Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1989, Az.: X ZR 108/87
Werkleistung; Arbeitsunfall; Werkunfall; Werkvertrag; Haftung des Unternehmers gegenüber dem Werkbesteller; PVV; PFV; Schadensersatz; Beitragsnachlaß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1989
- Aktenzeichen
- X ZR 108/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 107, 258 - 267
- DB 1989, 2120 (Kurzinformation)
- JR 1990, 106-109 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1990, 186-188 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1989, 809-810 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 2115-2117 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 984 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1989, 853-857
Amtlicher Leitsatz
Wer als Unternehmer bei der Ausführung einer Werkleistung im Betriebsbereich des Bestellers einen Arbeitsunfall schuldhaft verursacht, haftet dem Besteller aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung auch für den Schaden, der dadurch entsteht, daß dem Besteller nach der Satzung der Berufsgenossenschaft, deren Mitglied er ist, ein ihm ohne den Unfall zustehender Beitragsnachlaß gewährt wird.
Tatbestand:
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine stationäre Müllpresse für ihren Filialbetrieb in F. bestellt. Der Auftrag umfaßte neben der Montage der bestellten auch die Demontage und den Abtransport der im Betrieb der Beklagten vorhandenen alten Presse. Am 19. September 1984 lieferte die Beklagte die bestellte Müllpresse mit einem von ihrem Fahrer S. gesteuerten LKW an. Dieser LKW war mit einem Kran und einer Zughydraulik ausgerüstet. Beim Anheben der alten Presse mit Hilfe der Krananlage des LKW durch den Fahrer S. der Beklagten kippte die Presse zur Seite weg und verletzte dabei den bei der Klägerin beschäftigten Hausmeister G., der schwere Quetschungen sowie Brüche des linken Fußes davontrug.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Berufsgenossenschaft habe im Jahr 1984 für ihren verletzten Hausmeister G. Heilungskosten in Höhe von etwa 19 300 DM aufgewandt. Ausschließlich wegen dieser Aufwendungen habe ihre, der Klägerin, Eigenbelastung im Jahr 1984 über der Durchschnittsbelastung aller zu der Berufsgenossenschaft gehörenden Unternehmen gelegen; dies habe zur Folge gehabt, daß ihr von der Berufsgenossenschaft 1984 der satzungsgemäße Beitragsnachlaß von 10 % - anders als in den Jahren davor - nicht gewährt worden sei. Infolge des allein von S. verschuldeten Unfalls habe sie, die Klägerin, dadurch im wirtschaftlichen Ergebnis einen um 83 440,52 DM höheren Jahresbeitrag an die Berufsgenossenschaft zahlen müssen. Für diesen Schaden habe die Beklagte einzustehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Bei der revisionsrechtlichen Beurteilung ist von folgendem durch das Berufungsgericht festgestellten und von der Revision nicht angegriffenen Sachverhalt auszugehen: Der Hausmeister G. der Klägerin ist allein infolge der Unachtsamkeit des die Krananlage bedienenden LKW-Fahrers S. der Beklagten verletzt worden; ein Mitverschulden des G. scheidet aus. Die zuständige Berufsgenossenschaft der Klägerin ist für den Schaden des verletzten G. eingetreten und hat dafür im Jahre 1984 Heilungskosten von etwa 19 300 DM aufgewendet. Nur wegen dieser Aufwendungen hat die Eigenbelastung des Unternehmens der Klägerin im Umlagejahr 1984 über der Durchschnittsbelastung aller der Berufsgenossenschaft der Klägerin angehörenden Unternehmen gelegen. Allein deswegen ist der Klägerin für das Jahr 1984 der satzungsgemäße 10 %ige Beitragsnachlaß in Höhe von 83 440,52 DM nicht gewährt worden.
Der Berufsgenossenschaft der Klägerin ist ein Teil ihrer Aufwendungen aufgrund eines Teilungsabkommens inzwischen von dem Kfz-Haftpflichtversicherer ersetzt worden, bei dem der LKW der Beklagten versichert war.
