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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1975, Az.: BVerwG V C 19.74

Behördliche Zuständigkeitsstreitigkeiten als Grund für Überschreitung der Jahresfrist wegen besonderer Verhältnisse; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1975
Aktenzeichen
BVerwG V C 19.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 07.11.1972 - AZ: V A 112/71
OVG Niedersachsen - 20.12.1973 - AZ: IV OVG A 33/73

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 228 - 237
  • DokBer A 1975, 263
  • HFR 1976, 129
  • ZfSH 1977, 75

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Begriff der Einrichtung zur teilstationären Betreuung.

  2. 2.

    Zur Erstattung von Kosten, die einem blinden Schüler durch Fahrten in die Blindenschule entstehen.

  3. 3.

    Behördliche Zuständigkeitsstreitigkeiten als Grund für die Überschreitung der Jahresfrist bei der Untätigkeitsklage ("besondere Verhältnisse")

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 1973 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird unter teilweiser Änderung dieses Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. November 1972 der Verpflichtungsausspruch in dem letztgenannten Urteil dahin gefaßt:

Der Beklagte wird dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger Fahrtkosten für den Besuch der Grundschule in der Niedersächsischen Landesblindenanstalt in Hannover-Kirchrode an Schultagen ab 1. März 1970 zu zahlen und hinsichtlich der Höhe der Zahlung den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu bescheiden.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der am 14. Mai 1961 geborene Kläger ist blind. Er besucht seit 1968 die Niedersächsische Landesblindenschule in Hannover-Kirchrode. Zunächst war er dort internatsmäßig untergebracht. Seit dem Umzug seiner Eltern nach Arnum im Jahre 1969 besucht er die Schule als Tagesschüler. Er wurde zunächst von seinem Vater morgens in die Schule gebracht und abends oder nachmittags wieder von dort abgeholt. Da dies aber wegen der wechselnden Arbeitszeit des Vaters auf die Dauer nicht durchführbar war, beantragte der Kläger bei dem Beigeladenen - dem Landkreis Hannover - die Gewährung eines angemessenen Zuschusses für die Betriebs- und Instandhaltungskosten eines gebrauchten Zweitwagens, mit dem er von seiner Mutter täglich zur Schule gefahren und wieder abgeholt werden könne. Mit Bescheid vom 13. August 1970 lehnte der Beigeladene den Antrag "im Auftrag des Niedersächsischen Landessozialamtes" ab. Auf den am 21. August 1970 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beim Beklagten - dem Niedersächsischen Landessozialamt - eingelegten Widerspruch teilte dieser dem Vater des Klägers unter dem 5. April 1971 mit, daß der Beigeladene über den Antrag und den Widerspruch in eigener Zuständigkeit zu entscheiden habe. Der Beigeladene blieb dagegen bei seiner Auffassung, daß der Beklagte zuständig sei und daß er selbst nichts zu veranlassen habe, was er dem Kläger unter dem 8. Juli 1971 erklärte.

2

Mit der am 30. Oktober 1971 gegen den jetzigen Beigeladenen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

3

den im Auftrage des Beklagten ergangenen Bescheid des Beigeladenen vom 13. August 1970 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. April 1971 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 1. März 1970 die Fahrtkosten in Höhe von 0,18 DM/km an Schultagen zwischen Arnum und Hannover-Kirchrode mit dem Pkw seiner Eltern zum Zwecke des Schulbesuchs zu erstatten.

4

Auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger seine Klage im Verlaufe des Verfahrens gegen das Niedersächsische Landessozialamt gerichtet und nicht mehr gegen den Landkreis Hannover, der als Beigeladener aber weiterhin beteiligt worden ist. Das beklagte Niedersächsische Landessozialamt hat - da es mit der Klageänderung nicht einverstanden war - vor dem Verwaltungsgericht keine Anträge gestellt.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Mit der Berufung hat er vorgetragen:

6

Es bestehe kein Streit darüber, daß der Schulweg vom Kläger nicht zu Fuß zurückgelegt werden könne und daß ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Entfernung und der ungünstigen Abfahrtzeiten nicht zugemutet werden könne. Daraus folge jedoch noch nicht, daß dem Kläger die begehrte Hilfe zustehe. Vielmehr seien die Fahrtkosten als Teil des Lebensunterhalts des Klägers zu betrachten. Auch im vorliegenden Falle resultiere der Bedarf an Fahrtkosten nicht nur aus der Behinderung, sondern auch aus dem Umstand, daß der Kläger wegen der Entfernung zwischen Schule und Wohnung und des Mangels an geeigneten öffentlichen Verkehrsmitteln einen Pkw benutzen müsse.

