Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1983, Az.: 4 StR 681/83
Wirksamkeit eines im Protokoll vermerkten Rechtsmittelverzichts bei fehlender Unterschrift des vorsitzenden Richters unter das Protokoll; Möglichkeit der Rückgängigmachung eines wirksamen Rechtsmittelverzichts; Geltung des Grundsatzs "in dubio pro reo" bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 681/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 17.08.1983
- LG Wiesbaden - 11.03.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1984, 181
- StV 1984, 145-146
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zur Wirksamkeit eines in der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts ist es nicht erforderlich, daß das Protokoll vom Vorsitzenden Richter unterschrieben wird. Dem Protokoll kommt lediglich keine Beweiskraft nach § 274 StPO zu.
- 2.
Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung hindert die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nicht.
- 3.
Der Lauf der Revisionsfrist ist von einer Rechtsmittelbelehrung nicht abhängig.
- 4.
Der Verzicht auf ein Rechtsmittel kann nicht widerrufen werden. Auch eine sonstige Rücknahme oder Anfechtung ist nicht möglich.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 29. November 1983
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11. März 1983 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- II.
Der Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom 17. August 1983 wird aufgehoben.
Gründe
1.
Wie sich aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 181 d.A.) ergibt, hat der Beschuldigte im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Eine entsprechende Erklärung hat auch sein Verteidiger abgegeben. Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls bestehen auch nach dem eigenen Vorbringen des Beschuldigten nicht. Daß das Protokoll von der Vorsitzenden Richterin nicht unterschrieben worden ist, steht der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht entgegen, sondern hat lediglich zur Folge, daß dem Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO zukommt (vgl. Kleinknecht/Meyer, 36. Auflage, § 274 StPO Rdn. 1 mit§ 271 StPO Rdn. 7). Der Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht bleibt aber ein Anzeichen, das den Verzicht beweisen kann (BGHSt 18, 257, 258).
Es steht der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war; denn der Lauf der Revisionsfrist ist von einer Rechtsmittelbelehrung nicht abhängig (BGH, Beschluß vom 4. April 1973 - 2 StR 72/73 - bei Dallinger MDR 1973, 557; Wendisch in Löwe/Rosenberg, 23. Auflage, § 35 a StPO Rdn. 30). Im übrigen kann auf die Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie auf das Rechtsmittel - verzichtet werden (vgl. Kleinknecht/Meyer Rdn. 4 und Wendisch in Löwe/Rosenberg Rdn. 21, je zu § 35 a StPO).
Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1977 - 4 StR 633/77 - und vom 4. Juli 1978 - 4 StR 331/78); er setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus (BGH, Beschluß vom 11. Januar 1983 - 1 StR 788/82 - m.w.Nachw.). Ob der Erklärende verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen (BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - 2 StR 585/73; KK - Treier § 205 StPO Rdn. 4), wobei der Grundsatz "in dubio pro reo" bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit nicht gilt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1973 - 5 StR 189/73 - bei Dallinger MDR 1973, 902; KK - Pfeiffer Einl. Rdn. 12). Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der Angeklagte sich bei Abgabe seiner Erklärung in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befand, daß er die Bedeutung der Prozeßerklärung erkennen konnte. Das ist hier zu bejahen:
Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten bestanden haben. Der Beschuldigte hat an der Hauptverhandlung aktiv teilgenommen, er hat Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache gemacht und sogar Skizzen zum Tatablauf gefertigt. Wenn danach die Strafkammer ihrerseits keinen Zweifel in die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten gesetzt hat, so kann die Verhandlungsfähigkeit auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. OLG Hamm NJW 1973, 1894). Da der Angeklagte verhandlungsfähig war, muß auch seine Erklärung über den Verzicht auf Rechtsmittel als rechtswirksam erachtet werden (RGSt 64, 14, 15).
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Beschuldigten am 16. Juli 1983 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschluß vom 20. August 1980 - 2 StR 284/80 - m. w. Nachw.).
2.
Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO; vgl. BGH MDR 1959, 507; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Auflage, § 346 StPO Rdn. 7, 12). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einem zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr. Der Beschluß des Landgerichts vom 17. August 1983, durch den die Revision des Beschuldigten gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen wurde, war daher aufzuheben.
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