Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1951, Az.: 3 StR 524/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 524/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Berlin - 08.03.1951
Verfahrensgegenstand
schwerer Amtsunterschlagung u.a.
Prozessgegner
1.) den Verwaltungsangestellten Theodor Emil Gustav O., geboren am ... 1903 in B., wohnhaft in B., B.strasse ...
2.) den Betriebselektroingenieur Wilhelm August G., geboren am ... 1909 in H., wohnhaft in H., L.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. März 1951 wird verworfen. Der Angeklagte O. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten G. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen betrifft, mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten G., an das Landgericht in Berlin zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte O. ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung (§ § 350, 351 StGB) zu einem Jahr Gefängnis, der Angeklagte G. wegen, fortgesetzter Hehlerei (§ 259 StGB) sowie wegen fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Betruge (§ 263 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Dem Angeklagten O. ist ein Monat der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die beide die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Revision des Angeklagten G. macht ausserdem Verstösse gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen geltend. Das Rechtsmittel des Angeklagten O. ist nicht begründet, dasjenige des Angeklagten G. dagegen von Erfolg.
I.
Zur Revision des Angeklagten O.
Bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass dieser als Postangestellter gemäss § 359 StGB als Beamter im strafrechtlichen Sinne anzusehen ist. Aber auch die übrigen Voraussetzungen der § § 350, 351 StGB sind sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite in ausreichender Weise dargetan. Die Annahme, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als selbständiger Lagerverwalter die Telefonapparate, die er dem Mitangeklagten M. überlassen hat, in Gewahrsam gehabt und dass er diese durch die Abgabe an M. unterschlagen habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ebensowenig ist es als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen, wenn das Landgericht in dem Unterlassen der Registrierung der von dem Angeklagten dem M. übergebenen Telefonapparate eine unrichtige Führung der zur Eintragung bestimmten Register oder Bücher durch den Angeklagten gefunden hat. Der Hinweis der Revision, insoweit seien die. Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend, weil der Angeklagte erklärt habe, dass er die Apparate aus einem Bestände genommen habe, für den eine Buchungspflicht nicht vorgeschrieben gewesen sei, ist als neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Nach dem Inhalt des Urteils, der allein der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, hat der Angeklagte sich lediglich darauf berufen, dass er die. Apparate nur auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten an M. herausgegeben habe, eine Einlassung, die das Gericht dem Angeklagten nicht geglaubt hat. Darüber, dass die Apparate nach der Angabe des Angeklagten zu einem sogenannten ungebuchten Bestände gehört hätten, sagt das Urteil nichts. Ebensowenig ist der in diesem Zusammenhange erhobene Vorwurf der Revision gerechtfertigt, das Landgericht habe gegen die ihm gemäss § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstossen, indem es nicht in vollem Umfange geklärt hätte, inwieweit eine Registrierungspflicht für den Angeklagten bestanden habe. Diese Rüge scheitert schon daran, dass die Revision es unterlassen hat, die Tatsachen anzugeben, deren Aufklärung das Landgericht pflichtwidrig unterlassen, und die Beweismittel im einzelnen zu bezeichnen, von denen es in rechtlich fehlerhafter Weise keinen Gebrauch gemacht habe. Im übrigen war das Landgericht auch nicht gehalten, von sich aus im einzelnen die Bücher und Register festzustellen, zu deren Führung der Angeklagte verpflichtet war. Es genügt daher die Feststellung, dass der Angeklagte die Abgabe der Telefonapparate zu registrieren gehabt und dass er dies bei den an M. übergebenen Apparaten unterlassen habe, um seine Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung nach § 351 StGB zu rechtfertigen. Da der Angeklagte sich nach den Darlegungen des Urteils auch aller Tatumstände bewusst gewesen ist, hat das Landgericht die Voraussetzungen der § § 350, 351 StGB mit Recht als erfüllt angesehen. Auch im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Annahme einer fortgesetzten Handlung sowie bei der Strafzumessung, lässt das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen, so dass sein Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen war.
