Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 24.03.1982, Az.: 2 BvH 1/82
Verfassungsbeschwerde ; Landesrecht ; Übereinstimmung mit Bundesrecht; Beschränkung der Prüfungskompentenz; Bürger als Streitteil; Normenkontrollverfahren; Funktion der unabhängigen Gerichtsbarkeit; Rechtsfindung; Auslegung des Grundgesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.03.1982
- Aktenzeichen
- 2 BvH 1/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 60, 175 - 215
- JZ 1982, 716-720 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1579-1583 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 431 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Soweit eine Verletzung des Art. 2 I GG durch eine landesrechtliche Norm gerügt wird, ist das BVerfG darauf beschränkt, die landesrechtliche Norm auf ihre Übereinstimmung mit bundesrechtlichen Normen zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn ein Landesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit des Entwurfes eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung zu befinden hat.
2. Der einzelne Bürger des Landes Hessen, der einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens unterzeichnet hat, ist kein möglicher Streitteil einer Verfassungsstreitigkeit nach Art. 93 I Nr. 4 GG, §§ 13 Nr. 8, 71 I Nr. 3 BVerfGG.
3. Der StGH des Landes Hessen ist im Verfahren nach Art. 93 I Nr. 4 GG, §§ 13 Nr. 8, 71 I Nr. 3 BVerfGG, das eine von ihm getroffene Entscheidung zum Gegenstand hat, kein möglicher Antragsgegner. Dies widerstritte der Funktion unabhängiger Gerichtsbarkeit, wie das GG sie vorsieht.
4. Art. 100 III GG setzt voraus, daß auch die Auslegung des GG Gegenstand der Rechtsfindung des Verfassungsgesetzes eines Landes sein, also insbesondere bei Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes eine Rolle spielen kann.