II. 1. a) Die Revision rügt, die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen ließen nicht den Schluß zu, daß der Unfall für die erhöhte Beitragsleistung der Klägerin ursächlich geworden sei. Es sei weder vorgetragen noch festgestellt, daß der Unfall des Hausmeisters G. der einzige von der Berufsgenossenschaft zu entschädigende Arbeitsunfall gewesen sei, der sich 1984 im Betrieb der Klägerin ereignet habe. Mithin sei es möglich, daß die Eigenbelastung des Unternehmens der Klägerin im Umlagejahr 1984 auch dann unter der Durchschnittsbelastung aller der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen gelegen hätte, wenn sich einer oder mehrere andere Unfälle nicht ereignet hätten.
b) Die Rüge hat keinen Erfolg. Auch wenn nicht feststeht, daß der Arbeitsunfall des Hausmeisters G. der einzige des Jahres 1984 war, so steht doch fest, daß die Eigenbelastung der Klägerin ohne diesen Unfall die Durchschnittsbelastung aller der Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen im Jahr 1984 nicht überschritten hätte. Selbst wenn - was in der Tatsacheninstanz nicht vorgetragen worden ist - zu dieser Überschreitung auch andere Unfälle beigetragen haben sollten, würde das nichts daran ändern, daß auch der hier in Rede stehende Unfall dafür ursächlich war.
Ob der Beklagten ein Anspruch auf Auskunftserteilung über weitere, durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen der Klägerin gehörender Personen im Umlagejahr 1984 verursachte Betriebsunfälle mit Rücksicht auf eine möglicherweise bestehende gesamtschuldnerische Ausgleichungspflicht unter den betriebsfremden Schädigern zustehen könnte (vgl. §§ 426 Abs. 2, 412, 402 BGB), bedarf keiner Erörterung. Denn ein etwaiger Auskunftsanspruch der Beklagten ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Beklagte hat darüber hinaus in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, daß ein weiterer, durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen der Klägerin gehörender Personen herbeigeführter Unfall im Umlagejahr 1984 stattgefunden hat und daß ein solcher Unfall mitursächlich dafür gewesen sei, daß der Klägerin der satzungsgemäße Beitragsnachlaß im Jahr 1984 nicht gewährt worden ist.
2. Der bei der Klägerin eingetretene Schaden ist durch den Unfall auch adäquat kausal verursacht worden. Er ist nicht die Folge einer Verkettung außergewöhnlicher Umstände (vgl. BGHZ 7, 198, 204). Nach der Lebenserfahrung ist es vielmehr im Gegenteil wahrscheinlich, daß ein Unternehmen, dessen Arbeitnehmer verletzt und der zeitweilig arbeitsunfähig wird, durch dieses Ereignis einen Schaden erleidet.
Die Revision wendet sich demgemäß auch nicht gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der der Klägerin entstandene Verlust der Beitragsermäßigung sei eine adäquat kausale Folge des Arbeitsunfalls des Hausmeisters G. Sie meint aber, dieser Verlust sei kein Vermögensschaden. Nur eine gesicherte Rechtsposition gehöre zum Vermögen, bloße Chancen auf Vermeidung einer Vermögensminderung seien demgegenüber dem allgemeinen wirtschaftlichen Risiko eines Unternehmers zuzuordnen. Die Erwartung eines günstigen Schadensverlaufs sei unsicher, weil weder der Schadensverlauf im Unternehmensbereich der Klägerin noch die Höhe der Leistungszahlungen der Berufsgenossenschaft insgesamt vorhersehbar seien. Zufällig und nicht vorhersehbar sei auch die Satzung der Berufsgenossenschaft der Klägerin, nach der Regreßzahlungen des Schädigers ohne Einfluß auf die Beitragsberechnung seien; das dürfe die Beklagte nicht belasten.
