Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1968, Az.: BVerwG VI B 55.67
Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bezüglich der Dienstfähigkeit eines Beamten; Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 55.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.07.1967 - AZ: VI A 1499/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1969, 636 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 211 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 20, 31 - 33
- VerwRspr. 20, 31
- ZBR 69, 49
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet, weil keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe - § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO - gegeben ist.
Nicht beigepflichtet werden kann der Auffassung der Beschwerde, in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren werde die klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufgeworfen, ob ein Beamter, der regelmäßig seinen Dienst versehen hat, verpflichtet ist, sich gegen seinen Willen auf Weisung der Behörde auf seine Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Nach dem - auch in der Neufassung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. August 1966 (GV. NW. S. 428) - LBG - unverändert gebliebenen - Wortlaut des § 45 Abs. I Satz 3 LBG (F. 1962) ist ein Beamter verpflichtet, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Diese Vorschrift wird ihrem Sinn und Zweck entsprechend allgemein dahin ausgelegt, daß diese Verpflichtung auch dann besteht, wenn der Dienstherr den Beamten entgegen dessen Ansicht für dienstunfähig hält. An der Richtigkeit dieser Auslegung haben nie Zweifel bestanden (vgl. OVG Münster - Disziplinarsenat - in ZBR 1962 S. 148; Ambrosius-Schütz-Ulland, Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 45 RdNr. 13 mit weiteren Nachweisen). Auf einer offensichtlichen Verkennung der Rechtslage beruht die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, daß nur längeres krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Dienst Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen und eine Untersuchungsanordnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG rechtfertigen könne. "Zweifel" an der Dienstfähigkeit eines Beamten können sich auch unabhängig von dem Vorliegen eines solchen Sachverhalts ergeben, so z.B. wenn der Dienstherr auf Grund der nachteiligen Auswirkungen des schlechten Gesundheitszustandes eines Beamten auf den Dienstbetrieb den Eindruck gewinnen muß, daß der Beamte den ihm in seinem (konkreten) Amt obliegenden Dienstpflichten nicht mehr gewachsen ist. Gerade in einem solchen Falle wird die Feststellung der Dienstunfähigkeit, bei deren Vorliegen der Dienstherr gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG (= § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG) verpflichtet ist, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, mit einiger Sicherheit in der Regel nur auf Grund eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden können. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit des Bestehens von Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, die seine Verpflichtung auslösen, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, nicht auf den Tatbestand der sog. vermuteten Dienstunfähigkeit (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG = § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG) beschränkt ist.
In den von der Beschwerde angeführten Fällen ist auch nicht zu befürchten, daß die Untersuchungsanordnung vom Dienstherrn als ein in die Grundrechte (Art. 1 Abs. 1 GG) des Beamten willkürlich eingreifendes "obrigkeitliches Druckmittel" benutzt wird. Hiergegen kann sich der betroffene Beamte schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend schützen. In diesem Verfahren wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Zweifel der Behörde an der Dienstfähigkeit berechtigt sind und ob Einwendungen des Beamten gegen die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung anzuerkennen sind. Dabei handelt es sich im übrigen um Fragen des Einzelfalles, die einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung entbehren (vgl. hierzu Beschluß vom 27. Dezember 1967 - BVerwG VI B 46.67 -).
Zu Unrecht rügt die Beschwerde ferner Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 VwGO) durch Unterlassung der Vernehmung des Schulrats .... Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerde brauchte sich dem Berufungsgericht die Anhörung des Schulrats ... zu angeblichen Widersprüchen seines Besichtigungsberichts vom 17. Juli 1965 nicht aufzudrängen. Wie aus den Darlegungen auf Seite 7/8 der Entscheidungsgründe hervorgeht, hat sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht nur auf diesen Bericht, sondern auch auf andere ihm vorliegende Unterlagen, insbesondere auf zahlreiche bei den Personalakten der Klägerin befindliche bis in das Jahr 1949 zurückreichende ärztliche Gutachten gestützt. Insoweit wendet sich die Beschwerde im wesentlichen gegen die dem Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO verschlossene tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts. Ein solcher Angriff rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Beschwerde mußte nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Niedermaier