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§ 135 MarkenG - Ansprüche wegen Verletzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Amtliche Abkürzung
MarkenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
423-5-2

(1) 1Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. 3Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu

  1. 1.

    der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe in das Unionsregister nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingetragen wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der Schutz dieser Angabe fällt,

  2. 2.

    Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) 2023/2411 zusteht,

  3. 3.

    den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen,

  4. 4.

    den Industrie- und Handelskammern.

4§ 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) 1§ 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend. 2Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.

(3) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.