Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2003, Az.: 5 StR 162/03
Ergänzung der Urteilsformel; Anrechnung der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.07.2003
- Aktenzeichen
- 5 StR 162/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 14188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 08.11.2002 - AZ: (508) 5 Op Js 137/02 Kls (38/02)
- nachfolgend
- BVerfG - 05.05.2005 - AZ: 2 BvR 1593/03
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 2003, 364 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 22. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrechnung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, dass in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Juni 2003 - 5 StR 124/03).