Die Klägerin verlange in Wahrheit Ersatz für einen nicht erstattungsfähigen »Reflexschaden«, den das Berufungsgericht aus der Verletzung eines ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers der Klägerin bestehenden Schutzinteresses ableite; die Schutzpflicht aus § 618 BGB bestehe nicht zugunsten der Klägerin, sondern nur zugunsten des verletzten Arbeitnehmers.
Vor allem aber liege ein etwaiger Vermögensschaden der Klägerin nicht mehr innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Vertragspflichten und könne der Beklagten deshalb jedenfalls haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden. Die unfallabhängige Beitragszahlung sei dazu bestimmt, das Interesse des Unternehmers an wirksamer Unfallverhütung zu stärken. Die Vertragspflicht der Beklagten, Vorkehrungen gegen die Verursachung von Unfällen zu treffen, diene aber nicht der günstigen Einflußnahme auf die im Bereich ihres Unternehmens allein der Klägerin obliegende sichere Arbeitsplatzgestaltung. Im übrigen sei es ein der Beklagten nicht zurechenbarer zufälliger Umstand, daß die Berufsgenossenschaft der Klägerin nicht von der in § 725 Abs. 2 RVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Arbeitsunfälle bei der Beitragsberechnung auszunehmen, die durch alleiniges Verschulden nicht zum Betrieb des versicherten Unternehmens gehörender Personen eintreten.
3. Die Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist durch die Vertragsverletzung nicht lediglich in eine »ungesicherte Rechtsposition« oder in eine bloße »Chance auf Vermeidung einer Vermögensminderung« der Klägerin eingegriffen worden, die zum allgemeinen wirtschaftlichen Risiko eines Unternehmers gehören. Anders als in dem von der Revision angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Februar 1984 (VersR 1984, 1051), in dem es um den unfallbedingten Verlust eines öffentlichen Zuschusses aus einem unter dem Vorbehalt jederzeitiger Änderung stehenden Investitionshilfeprogramm ging, auf den ein Rechtsanspruch nicht bestand und wobei der Zuschuß von vornherein auch nur nach Maßgabe vorhandener Haushaltsmittel bewilligt werden konnte, hätte die Klägerin im Streitfall, wäre der von der Beklagten verursachte Arbeitsunfall des Hausmeisters G. nicht eingetreten, einen Rechtsanspruch auf Beitragsnachlaß besessen. In § 725 Abs. 2 RVO ist zwingend vorgeschrieben, daß die Berufsgenossenschaften nach näherer Bestimmung der Satzung Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen haben, die sich nach der Zahl, der Schwere oder den Kosten der Arbeitsunfälle oder nach mehreren dieser Merkmale richten. Dieser zwingenden Gesetzesvorschrift trägt § 27 der Satzung der Berufsgenossenschaft der Klägerin Rechnung.
Die Revision macht nicht geltend, § 27 Abs. 2 der Satzung der für die Klägerin zuständigen Berufsgenossenschaft sei insoweit unwirksam, als bei der Berechnung der Eigenbelastung der angeschlossenen Unternehmen Arbeitsunfälle einbezogen werden, die durch alleiniges Verschulden unternehmensfremder Personen eintreten und für die der Versicherungsträger vollen Ersatz erhalten könne, und daß dies im Streitfall dazu führe, daß der Klägerin durch den in Rede stehenden ausschließlich fremdverschuldeten Arbeitsunfall in Wahrheit kein Schaden entstanden sei, weil ihr der von der Berufsgenossenschaft zu Unrecht einbehaltene Beitragsnachlaß für das Umlagejahr 1984 nach wie vor zustehe. Einer solchen Beurteilung könnte auch nicht zugestimmt werden.
