Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2004, Az.: III ZB 41/04
Erforderlichkeit einer Mindestbeschwerdesumme; Statthaftigkeit einer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde; Übertragung der für die Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurteile geltenden Wertgrenze auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss; Abhängigkeit der Zielsetzung der Rechtsbeschwerde von dem Erreichen einer Beschwerdesumme; Zweck des Ausschlusses der sofortigen Beschwerde in Kostensachen unterhalb eines Mindestbeschwerdewertes; Erstattungsfähigkeit einer Auslagenpauschale sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.2004
- Aktenzeichen
- III ZB 41/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 20718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 26.04.2004 - AZ: 5 T 651/04
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AGS 2005, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 2004, 2602 (amtl. Leitsatz)
- BGHR 2005, 261-262
- BGHReport 2005, 261-262
- DB 2004, XII Heft 48 (amtl. Leitsatz)
- FA 2005, 24 (Volltext mit amtl. LS)
- FAr 2005, 24
- FamRZ 2005, 196 (amtl. Leitsatz)
- JZ 2005, 66* (amtl. Leitsatz)
- JurBüro 2005, 142 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 2005, 237-238 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 2005, 939 (Volltext mit amtl. LS)
- RVG-B 2005, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)
- RVGreport 2004, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 2005, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist ein Mindestbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich.
- b)
Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 28. Oktober 2004
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. April 2004 - 5 T 651/04 - teilweise aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 8. Dezember 2003 - 1 C 1264/03 - dahin abgeändert, daß der Beklagte dem Kläger an außergerichtlichen Kosten weitere 13,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2003 zu erstatten hat.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 87 % und der Beklagte 13 %. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gegenstandswert:
für das Beschwerdeverfahren 101,97 EUR,
für das Rechtsbeschwerdeverfahren 13,30 EUR (2/3 von 19,95 EUR)
Gründe
I.
Der Kläger betreibt in H. ein Krankenhaus. Er nahm den Beklagten zunächst im Mahnverfahren und sodann im streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht He. auf Zahlung von Behandlungskosten in Höhe von 1.569,26 EUR in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Prozeßkosten übernahmen. In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger, der sich im Verhandlungstermin durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt hatte vertreten lassen, unter anderem eine Vergleichsgebühr von 133,00 EUR sowohl für seinen Hauptbevollmächtigten als auch für den Unterbevollmächtigten sowie neben einer Auslagenpauschale im streitigen Verfahren von 20,00 EUR weitere Auslagen in Höhe von 19,95 EUR aufgrund des Mahnverfahrens geltend gemacht.
Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts hat dem Kläger nur eine Vergleichsgebühr zuerkannt und auch die für das Mahnverfahren gesondert beanspruchte Auslagenpauschale abgesetzt. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner - vom Landgericht insoweit zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin, eine Auslagenpauschale von 19,95 EUR aus dem Mahnverfahren als erstattungsfähig festzusetzen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig. Eine Mindestbeschwerdesumme von 50,00 EUR gemäß § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) - jetzt in Höhe von 200,00 EUR nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - ist für die Rechtsbeschwerde entgegen einer im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03 (Rpfleger 2004, 523; insoweit in NJW-RR 2004, 1143 nicht abgedruckt) beiläufig geäußerten Rechtsansicht nicht erforderlich (ebenso im Ergebnis BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127 für Fotokopierkosten in Höhe von 26,40 DM; Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343 mit Anm. N. Schneider bei einem Beschwerdewert von 20,00 EUR). Die Bestimmungen über die Anfechtung von Kostenentscheidungen in § 567 Abs. 2 ZPO stehen im Titel 1 der Beschwerdevorschriften über die sofortige Beschwerde und gelten deswegen schon aus systematischen Gründen nicht für die im Titel 2 geregelte Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff ZPO). Deren analoge Anwendung würde den gesetzlich eingeräumten Rechtsschutz und das Recht auf Zugang zum Gericht ohne zwingenden Grund beschränken und wäre darum auch verfassungsrechtlich bedenklich. Aus ähnlichen Gründen hat der Bundesgerichtshof die für Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurteile nach § 26 Nr. 8 EGZPO geltende Wertgrenze von 20.000,00 EUR ebenfalls nicht auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß übertragen (Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783). Ein Mindestbeschwerdewert für die Rechtsbeschwerde in Kostensachen verbietet sich aber, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, auch inhaltlich. Die Rechtsbeschwerde dient wie die Revision der Klärung grundsätzlicher Fragen durch den Bundesgerichtshof. Diese Zielsetzung ist von dem Erreichen einer Beschwerdesumme unabhängig; auch die Revision muß ohne Rücksicht auf die Höhe der Beschwer beim Vorliegen der in § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung genannten Gründe zugelassen werden. Im Gegensatz hierzu dient der Ausschluß der sofortigen Beschwerde in Kostensachen unterhalb eines Mindestbeschwerdewerts der Entlastung der Gerichte von Bagatellverfahren und damit einem Zweck, der im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen der Beschränkung dieses Rechtsmittels auf grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO) gerade keine Rolle spielt.
Der VI. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner abweichenden Auffassung nicht festhält.
2.
In der Sache kann dem Landgericht nicht gefolgt werden. Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, ist die Auslagenpauschale nach dem hier noch anwendbaren § 26 Satz 2 BRAGO sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig; beide Verfahren betreffen verschiedene Angelegenheiten (Beschluß vom 13. Juli 2004 aaO; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 566; a.A. KG Rpfleger 2000, 238, 239). Dem schließt sich der Senat an. Die Frage, ob sich die Auslagenpauschale für das streitige Verfahren aus dem Gebührenaufkommen vor oder nach der Anrechnung bemißt (dazu N. Schneider aaO), stellt sich hier nicht; Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur die Pauschale für das Mahnverfahren.
Streitwertbeschluss:
Gegenstandswert:
für das Beschwerdeverfahren 101,97 EUR,
für das Rechtsbeschwerdeverfahren 13,30 EUR (2/3 von 19,95 EUR)