Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1986, Az.: 4 StR 88/86
Ablehnen einer Notwehrlage ohne Kenntnis vom Verhalten des Tatopfers; Beendigung des Angriffs nicht schon durch das "Oberhand gewinnen" des Angegriffenen; Keinen Ausschluss des Verteidigungswillen, trotz Vorliegen anderer Beweggründe neben dem Zweck der Abwehr des Angriffs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 88/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 16506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 21.10.1985
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Martin O. aus M., geboren am ... 1956 in P., zur Zeit in Haft
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. März 1986,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
der Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
der Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1.
Die Strafkammer ist - im wesentlichen aufgrund der Einlassung des Angeklagten - von folgendem Tatgeschehen ausgegangen:
Am Abend des Tattages begab sich der Angeklagte zur Wohnung des Wilhelm S., dem späteren Tatopfer, mit dem er bereits mehrmals tätliche Auseinandersetzungen gehabt hatte, und schellte dort. S.
"öffnete die Wohnungstür. Der Angeklagte sprach ihn an. Wilhelm S. knallte indes die Wohnungstür zu. Als der Angeklagte sich daraufhin gedreht hatte und ca. 3 m weggegangen war, riß Wilhelm S. seine Wohnungstür erneut auf und schlug den Angeklagten von hinten mit einem Besen oder Schrubberstiel. Er packte den verdutzten Angeklagten am Kragen und zog ihn in die Wohnung. Er schlug und trat auf den Angeklagten ein. Dieser kam zu Fall. Während der Angeklagte auf dem Boden lag, schlug und trat der Wilhelm S. weiter. Der Angeklagte ergriff nunmehr sein Taschenmesser." (UA 7)
Das Landgericht konnte nicht klären, ob und in welchem Umfang der Angeklagte in dieser Situation mit dem geöffneten Messer auf S. einstach oder ob dieser sich durch Fallen in das Messer Stichverletzungen zuzog. Schüler konnte dem Angeklagten dann das Messer wegnehmen. Diesem gelang es jedoch, in das Messer zu greifen und es wieder an sich zu bringen.
Das Landgericht ist, "abweichend von der weiteren Einlassung des Angeklagten",
"der Überzeugung, daß der Angeklagte dann die Oberhand gewann. Vor diesem Zeitpunkt hatte Wilhelm S. zumindest zwei Stiche in den Rücken erhalten. Mit den sinngemäßen Worten: 'Ich mache dich fertig' stach der Angeklagte nunmehr von vorn auf den Wilhelm S. ein. Ob er ihm dabei drei Stiche, nämlich in den Bauch sowie die rechte und linke Brustseite beibrachte oder nur einen oder zwei dieser Stiche, ist nicht geklärt." (UA 8)
Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß es zu dem Stich in den Bauchraum bereits im Rahmen des Abwehrverhaltens des Angeklagten gekommen ist und daß der Einsatz des Messers in dieser Situation durch Notwehr gerechtfertigt war. Nachdem der Angeklagte jedoch "die Oberhand gewonnen" hatte, sei das Einstechen auf S. "nicht mehr zu seinem Verteidigungshandeln" zu rechnen; der Angeklagte sei "seinerseits über die Abwehr hinaus zum Angriff" übergegangen, "um Wilhelm S. fertigzumachen" (UA 14, 15). Das Landgericht hat insoweit eine Notwehr des Angeklagten verneint und ihn hinsichtlich der in diesem Zeitraum erfolgten Messerstiche wegen versuchten Totschlag verurteilt.
2.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind keine tragfähige Grundlage für die Verneinung der Voraussetzungen des § 32 StGB in der letzten Phase der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und S.. Für die Frage, ob sich das Geschehen so, wie vom Landgericht vorgenommen, in zwei Abschnitte zerlegen läßt, kommt es vor allem auf das Verhalten des S. in dem zweiten Abschnitt des Tatgeschehens an. Dazu fehlen jedoch nähere Feststellungen. Daß der Angeklagte "die Oberhand gewonnen" und ausgerufen hatte: "Ich mache dich fertig", bedeutet noch nicht, daß zu diesem Zeitpunkt auch der Angriff des S. beendet war und sagt nichts darüber aus, wie sich die Situation ("Kampflage") für den Angeklagten darstellte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. September 1982 - 4 StR 490/82; BGH NStZ 1983, 117). Ohne nähere Feststellungen zu diesen Fragen ist es dem Senat jedoch nicht möglich, zu überprüfen, bis zu welchem Zeitpunkt eine Notwehr läge für den Angeklagten gegeben war, welche Gefahren dem Angeklagten von S. noch drohten, nachdem er ihm das Messer entwunden hatte, und ob es zu deren Abwehr erforderlich war, das Messer noch einmal einzusetzen (vgl. BGH NStZ 1982, 285; 1983, 500; sowie BGH, Urteile vom 5. Mai 1982 - 2 StR 85/82 und vom 15. Februar 1983 - 5 StR 849/82; Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 32 StGB Rdn. 16 b-16 d).
Die Verurteilung des Angeklagten kann daher keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Zwar handelt derjenige rechtsmißbräuchlich, der einen Verteidigungswillen lediglich vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will (BGH NStZ 1983, 452 m.w.Nachw.). Andererseits wird der Verteidigungswille nicht dadurch ausgeschlossen, daß neben dem Zweck der Abwehr der Rechtsgutverletzung Beweggründe anderer Art eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck der Angriffsabwehr nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH NStZ 1983, 500 m.w.Nachw.). Im übrigen ist der Tatrichter nicht verpflichtet, entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen. Vielmehr muß er sich auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGH NStZ 1983, 133, 134 m.w.Nachw.).
Hürxthal,
Knoblich,
Goydke,
Meyer-Goßner