Im Hinblick auf eine am Wortlaut des § 725 Abs. 2 Satz 1 RVO a. F. ausgerichtete einschränkende Auslegung des den Berufsgenossenschaften eingeräumten Regelungsumfangs zum Erlaß von Beitragssatzungen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. die Urteile vom 30. November 1972 - AZ. 2 RU 43/71 - BSGE 35, 74 f., und AZ. 2 RU 23/71 sowie das Urteil vom 31. Oktober 1972 - AZ. 2 RU 85/69) hat der Gesetzgeber die Vorschrift durch § 15 Nr. 5 des Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl I, 1373) neu gefaßt, »um der berufsgenossenschaftlichen Selbstverwaltung den Spielraum zu verschaffen, den sie braucht, um das jeweils geeignetste Verfahren zu entwickeln, was im Einzelfall auch ein Festhalten an dem bislang bewährten Verfahren bedeuten kann« (BT-Drucksache 7/4951 S. 8 Buchstabe d). Die Neufassung des Gesetzes entspricht einem Vorschlag der Berufsgenossenschaften, die in der nach ihrer Auffassung zu einengenden Auslegung des § 725 Abs. 2 RVO a. F. durch das Bundessozialgericht keine zweckmäßige und den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Grundlage für den Erlaß berufsgenossenschaftlicher Beitragssatzungen, insbesondere für die Beitragsbemessung gesehen haben (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung § 725 RVO Anm. 1). Demgemäß wird in der amtlichen Gesetzesbegründung zum Neunzehnten Rentenanpassungsgesetz erörtert, daß bei einem den vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen genügenden Zuschlags- bzw. Nachlaßverfahren zu befürchten sei, daß es nicht die Effektivität der bisherigen Beitragsverfahren besitze. In Übereinstimmung mit der beabsichtigten Erweiterung der Regelungsbefugnisse der Berufsgenossenschaften ergibt sich aus der Neufassung des § 725 Abs. 2 Satz 5 RVO durch das Neunzehnte Rentenanpassungsgesetz vom 3. Juni 1976 eindeutig, daß der Versicherungsträger auch Unfälle, die durch alleiniges Verschulden einer nicht zum Unternehmen gehörenden Person eintreten, bei der Bewilligung von Beitragsnachlässen in der Satzung berücksichtigen kann. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das Bundessozialgericht im Urteil vom 5. August 1976 (BSGE 42, 129, 134) bereits zu § 725 Abs. 2 RVO in der früheren Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) entschieden hat, daß bei der Auferlegung von Zuschlägen nicht die Arbeitsunfälle unberücksichtigt bleiben müssen, die sich außerhalb des vom Unternehmer zu verantwortenden Bereichs ereignet haben. Angesichts der mit der Gesetzesänderung beabsichtigten Erweiterung der Regelungsbefugnisse der Berufsgenossenschaften und des eindeutigen Wortlauts ist nicht zweifelhaft, daß § 725 Abs. 2 Satz 5 RVO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 1976 dem Versicherungsträger die Möglichkeit einräumt, in der Beitragssatzung auch solche Arbeitsunfälle bei der Ermittlung der Eigenbelastung und damit bei der Bewilligung von Beitragsnachlässen zu berücksichtigen, die durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht worden sind. Mit Rücksicht auf diese Gesetzesänderung hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 2. Mai 1979 (2 RU 95/87 BSG SozR 2200 § 725 RVO Nr. 5) im einzelnen ausgeführt, es sei mit § 725 Abs. 2 RVO in der geänderten Gesetzesfassung vom 3. Juni 1976 vereinbar, daß eine Berufsgenossenschaft in ihrer Beitragssatzung bei der Ermittlung der Eigenbelastung eines Mitgliedsunternehmens auch solche fremdverschuldeten Arbeitsunfälle mitberücksichtige, für die sie beim Schädiger vollen Regreß nehmen könne. Daraus folgt, daß die Berufsgenossenschaft der Klägerin den in Rede stehenden Unfall, für den sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund eines bestehenden Teilungsabkommens im übrigen nur zu einem Teil hat Regreß nehmen können (BU S. 10), bei der Ermittlung der Eigenbelastung der Klägerin im Umlagejahr 1984 mitberücksichtigen durfte. Daraus ist der Klägerin der geltend gemachte Schaden entstanden.
b) Die Auffassung der Revision, die Vermögenseinbuße der Klägerin dürfe der Beklagten deshalb nicht zugerechnet werden, weil sich die Vertragspflicht der Beklagten nicht darauf erstreckt habe, das Interesse der Klägerin an wirksamer Unfallverhütung zu stärken, ist eine unzulässige verkürzte Betrachtungsweise.
Ersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung erstrecken sich im Gegensatz zu Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB auf alle durch das schädigende Ereignis adäquat verursachten, unmittelbaren und mittelbaren Vermögensnachteile (vgl. BGH NJW 1983, 2813, 2814). Auszunehmen sind lediglich Schadensfolgen, die jenseits des Schutzzwecks der verletzten Vertragspflicht liegen.
Es war die werkvertragliche Nebenpflicht der Beklagten, bei der Anlieferung und der Montage der bestellten und der Demontage der alten Müllpresse im Betrieb der Klägerin die gebotene Sorgfalt zu beobachten und bei der Durchführung des Werkvertrages Schäden von der Klägerin abzuwenden. Diese ihr gegenüber der Klägerin obliegende Vertragspflicht umfaßte auch die Fürsorge für die körperliche Unversehrtheit des von der Klägerin zur Mitwirkung beim Abbau der alten und der Aufstellung der neuen Müllpresse bereitgestellten Hausmeisters G. Darauf, ob der Hausmeister G. seinerseits gegen die Beklagte gemäß § 618 Abs. 3 BGB einen eigenen Anspruch auf Ersatz seines Gesundheitsschadens nach Maßgabe der für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften hat, kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Revision nicht an; entscheidend ist allein die Verletzung von Vertragspflichten im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten durch die letztere, durch die ein eigener unmittelbarer Anspruch der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung begründet ist.
Entgegen der Auffassung der Revision liegt der Vermögensschaden der Klägerin auch nicht außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Vertragspflicht. Es ist schon vom Ansatz her unrichtig, wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf den sozialversicherungsrechtlichen Zweck des Beitragsnachlasses abstellt und anführt, die von der Beklagten verletzte Vertragspflicht erstrecke sich nicht darauf, das Interesse der Klägerin an wirksamer Unfallverhütung zu stärken. Entscheidend ist allein, daß der Gesetzgeber das sozialversicherungsrechtliche Anliegen, Arbeitsunfälle zu verringern, gemäß § 725 Abs. 2 RVO dadurch erreichen will, daß er ein eigenes Vermögensinteresse des Unternehmers an niedrigen Beiträgen geschaffen hat. Es liegt hier nicht grundsätzlich anders als bei der Einführung von Schadensfreiheitsrabatten im Bereich der Kraftfahrzeug-Versicherung. Auch hier wird das öffentliche Interesse an einer Erhöhung der Verkehrssicherheit dadurch angestrebt, daß für den Versicherten ein finanzieller Anreiz geschaffen wird, sich möglichst vorsichtig zu verhalten. Auch hier dient die Schaffung eines unmittelbaren eigenen Vermögensinteresses des Versicherten der Erreichung des weiteren öffentlichen Zwecks einer erhöhten Verkehrssicherheit. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, daß dem Versicherten, der die Voraussetzung der Unfallfreiheit erfüllt, ein vermögenswerter Rechtsanspruch auf den Schadensfreiheitsrabatt eingeräumt wird. Demgemäß ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der Verlust dieses Vermögenswertes, nämlich des Schadensfreiheitsrabatts, ein erstattungsfähiger Schaden ist (vgl. BGHZ 44, 382, 387; BGHZ 66, 398, 400; BAG NJW 1982, 846). So ist es auch hier.
