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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.2008, Az.: AnwZ (B) 38/07

Durchführung eines Selbstablehnungsverfahrens i.R.e. Verfahrens der sofortigen Beschwerde nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.2008
Aktenzeichen
AnwZ (B) 38/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 15778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Baden-Württemberg - 13.04.2007 - AZ: AGH 2/07 (II)
nachfolgend
BGH - 16.06.2008 - AZ: AnwZ (B) 38/07

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen,
die Richterin Roggenbuck,
den Rechtsanwalt Dr. Wosgien,
die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie
den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 28. Mai 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. wird für begründet erklärt.

Gründe

1

Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers berufene Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. hat mit Schreiben vom 1. April 2008 mitgeteilt, sie sehe sich außer Stande, in dieser Sache mitzuwirken, da sie den Antragsteller vor fünf Jahren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten habe.

2

Die Beteiligten haben von der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis erhalten. Der Antragsteller hat dazu Stellung genommen.

3

Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 42 BRAO kann sich ein Richter - Berufsrichter oder anwaltlicher Beisitzer - der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Verfahren der Selbstablehnung richtet sich nach § 48 i.V.m. § 42 ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdnr. 16). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin Dr. H. angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§§ 48, 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der Selbstablehnung vom 1. April 2008 der Fall.

Ganter
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Wosgien
Kappelhoff
Martini