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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.2018, Az.: BVerwG 5 PB 1.17 ( 5 P 1.18 )

Wirkung der Entscheidung der Einigungsstelle über die personelle Maßnahme der Einstellung von Arbeitnehmern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.01.2018
Aktenzeichen
BVerwG 5 PB 1.17 ( 5 P 1.18 )
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 10355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2018:080118B5PB1.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 05.12.2016 - AZ: 5 A 16/16
nachfolgend
BVerwG - 15.07.2019 - AZ: BVerwG 5 P 1.18

In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2018
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 5. Dezember 2016 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß § 113 Abs. 2 SPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Wirkung der Entscheidung der Einigungsstelle über die personelle Maßnahme der Einstellung von Arbeitnehmern im Sinne des § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 SPersVG zukommt, wenn der von einer solchen Entscheidung betroffene Arbeitnehmer in seiner Tätigkeit keine hoheitlichen Befugnisse ausübt.

Stengelhofen-Weiß
Dr. Störmer
Dr. Harms