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Verlust des Beitragsnachlasses der Klägerin der Beklagten zuzurechnen, obwohl Zufälligkeiten zu dem Verlust des Beitragsnachlasses beigetragen haben mögen. Diese Zufälligkeiten heben den Zurechnungs-, Rechtswidrigkeits- oder Gefahrverwirklichungszusammenhang nicht auf. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Klägerin durch ihr zuzurechnende Arbeitsunfälle mit dazu beigetragen hat, daß ihre Eigenbelastung durch den allein von der Beklagten herbeigeführten Unfall des G. die Durchschnittsbelastung aller Vergleichsunternehmen im Umlagejahr 1984 überschritten hat. Auch bei Anwendung größter Sorgfalt lassen sich betriebliche Unfälle nie ganz vermeiden. Dem trägt § 27 der Satzung der Berufsgenossenschaft der Klägerin dadurch Rechnung, daß nicht schon jeder Arbeitsunfall den Verlust des Beitragsnachlasses von 10 % nach sich zieht, sondern nur eine als vermeidbar angesehene Häufung von Betriebsunfällen, die nach Zahl und Schwere über den Durchschnitt der bei den übrigen Versicherten entstandenen Unfälle hinausgehen. Für die unterhalb dieses Schwellenwertes bleibenden Betriebsunfälle hat sich die Klägerin gewissermaßen durch ihren (um den Nachlaß ermäßigten) Jahresbeitrag »freigekauft«. In der Rechtsprechung ist im übrigen anerkannt, daß der Umstand, daß auf seiten des Geschädigten eine besondere Schadensanfälligkeit bestand (vgl. MünchKomm/Grunsky 2. Aufl. Anm. 51 und 51 a vor § 249 BGB m. w. Nachw.) und aus diesem Grund ein besonders hoher Schaden eingetreten ist, nicht zu einer Haftungsentlastung des Schädigers führt (vgl. BGH VersR 1963, 1161). Denn auch in diesem Fall hat sich die vom Verletzer geschaffene und nicht die auf seiten des Verletzten bestehende Gefahr verwirklicht. Es mag eine für die Beklagte ungünstige Konstellation gewesen sein, daß gerade der von ihr herbeigeführte Schadensfall den Verlust des Beitragsnachlasses herbeigeführt hat; dies ändert aber nichts daran, daß sich die von der Beklagten geschaffene Gefahr für die Vermögensposition der Klägerin realisiert hat. Es ist unstreitig, daß die Klägerin ohne den von der Beklagten verursachten Unfall gemäß § 27 Abs. 2 und 3 der Satzung einen Anspruch auf einen Beitragsnachlaß von 10 % gehabt hätte und ihr der klageweise geltend gemachte Betrag von 83 440,52 DM von der Berufsgenossenschaft rückvergütet worden wäre.
Endlich rechtfertigen auch die Gründe des Gesetzgebers für die Einführung eines unfallabhängigen Beitragsnachlasses nicht die Verneinung des Schadensersatzanspruchs. Das wäre nur der Fall, wenn der Unternehmer als Arbeitgeber das Interesse daran verlöre, insgesamt oder für bestimmte Teilbereiche seines Unternehmens sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen, falls ihm ein Anspruch auf Ersatz für den Verlust des Beitragsnachlasses infolge ausschließlich fremdverursachter Arbeitsunfälle zuerkannt wird. Das ist jedoch nicht der Fall, denn auf Schädigungen eigener Arbeitnehmer durch betriebsfremde Dritte, insbesondere durch Vertragspartner, hat der Arbeitgeber - wenn überhaupt - nur geringen Einfluß.
Soweit die Schädigung von einem fremden Unternehmen ausgeht, führt der Umstand, daß der Fremdschädiger im Rahmen vertraglicher Beziehungen bei Verschulden auch für den Verlust des Beitragsnachlasses des geschädigten Unternehmens einstehen muß, im Ergebnis dazu, daß auch er sich in der Sphäre seines Unternehmensbereichs um eine möglichst sichere Gestaltung der Arbeitsplätze bemüht. Das steht in Übereinstimmung mit und nicht im Gegensatz zu dem von § 725 Abs. 2 RVO angestrebten Ziel, durch finanzielle Anreize die Sicherheit am Arbeitsplatz zu fördern.