7

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen aus folgenden Gründen:

8

Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten sei gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gegeben. Einrichtungen zur teilstationären Betreuung seien solche, die in personeller und sachlicher Hinsicht in der Weise ausgestattet seien, daß sie dem Behinderten die erforderliche Hilfe gewähren könnten, sofern der Hilfesuchende dort für eine nicht nur unwesentliche Dauer des Tages betreut werde; auch eine Schule, die diese Voraussetzungen erfülle, sei eine Einrichtung zur teilstationären Betreuung. Begehrt werde auch Hilfe "in" einer solchen Einrichtung; denn dazu gehörten auch Fahrtkosten, die durch das Aufsuchen der Einrichtung notwendig würden. Dem Kläger stehe die begehrte Hilfe zu. Zur Eingliederungshilfe gehöre Hilfe für eine angemessene Schulbildung und dazu auch die Hilfe für notwendige Fahrtkosten. Alle Beteiligten seien sich darüber einig, daß es dem Kläger und seiner Mutter wegen des erheblichen Zeitaufwandes nicht zuzumuten sei, die vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die Fahrten mit dem Pkw seien daher als notwendige Voraussetzung einer angemessenen Schulbildung anzusehen. Vom Einsatz des Einkommens der Eltern des Klägers könne die Hilfe nicht abhängig gemacht werden. Denn nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BSHG a.F. sei den in § 28 BSHG genannten Personen die Aufbringung der Mittel bei einer Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für einen Behinderten im schulpflichtigen Alter nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Zum Lebensunterhalt aber gehörten die Fahrtkosten nicht.

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

10

Der Beklagte zählt die täglichen Fahrtkosten zum Besuch einer Sonderschule zu den Kosten des Lebensunterhalts und nicht zu den Kosten der Schulbildung. Er hält die Landesblindenschule nicht für eine "Einrichtung zur teilstationären Betreuung", so daß er für das Begehren nicht zuständig sei.

11

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er teilt im wesentlichen die Ansicht des Berufungsgerichts.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und stimmt im Ergebnis und in der Begründung dem Berufungsurteil zu.

14

Er teilt u.a. mit, es sei die Auffassung des zuständigen Fachausschusses der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, daß zumindest die Kosten, die durch den Transport mit besonderen Fahrzeugen (wie hier: mit einem "Zweitwagen") entständen, als Teil der Eingliederungshilfe anzusehen seien. Der notwendige Transport eines behinderten Kindes mit einem besonderen Fahrzeug zur Schule belaste dessen Eltern in der Regel erheblich stärker als der Schulweg eines nichtbehinderten Kindes. Der Gesetzgeber habe dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen, daß er durch § 43 Abs. 2 BSHG die Eltern von derartigen zusätzlichen finanziellen Belastungen befreie; diese Zweckbestimmung sei auch bei der Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG zu berücksichtigen.

15

II.

Die Revision hat zum Teil Erfolg.

16

1.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Selbst wenn nach der vom Verwaltungsgericht veranlaßten subjektiven Klageänderung Zweifel insofern auftauchen könnten, als es an einem ordnungsmäßigen Vorverfahren mit dem Beklagten als Rechtsbehelfsgegner fehle, wäre die Klage jedenfalls nach §§ 75, 76 VwGO zulässig. Die Frist des § 76 VwGO wäre mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles bei Klägerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. "Besondere Verhältnisse" in diesem Sinne sind jedenfalls solche, die mit einer verzögerlichen Erteilung eines Bescheides zusammenhängen (BVerwGE 26, 54 [58]). Die Ausnahmeregelung des Halbsatzes 2 der Vorschrift darf aber nicht zu eng ausgelegt werden (BVerwG in Buchholz 310 § 76 Nr. 12). Auch die Zuständigkeitsstreitigkeiten unter mehreren für das Begehren eines Rechtsuchenden in Betracht kommenden Behörden können im Sinne des § 76 VwGO "besondere Verhältnisse" darstellen, wenn jedenfalls der rechtsuchende Kläger verfahrensmäßig alles Zumutbare getan hat; behördliche Zuständigkeitsstreitigkeiten gehen dann regelmäßig nicht zu seinen Lasten. Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Der Kläger hat das Verfahren so betrieben, wie es hier die besonderen Verhältnisse, geprägt durch die in der Kompetenzfrage einander widersprechenden behördlichen Verlautbarungen, zumindest zweckmäßig erscheinen ließen.