II.
Zur Revision des Angeklagten G.
1.)
Zu Unrecht rügt die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des § 265 StPO, die sie darin sieht, dass der Angeklagte auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Betruges nicht hingewiesen worden sei, obwohl der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ihm nur Hehlerei und Urkundenfälschung zur Last gelegt habe. Zum Nachweis ihres Vorbringens beruft sich die Revision auf die Sitzungsniederschrift, die hierzu folgenden Vermerk enthält:
"Der Angeklagte G. wird darauf hingewiesen, dass seine Straftat auch unter dem Gesichtspunkt der Tateinheit beurteilt werden, kann. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Verteidigung danach einzurichten".
Danach wäre, wenn allein der Wortlaut der Niederschrift als solcher massgebend wäre, ein Mangel des Verfahrens gegeben, da der rechtliche Gesichtspunkt des Betruges nicht erwähnt ist. Die Verhandlungsniederschrift ist zwar nach der Einreichung der Revisionsbegründung durch einen gemeinsamen Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer und des Protokollführers dahin ergänzt, worden, dass zwischen die Worte "Tateinheit" und "beurteilt" die Worte "mit Betrug" eingefügt worden sind. Indessen würde diese Berichtigung bei Beurteilung des Revisionsangriffs keine Berücksichtigung in dem Sinne finden können, dass ihr die Wirkungen des § 274 StPO zukämen, wenn man der in der Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (RGSt Bd. 43 S 1) zum Ausdruck gekommenen Ansicht folgt, wonach eine Protokollberichtigung unbeachtlich ist, wenn mit ihr einer in zulässiger und begründeter Weise erhobenen Verfahrensrüge nachträglich der Boden entzogen wird. Jene Auffassung hat das Reichsgericht allerdings in der im Bd. 70 S 241 veröffentlichten Entscheidung des Grossen Senats für Strafsachen aufgegeben, während der Oberste Gerichtshof für die britische Zone, unter Ablehnung der letzterer. Ansicht sich der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen hat (OGHSt Bd. 1 S 277). Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch hier auf sich beruhen. Auch bei Zugrundelegung der der Revision günstigeren Rechtsauffassung muss die Verfahrensbeschwerde ohne Erfolg bleiben. Die negative Wirkung der Beweiskraft des Protokolls gemäss § 274 StPO greift nämlich da nicht Platz, wo es sich nur um eine offensichtliche Lücke in der Verhandlungsniederschrift handelt. Denn auch diese ist, wenn ein Vorgang unvollständig wiedergegeben ist, der Auslegung fähig. Das Revisionsgericht ist daher befugt, unter Benutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, zu denen auch der gesamte Inhalt der Akten gehört, die dem Sinn, des nicht eindeutig protokollierten Vorganges entsprechende. Auslegung zu finden (vgl. Kleinknecht-Müller-Reitberger StPO Arm 4 zu § 274). Ergibt sich auf diese Weise ein klarer und eindeutiger vom Wortlaut abweichender Sinn des Protokolls, so ist dieser zugrunde zu legen (RG JW 1932 S 421). Der Angeklagte war in den Eröffnuagsbeschlusse der fortgesetzten Hehlerei und der fortgesetzten Urkundenfälschung beschuldigt. Da eine Tateinheit zwischen diesen Delikten nach Lage der Sache nicht in Betracht kam, konnte der Hinweis, dass die Straftat des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Tateinheit beurteilt werden könne, nur bedeuten, dass sein Handeln möglicherweise noch den Tatbestand eines weiteren Strafgesetzes erfüllen könne. Sonst wäre der Hinweis sinnlos gewesen. Wie aber schon aus dem Inhalt der Anklageschrift, insbesondere aus deren wesentlichem Ermittlungsergebnis deutlich zu ersehen ist, könnten neben den angeführten Vergehen allein noch die Voraussetzungen des Betruges durch das Vorgehen des Angeklagten erfüllt sein. Daher lässt die Tatsache, dass der Angeklagte auch wegen Betruges verurteilt worden ist, nur den Schluss zu, dass dieser im Protokoll angeführte Vermerk sich auf die Möglichkeit einer Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges bezogen hat. Nimmt man schliesslich noch die Ergänzungserklärung der Urkundspersonen hinzu, deren Heranziehung als Beweismittel zum Zwecke der Auslegung eines unvollständig protokollierten Vorganges zulässig ist (vgl. Schwarz StPO 13. Aufl. Anm. B zu § 274; Kleinknecht-Müller-Reitberger a.a.O.), so kann der Protokollvermerk, auf den die Revision ihre Rüge stützt, nur in dem Sinne ausgelegt werden, dass der Angeklagte auf eine mögliche Verurteilung wegen Betruges hingewiesen worden ist. Damit erweist sich die Verfahrensbeschwerde aus § 265 StPO als nicht begründet.
