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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1972, Az.: 1 StR 391/72

Strafbarkeit wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Haschisch sowie wegen versuchter Abgabenhinterziehung und versuchter unerlaubter Einfuhr von Haschisch ; Anforderungen an die Definition des Begriffs Haschisch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.09.1972
Aktenzeichen
1 StR 391/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 09.02.1972

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Opiumgesetz u.a.

Prozessführer

Taxifahrer Franz S. aus N. bei F., geboren am ... 1938 in M.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. September 1972
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Dr. Krauth als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäfsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Februar 1972 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Haschisch sowie wegen versuchter Abgabenhinterziehung und versuchter unerlaubter Einfuhr von Haschisch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 d, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Opiumgesetz, den §§ 392, 393 AO, §§ 43, 47, 73, 74 StGB zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt.

2

Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

3

Entgegen der Auffassung der Revision ist die rechtliche Beurteilung der Strafkammer nicht zu beanstanden. Der Begriff Haschisch wird sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch in wissenschaftlichen Abhandlungen vielfach in einem doppelten Sinne verwendet: einmal für die getrockneten Spitzen blühender Pflanzen von Cannabis sativa var. indica und in einem engeren Sinne für das aus deren Blättern und Blütenständen gewonnene Sekret, das Cannabisharz (vgl. Reallexikon der Medizin, 3. Band, H 86, Verlag Urban und Schwarzenberg; Prokop, Forensische Medizin, 2. Aufl. S. 587; Völksen, Hanf als Arzneimittel und Rauschdroge, Deutsche Apotheker-Zeitung 1970, 1869 und Haag, Zum Nachweis von Rauschgiften, insbesondere Haschisch, Deutsche Apotheker-Zeitung 1970, 1874). In letzterem Sinne ist der Begriff auch in § 9 des zur Tatzeit geltenden Opiumgesetzes verstanden worden: Haschisch ist dort als Beispiel des aus indischem Hanf gewonnenen Harzes oder gebräuchlicher Zubereitungen dieses Harzes genannt. Gemäß den im Urteil angezogenen Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 1 Abs. 1 Nr. 1 d des Opiumgesetzes ist die Einfuhr von indischem Hanf erlaubnispflichtig.

4

Der Tatrichter hat ausdrücklich ausgeführt, was er unter Haschisch verstanden wissen wollte, nämlich indischen Hanf, und zwar Pflanzenteile mit einem Gehalt an Wirkstoffen, den Tetrahydrocannabinolen, der einem Haschischmuster von guter Qualität entspricht (UA S. 6, 7). Diese Feststellung trägt die Verurteilung nach dem Opiumgesetz.

5

Für den vorliegenden Fall ist es nicht von Belang, daß § 1 Abs. 1 Nr. 1 d und § 9 des jetzt geltenden Betäubungsmittelgesetzes vom 10. Januar 1972 anders formuliert sind und die Bezeichnungen Indischer Hanf und Haschisch nicht mehr verwendet werden. Der festgestellte Sachverhalt läßt sich auch unter den neu gefaßten § 1 Abs. 1 Nr. 1 d des Betäubungsmittelgesetzes einordnen. Das neue Gesetz ist nicht das mildere; es verbleibt daher bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Opiumgesetzes (§ 2 Abs. 2 StGB).

6

Im Ergebnis ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, daß sich das Landgericht bezüglich der hinterzogenen Abgaben auf Kapitel 13, Tarifnummer 13 C des Zolltarifgesetzes von 1960 für Haschisch (Cannabisharz) beruft. Auf den Zolltarif kommt es hier nicht an. Die dem Urteil allein zugrunde gelegte Einfuhrumsatzsteuer von 11 % ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 11, § 12 Abs. 1), das zwischen Pflanzenteilen und Harz nicht unterscheidet.

7

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Annahme von Mittäterschaft auch bezüglich der Zuwiderhandlung gegen das Opiumgesetz ist kein Rechtsfehler.

8

Die Revision war daher zu verwerfen.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Zipfel
Krauth