17

2.

Der richtige Beklagte und die für das Begehren nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständige Behörde ist das Niedersächsische Landessozialamt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Der Kläger gehört zu den in § 39 Abs. 1 Nr. 2 BSHG (Fassung 1969) genannten Personen. Wegen seiner Erblindung ist es offenbar mangels anderer Möglichkeiten auch erforderlich, daß ihm die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in der Niedersächsischen Landesblindenschule gewährt wird. Dort wird sie - was weitere Voraussetzung ist - "in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung" geleistet.

18

Zwar ist die Landesblindenschule gleichzeitig auch als Internat eine vollstationäre Anstalt; der Kläger wurde dort vor dem Umzug seiner Eltern internatsmäßig betreut. Darauf kommt es aber bei Anwendung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG nicht an. Wo die Hilfe gewährt wird, ist nicht entscheidend, sondern welcher Art die Hilfeleistung ist. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend auf die teilstationäre Betreuung abgestellt und nicht darauf, daß die Landesblindenschule selbst auch die Voraussetzungen einer "Anstalt" (oder "eines Heimes" oder einer "gleichartigen Einrichtung") erfüllt.

19

Den Ansichten der Vorinstanzen und des Oberbundesanwalts ist auch insoweit zu folgen, als diese die Hilfeleistung für eine teilstationäre Betreuung halten. Eine "Einrichtung" in diesem Sinne setzt persönliche, sachliche und räumliche Bezogenheit voraus. Die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche ist, anders als im Bereich des § 78 JWG (vgl. BVerwGE 34, 51), unerläßlich, weil sonst die Betreuung weder "stationär" noch "teilstationär" erfolgen könnte. Die Station im medizinischen Sprachgebrauch, dem dieser Begriff entlehnt ist, ist die Abteilung einer Klinik, und stationär wird ein Patient behandelt, wenn er zu diesem Zweck in das Krankenhaus aufgenommen worden ist. Entsprechend muß auch die teilstationäre Betreuung in § 100 BSHG mit einer Aufnahme in ein Gebäude oder in irgendeine andere Räumlichkeit verbunden sein.

20

Durch die Aufnahme in eine solche Einrichtung unterscheidet sich die teilstationäre Betreuung zugleich auch von einer ambulanten Betreuung. Hiermit ist einmal ein zeitliches Moment gemeint - die Betreuung darf sich nicht nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages wie bei der Ambulanz beziehen -, und zum anderen eine Erweiterung des Verantwortungsbereichs für den Träger der Einrichtung, der nicht nur die Pflicht zur eigentlichen Hilfeleistung erfüllen muß, sondern darüber hinaus auch noch die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Hilfesuchenden trägt, solange dieser sich innerhalb der Einrichtung befindet.