2.)
Soweit die Revision einen Verstoss des Landgerichts gegen § 267 StPO für gegeben erachtet, wird ihr Vorbringen im Rahmen der sachlichrechtlichen Überprüfung des Urteils mit erörtert werden.
3.)
Die Sachrüge der Revision greift durch. Schon die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden, die Voraussetzungen des § 259 StGB seien schon deshalb nicht erfüllt, weil bei der grösseren Anzahl der von dem Angeklagten erworbenen Telefonapparate es an einer strafbaren Handlung des Mitangeklagten M. fehle. Es ist allerdings richtig, dass, wie das Urteil darlegt, ein Teil dieser Telefonapparate durch M. im Auftrage der Post in leerstehenden Büroräumen abgebaut worden ist. Darüber, dass es sich dabei aber um der Post nicht gehörige Telefonapparate gehandelt habe, enthält das Urteil ebensowenig eine Feststellung wie darüber, dass jene herrenlos gewesen seien. Jedenfalls gibt die Tatsache allein, dass die Büroräume leer standen, keinen Anhalt dafür, dass die Post oder der sonstige Berechtigte das Eigentum an den Apparaten aufgegeben habe. Eine derartige Folgerung kann auch nicht, wie die Revision es will, daraus hergeleitet werden, dass das Urteil hinsichtlich der anderen Apparate, sagt, sie stammten aus posteigenen Beständen. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass dieser Teill den bei der Post lagernden Telefonapparaten entnommen, während der andere an sonstigen Stellen "gewonnen" war. Aus dem Schweigen des Urteils kann daher lediglich geschlossen werden, dass das Landgericht sämtliche von M. dem Angeklagten überlassene Telefonapparate als fremde bewegliche Sachen im Sinne des § 246 StGB angesehen hat, eine Annahme, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dass M. an den Apparaten, die er im Auftrage der Post ausbaute, auch Gewahrsam hatte, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend bejaht. Da das Urteil schliesslich auch dartut, dass dem Mitangeklagten M. alle diese Umstände bekannt waren, kann die Annahme einer strafbaren Vortat nicht als rechtlich, fehlerhaft bezeichnet werden.
