erstbeklagten auf das von Sch. gesteuerte, inzwischen auf der Normalspur befindliche Fahrzeug erhöht haben konnte. Da jeder Anhalt dafür fehlt, daß der Erstbeklagte den Zusammenstoß des Sch. mit dem Fahrzeug des J. bemerkt hat oder gar dadurch irritiert und in seinem Fahrverhalten beeinflußt worden ist, kommt als ein die Gefahr des Auffahrunfalls erhöhender Umstand nur in Betracht, daß sich der von Sch. gesteuerte Pkw nach dem Zusammenstoß mit J. mit sehr geringer Geschwindigkeit von nur 12 km/h auf der Normalspur fortbewegte.

13

Indes bedeutete das unter den besonderen Sichtbedingungen zur Unfallzeit für den Erstbeklagten wie für jeden Verkehrsteilnehmer, der in die Nebelbank mit einer Sichtweite von unter 10 m einfuhr, eine Gefahr, die von dem Vorausfahrenden selbst nach dem Maßstab der gesteigerten Sorgfalt eines "Idealfahrers" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG nicht vermieden werden konnte. Damit hatte sich die ursprünglich von Sch. gesetzte Gefahr im Zeitpunkt des hier in Frage stehenden Auffahrens des Erstbeklagten auf den Pegel von Betriebsgefahren normalisiert, die selbst im Rahmen der Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes keine Haftungsverantwortung auslösen. Daß dies "zufällig" geschah und Sch. nicht von vornherein wie ein "Idealfahrer" gefahren war, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.

14

a)

Zwar ist es, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die zu einer Geschwindigkeitsverringerung Anlaß geben, zumal auf Autobahnen untersagt, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren (§§ 18 Abs. 1, 3 Abs. 2 StVO).

15

b)

Zu Recht hat das Landgericht im Streitfall aber derartige besondere Umstände darin gesehen, daß im Unfallbereich starker Nebel mit Sichtweiten von unstreitig unter 10 m herrschte und daß sich auf der Überholspur bereits Unfälle ereignet hatten. Auch auf Autobahnen darf der Kraftfahrer grundsätzlich nur so schnell fahren, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann (st. Rspr. zuletzt Senatsurteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - VersR 1987, 358 m.w.N.). Angesichts der besonderen Sicht- und Verkehrsverhältnisse wäre es für jeden die Normalspur benutzenden Verkehrsteilnehmer geboten gewesen, seine Geschwindigkeit erheblich zu drosseln, um jederzeit auf kürzeste Entfernung anhalten zu können. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß auch auf Autobahnen bei einer erkennbaren Unfallstelle die pflichtgemäße Sorgfalt dem Kraftfahrzeugführer gebietet, äußerste Vorsicht anzuwenden und die Geschwindigkeit so einzurichten, daß er sein Fahrzeug auf kürzeste Entfernung zum Halten bringen kann (Urteil vom 10. Dezember 1974 - VI ZR 105/73 - VersR 1975, 373, 374 m.w.N.). Bei Dunkelheit und dichtem Nebel hat der Bundesgerichtshof eine Geschwindigkeit des auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffahrenden Kraftfahrzeugs von 20 bis 25 km/h für erheblich übersetzt gehalten (Urteil vom 19. März 1964 - III ZR 229/63 - VersR 1964, 661). Somit hat Sch. entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dadurch eine "gefährliche Lage" geschaffen, daß er mit 12 km/h weiter fuhr anstatt entweder schneller zu fahren (die Beklagten meinen mit jedenfalls 40 km/h) oder auf die Standspur auszuweichen, um dort anzuhalten. Vielmehr stellte das langsam auf die Normalspur fahrende Fahrzeug des Sch. nur eine Gefahr dar, die auch ein "Idealfahrer" nicht geringer halten konnte und mit der der Erstbeklagte bei den gegebenen außergewöhnlichen schlechten Sichtverhältnissen immer rechnen mußte. Diese Betriebsgefahr des von Sch. gesteuerten Fahrzeuges kann gegenüber der von dem Erstbeklagten gesetzten Gefahr, der mit seinem lenkunfähig gewordenen Fahrzeug auf die Normalspur schleuderte und mit voller Wucht auf das vor ihm fahrende Fahrzeug Sch. aufprallte, haftungsrechtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beklagten haben vielmehr in vollem Umfang für die Folgen des vom Erstbeklagten verschuldeten Auffahrunfall einzustehen.

16

III.

Das landgerichtliche Urteil war daher wiederherzustellen

17

Die Kosten des Revisionsverfahrens waren den Beklagten insgesamt, auch hinsichtlich der von ihnen eingelegten und zurückgenommenen Revision, nach §§ 91, 515 Abs. 3, 566 ZPO aufzuerlegen.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Dr. Birkmann