21

Danach kommen - wenn auch nicht die allgemeinen Schulen, so doch aber - Blindenschulen als Einrichtungen zur teilstationären Betreuung in Betracht, sofern in ihnen Hilfe in besonderen Lebenslagen zu gewähren ist. Das gilt besonders dann, wenn sie - wie hier - einer Blindenanstalt mit ihren stets präsenten persönlichen und sachlichen Hilfsmitteln angegliedert sind. In ihnen wird dem Hilfeempfänger über die bloße Vermittlung des Lernstoffes und ein damit zwangsläufig verbundenes mehr oder weniger geringes Maß an Betreuung hinaus ein besonderes Maß physischen und psychisches Rüstzeugs zur Verfügung gestellt, das eine wenigstens zeitweise Integrierung in die Schule erfordert, damit die gesteigerte Verantwortung insbesondere hinsichtlich der Betreuung bis zum Wechsel der Obhut getragen werden kann. Das Maß der Verantwortung in dem erörterten Sinn unterscheidet sich hierbei - abgesehen von der Zeitdauer - im Grunde nicht wesentlich von einer vollstationären Hilfegewährung, wie sie beispielsweise auch dem Kläger früher gewährt worden war. Gerade aber dies war das Anliegen der Gesetzesänderung des § 100 BSHG, die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auch dann zu begründen, wenn zum Zwecke der Rehabilitation von einer vollstationären Betreuung auf eine teilstationäre Betreuung - vielleicht versuchsweise oder als Überbrückungsmaßnahme - übergegangen werden kann; als hierfür typische Fälle werden die Tag- und Nachtklinik, die Wochenendklinik, die beschützende Werkstatt, aber auch Sonderkindergärten und Sonderschulen angesehen (vgl. Knopp-Fichtner, BSHG, 3. Aufl., § 100 RdNr. 5). Der überörtliche Träger ist für die Erledigung von Aufgaben mit überörtlicher Bedeutung und einem gewissen Schwierigkeitsgrad vorgesehen. Deshalb ist ihm bisher schon auch die vollstationäre Hilfegewährung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung übertragen gewesen. Wenn nun die Gesetzesänderung den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers insbesondere auch in Verwirklichung des Rehabilitationsgedankens auf Übergangseinrichtungen mit teilstationärer Betreuung ausgedehnt hat, so entspricht es Sinn und Zweck dieser Vorschrift, das im Interesse der Rehabilitation des Klägers reduzierte Maß seiner Betreuung durch einen Aufenthalt in der Blindenschule nur als Tagesschüler statt der ursprünglich internatsmäßigen Aufnahme (Vollaufenthalt in einer Anstalt) - doch noch als eine teilstationäre Betreuung zu werten und diese den erwähnten typischen Fällen gleichzuerachten. Sie unterscheidet sich damit - abgesehen von dem zeitlichen Element - auch durch ihr besonderes Ausmaß von einer nur in Ambulanz empfangenen Hilfe.

22

Sonach ist der Beklagte für die begehrte Hilfe zuständig.

23

3.

Dem Kläger steht dem Grunde nach der geltend gemachte Anspruch auch zu. Nach §§ 39 Abs. 1 Nr. 2, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG (Fassung 1969) hat er Anspruch auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, soweit er sie nicht von anderer Seite erhält (§ 2 BSHG). Die Vermittlung einer Schulbildung ist an sich Aufgabe der Schule und nicht der Sozialhilfe. Im wesentlichen wird hier die Schulbildung auch durch die Landesblindenschule in Erfüllung dieser staatlichen Aufgabe vermittelt. Der Kläger erhält jedoch von dort die angemessene Schulbildung nicht in vollem Umfang. Die Fahrtkosten zur Schule werden ihm nicht gewährt, obwohl auch sie in Fällen der vorliegenden Art zur angemessenen Schulbildung gehören.

24

Daß die Fahrtkosten notwendiger Bestandteil einer Eingliederungsmaßnahme sein können und sich dann nach dem Schicksal der Maßnahme selbst richten, hat der Senat bereits in seinem in BVerwGE 35, 99 veröffentlichten Urteil zum Ausdruck gebracht. Dieser Zusammenhang ist zwar für die notwendigen Reisen bei internatsmäßiger Unterbringung des Behinderten angenommen worden, muß aber erst recht für die täglichen Kosten der Fahrt eines blinden Schülers in die Blindenschule gelten, wenn diese Schule nicht anders erreichbar ist. Sie entstehen in einem solchen Falle nicht wie beim regulären Schulbesuch eines nichtbehinderten Schülers als notwendige Bedürfnisse des täglichen Lebens, sondern notwendigerweise durch die besonderen Verhältnisse der Behinderung. Die Schulkenntnisse können in derartigen Fällen nämlich regelmäßig nur durch zentrale Einrichtungen vermittelt werden, wodurch für die betroffenen Schüler und Eltern mitunter erhebliche unvermeidbare Aufwendungen an Zeit und Geld entstehen. Diese Aufwendungen sind den Betroffenen durch die Behinderung aufgezwungen. Daher sind sie "notwendiger Bestandteil" der Hilfsmaßnahme selbst und somit hier der Hilfe zur angemessenen Schulbildung zuzurechnen, so daß für solche Fälle eine unterschiedliche sozialhilferechtliche Beurteilung für die Fahrtkosten und die Hilfemaßnahme selbst nicht möglich ist, dies andererseits aber auch nur für solche Fälle gilt, in denen der eine Teil ohne den anderen Teil nicht mehr als Hilfe zu "angemessener Schulbildung" bezeichnet werden kann. Damit erledigt sich zugleich der Hinweis des Beklagten, daß beispielsweise die täglichen Fahrtkosten eines erwerbsfähigen Hilfesuchenden zur Arbeitsstelle zu den Aufwendungen für den Lebensunterhalt gezählt werden.