Nicht zu Unrecht macht die Revision jedoch geltend, diese Vortat sei in dem Zeitpunkt des Erwerbs der Apparate durch den Angeklagten noch nicht abgeschlossen gewesen, weil das Landgericht die durch M. begangene Unterschlagung an den aus den leeren Büroräumen durch M. entnommenen Apparaten erst in dem Verkauf an den Angeklagten gesehen habe. Nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung macht derjenige, welcher fremde bewegliche Sachen von einem erwirbt, der erst durch die Veräusserung eine Unterschlagung begeht, sich nicht der Hehlerei, sondern der Beihilfe an der Unterschlagung schuldig (vgl. RGSt Bd. 34 S 304, Bd. 54 S 32 [34], Bd. 67 S 70 [72], HRR 1939 Nr. 351 und 595). Die Meinung des Reichsgerichts, die als die herrschende bezeichnet werden kann (vgl. Olshausen 11. Aufl. Anm. 6 zu § 259, 12. Aufl. Anm. 17 c zu § 246), ist allerdings nicht unangefochten geblieben. So sieht Nagler die Aneignung der Sache durch den Vortäter schon mit dem Verkaufsangebot als vollzogen an (Ebermayer 6. u 7. Aufl. Anm. II 1 zu § 259). Auch Schönke (5. Aufl. Anm. V zu § 259) hält jene Ansicht für wenig befriedigend. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem solchen Falle die Voraussetzungen der Hehlerei bejaht, weil in dem Verkaufsangebot bereits ein Versuch der Unterschlagung liege und dieser als strafbare Vortat der Hehlerei ausreiche (NJW 1949 S 477).
Ob an der Auffassung des Reichsgerichts in jedem Falle festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls setzt die Vorschrift des § 259 StGB voraus, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt war. Liegt diese aber erst, wie das Landgericht hier festgestellt hat, in der Überlassung der Sache an den Dritten, so erscheint es begrifflich ausgeschlossen, dass dieser damit eine Sache erwirbt, die der Übergeber sich zuvor in rechtswidriger Weise bereits verschafft hatte.
Aber auch die Darlegungen zur inneren Tatseite sind nicht zureichend, die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei zu tragen. Die Vorteilsabsicht sieht das Landgericht allein darin, dass der Angeklagte bei der Lieferung der letzten 17 Apparate sich von der Kasse des Telegraf 51 DM mehr habe geben lassen, als er dem Mitangeklagten M. habe zahlen müssen, und dass er diesen Betrag ebenso für sich verbraucht habe, wie eine weitere Summe von 38,50 DM, die er für eine in Wirklichkeit nicht erfolgte Lieferung von 30 Mikrofonen und 25 Telefonkapseln bei der Kasse des Telegraf erhoben habe. Die letzte Zählung muss für ein Handeln in Vorteilsabsicht bei dem Ankauf der Telefonapparate schon, deshalb ausscheiden, weil es sich um eine von dem Angeklagten erdichtete Lieferung gehandelt hat.
Hinsichtlich des Betrages von 51 DM enthält das Urteil keine Feststellung darüber, ob der Angeklagte schon bei der Entgegennahme der Apparate in der Absicht gehandelt hat, sich durch deren Ankauf einen Vorteil in Höhe jener Summe zu verschaffen. Somit ist nicht auszuschliessen, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt den Vorsatz gefasst hat, den über 170 DM hinausgehenden Betrag bei der Kasse des Telegraf für sich zu erheben und nicht an den Mitangeklagten M. abzuführen. Wäre letzteres der Fall, so würde er die Apparate nicht seines Vorteils wegen an sich gebracht haben.
Abgesehen davon, bezog sich der Betrag von 51 DM allein auf den Ankauf der letzten 17 Telefonapparate. Darüber, worin bei dem vorangegangenen Erwerb von weiteren 30 Apparaten - insgesamt hat G. nach, den Feststellungen des Urteils etwa 47 Apparate von dem Mitangeklagten M. bezogen - ein Tätigwerden des Angeklagten seines Vorteils wegen liegen soll, lässt das Urteil jede Darlegung vermissen. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil das Landgericht nicht nur in dem Ankauf der letzten 17, sondern in dem Erwerb aller Apparate ein hehlerisches Verhalten des Angeklagten gesehen hat, wie aus der Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei erhellt. Der Vorteil, den der Angeklagte dabei erlangt hat oder hat erlangen wollen, braucht zwar nicht notwendig ein vermögensrechtlicher im eigentlichen Sinne gewesen zu sein. Unter Vorteil im Sinne des § 259 StGB ist jede günstigere Gestaltung der persönlichen Verhältnisse zu verstehen. So würde es genügen, wenn der Angeklagte den Erwerb durchgeführt hätte, um sich bei seinem Arbeitgeber, der, wie es im Urteil heisst, dringend Telefonapparate für sein internes Leitungsnetz benötige, mehr oder minder unentbehrlich zu machen und so seinen Arbeitsplatz in besonderer Weise zu sichern. Insoweit fehlt es jedoch im Urteil an den erforderlichen Feststellungen. Demnach kann die Verurteilung des Angeklagten aus § 259 StGB auch wegen der unzureichenden Darlegungen des Urteils zur subjektiven Tatseite keinen Bestand haben.
