§ 74 LBG M-V - Ausübung von Nebentätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn,
- 1.
sie haben diese auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder
- 2.
die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 nicht vor, so dürfen Ausnahmen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.
(2) Beamtinnen und Beamte dürfen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der den Beamtinnen oder Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.