25

Ob im vorliegenden Fall die Fahrtkosten für den Schulbesuch notwendigerweise entstehen, ist eine Frage der tatsächlichen Feststellung. Das Berufungsgericht hat eine dahin gehende Feststellung getroffen: Fahrtkosten sind unvermeidlich; sie entstehen hier notwendigerweise sogar durch Benutzung individueller Verkehrsmittel, weil die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Insoweit vertritt auch der Beklagte keine abweichende Meinung.

26

Mithin gehören die dem Kläger entstehenden Fahrtkosten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur angemessenen Schulbildung. Auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung hat der Kläger - wie erwähnt - einen Rechtsanspruch (§§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG), soweit er die Hilfe nicht von anderen erhält (§ 2 BSHG). Er erhält diese Hilfe durch die Schule mit Ausnahme der Fahrtkosten. Hinsichtlich der Fahrtkosten greift daher der Anspruch auf Sozialhilfe durch, zumal - wie sich aus dem folgenden Abschnitt ergibt - Vorschriften über den Einsatz eigener Mittel nicht entgegenstehen.

27

4.

Nach § 43 Abs. 2 BSHG (Fassung 1969) wird den Eltern von Behinderten im schulpflichtigen Alter nur zugemutet, daß sie die Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts aufbringen, sofern es um die Hilfe zur angemessenen Schulbildung geht; eine Beteiligung an anderen Kosten wird nicht gefordert (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BSHG [Fassung 1969]). Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist - worauf zutreffend die Vorinstanzen und der Oberbundesanwalt hinweisen -, die Eltern behinderter Kinder mit den Eltern nichtbehinderter Kinder wirtschaftlich gleichzustellen, damit ihnen durch eine angemessene Schulbildung ihrer Kinder keine höheren Kosten entstehen als den anderen Eltern. Der Grund hierfür ist nicht das Mitleid mit den betroffenen Eltern, sondern das Allgemeininteresse an der Eingliederung der behinderten Kinder. Die Eltern sollen nicht durch eine wirtschaftliche Belastung, die sich aus der oft mit großen Unkosten verbundenen Schulausbildung behinderter Kinder ergeben kann, in ihrer unentbehrlichen aktiven Mitwirkung an der Eingliederung ihrer Kinder in die Gesellschaft erlahmen; sie sollen nicht danach trachten, im Interesse ihrer wirtschaftlichen Besserstellung die Eingliederung ihrer behinderten Kinder zu vernachlässigen oder sogar zu hintertreiben. Dieses gesetzgeberische Motiv bildet zugleich einen weiteren zwingenden Grund für die Richtigkeit der Annahme, daß die notwendigen Fahrtkosten für den Besuch der Blindenschule zur Hilfsmaßnahme zu rechnen sind, was an dieser Stelle in Ergänzung der obigen Darlegungen nachzutragen ist. Denn auch ungedeckte erhebliche Fahrtkosten zu Spezialschulen könnten Eltern behinderter Kinder veranlassen - müßten sie diese Kosten selbst tragen -, sich dem durch die Verhinderung des Besuchs solcher Schulen zu entziehen.

28

Zutreffend hat das Berufungsgericht zur Klarstellung auch noch darauf hingewiesen, daß § 43 Abs. 2 BSHG entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover nicht an das in § 43 Abs. 1 BSHG aufgestellte Merkmal der Anstaltsunterbringung gebunden ist. Wortlaut, Sinn und Zweck des Absatzes 2 geben für eine derartige Bindung nichts her. Auch muß nicht stets die Regelung eines nachfolgenden Absatzes den vorangehenden Absatz in seinen Tatbestandsmerkmalen zur Voraussetzung haben. Indessen läßt sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG, der speziell für die Anstaltsunterbringung das Maß der Kosten für den Lebensunterhalt auf die Höhe der häuslichen Ersparnis einschränkt, entnehmen, daß in § 43 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht nur die. Fälle der Anstaltsunterbringung geregelt sind.

29

Sonach besteht der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach.

30

5.