4.)
Dasselbe gilt für die Annahme der fortgesetzten Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrüge. Allerdings sind im Gegensatz zu der Auffassung der Revision die Voraussetzungen des § 267 StGB als erfüllt anzusehen. Dadurch, dass der Angeklagte, wie das Urteil darlegt, die Quittungen von dem Mitangeklagten M. nicht mit dessen. Namen, sondern mit "M., N., I.strasse ..." unterzeichnen liess und sie alsdann bei der Kasse des Telegraf vorlegte, hat er unechte Urkunden gebraucht. Er hat sie auch zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet, indem er durch ihre Vorweisung den Kassenbeamten, zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmen wollte. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in tatsächlichen und daher unbeachtlichen Ausführungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
5.)
Nicht in jeder Hinsicht bedenkenfrei sind hingegen die Darlegungen des Landgerichts zum Betrüge. Dass der Angeklagte durch die Entgegennahme von 38,50 DM für die erdichtete Lieferung von Mikrofonen und Telefonkapseln in betrügerischer Weise das Vermögen des Telegraf geschädigt hat, bedarf allerdings keiner näheren Erörterung, fraglich ist jedoch, ob das Verhalten des Angeklagten bei der Abhebung der 221 DM für die Lieferung der letzten 17 Apparate die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt. Dazu würde es, wie in den Ausführungen zur inneren Tatseite der Hehlerei näher dargelegt ist, entscheidend darauf ankommen, ob der Angeklagte schon im Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrages die Absicht hatte, nur 170 DM an M. auszuhändigen und den Rest zu behalten. Würde er nämlich erst später einen dahingehenden Entschluss gefasst haben, so würde es bei der Abhebung der Summe an der Absicht des Angeklagten gefehlt haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Im übrigen spricht das Landgericht von dem Ankauf der Apparate schlechthin und hält eine Vermögenschädigung des Telegraf für gegeben, weil es sich nicht, um ein reelles Geschäft gehandelt habe. Bei der Prüfung der Frage, ob eine fortgesetzte Handlung vorliege, erwähnt es sämtliche Taten und führt aus, dass sämtliche Einzelakte gegen das gleiche Rechtsgut verstiessen. Die Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sieht es zwar allein in der Abhebung der genannten Beträge. Das schliesst indessen die Möglichkeit nicht aus, dass das Landgericht auch bei den 30 Telefonapparaten, die der Angeklagte vorher erworben hatte, dessen Vorgehen als ein betrügerisches Handeln gewertet hat. Insoweit lassen jedoch die Feststellungen des Urteils nicht erkennen, welchen rechtswidrigen Vermögensvorteil - und nur ein solcher kommt hier in Frage - der Angeklagte hierbei hat erlangen wollen.
Da somit das Urteil auch hinsichtlich der Bestrafung des Angeklagten wegen Betruges auf einem Rechtsirrtum beruhen kann, konnte es insoweit ebenfalls nicht aufrecht erhalten werden. Wenn die erwähnten Mängel auch nur die unzureichend begründete Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt betreffen, so war dennoch die Aufhebung des Urteils auch wegen der in Tateinheit mit dem Betrüge stehenden Urkundenfälschung geboten, weil es sich um eine einheitliche Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, unzulässig ist.
6.)
Nach alledem muss das Urteil, soweit es den Angeklagten G. betrifft, im vollen Umfange aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.