Nicht zu folgen ist den Gerichtsinstanzen allerdings insoweit, als sie auch zur Höhe des Anspruchs eine Entscheidung getroffen haben. Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Bundessozialhilfegesetz das Ermessen nicht ausschließt (§ 4 Abs. 2 BSHG). Die "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung" ist war als solche Gegenstand eines Rechtsanspruchs; das gilt ebenso für die notwendigen Bestandteile dieser Hilfe, also auch für die notwendigen Fahrtkosten zur Landesblindenschule. In welcher Form Fahrtkosten zu gewähren sind und in welchem Maße sie zu berücksichtigen sind, beantwortet sich aber - wenn auch nicht immer innerhalb eines breiten Spielraums - nach pflichtgemäßem Ermessen. So kann es sich (um an den vorliegenden Fall anzuknüpfen) beispielsweise um die Frage der Benutzung öffentlicher oder individueller Beförderungsmittel handeln, die nach Ermessen zu entscheiden ist. Oder aber bei Schrumpfung des Ermessensspielräumes, wie offenbar hier, wenn nur eine Beförderung im Pkw der Eltern des Klägers in Betracht kommt, bleibt Raum für ein Ermessen insoweit, als die Größe des Fahrzeugs und die damit zusammenhängenden Betriebskosten, die berücksichtigt werden sollen, eine Rolle spielen. Aber auch die Wahl einer von mehreren möglichen Berechnungsmethoden, um gleichliegende Fälle gleich behandeln zu können, gehört in den Ermessensbereich und fällt daher zunächst der Verwaltungsbehörde zur Gestaltung zu.

31

Wenn die Vorinstanzen nach einer im Dienstrecht (oder auch im Steuerrecht) angewandten Methode die Höhe der Fahrtkosten ermittelt haben, so haben sie unstatthafterweise damit ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde gesetzt. Es kann jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden, daß diese Berechnungsweise die hier einzig in Betracht kommende ist. Allein schon die dienstrechtlichen Maßstäbe müssen nicht mit den sozialhilferechtlichen identisch sein; die Sozialhilfe ist die letzte Stufe innerhalb des Systems der sozialen Sicherung und ist bedarfsorientiert gestaltet. Auch ist eine Methode nach Pauschsätzen nicht brauchbar, die zu systemwidrigen Begünstigungen führt. Insbesondere ist eine solche Methode, die im Einzelfall zweckmäßig erscheint, unbrauchbar, wenn sie bei Dauerverhältnissen zu unvertretbaren Ergebnissen führt, etwa dazu, daß Abschreibungen und Aufwendungen für ein Fahrzeug tatsächlich erheblich niedriger sind als die pauschal errechneten Dauerleistungen. Dabei ist hier wie in anderen ähnlichen Fällen rechtlich von Bedeutung, daß die in Rede stehenden Fahrzeuge auch noch anderweitig genutzt werden können und erfahrungsgemäß auch genutzt werden, zumal gerade mit Rücksicht auf die Regelung in § 43 Abs. 2 BSHG die Eigentümer solcher Zweitwagen zu den bemittelten Bevölkerungsschichten gehören können. Eine anderweitige Nutzung ist im Sozialhilferecht zu berücksichtigen, weil regelmäßig die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind und daher - wenn aus Vereinfachungsgründen nach Pauschsätzen abgerechnet werden soll - eine Berechnungsmethode gewählt werden muß, die den tatsächlich entstandenen Kosten sich möglichst weit annähert. So zeigt hier das ursprüngliche Begehren des Klägers auf Gewährung von monatlich 416 DM, zu welchen abwegigen Ergebnissen eine solche Rechenmethode führen kann. Aber auch die Ergebnisse, zu denen die Vorinstanzen gelangten, sind noch fragwürdig; sie halten einen Betrag von ca. 250 DM im Monat für angemessen (18 [Pfg.] × 25 [Schultage] × 56 [km]) und beziehen diesen Zuschuß auf einen gebrauchten kleinen Zweitwagen, der auch noch anderweitig genutzt werden kann.

32

6.

Nach alledem ist die Revision in diesem Punkte begründet. Zwar hat der Beklagte insoweit keine Rüge angebracht. Darauf kommt es aber nicht an. Der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 BSHG ist ein materiellrechtlicher Mangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Der Beklagte kann daher nur dem Grunde nach dazu verurteilt werden, die begehrte Hilfe zu gewähren und im übrigen - wegen der Form und Höhe der Hilfe - nur dazu verpflichtet werden, daß er sein Ermessen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts walten läßt.

33

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155, 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Kellner
Prof. Dr. Gützkow
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter