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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.1981, Az.: 1 StR 482/81

Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.07.1981
Aktenzeichen
1 StR 482/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 13770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 23.04.1981

Fundstelle

  • StV 1981, 543

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

Schreiner Max M. aus K., geboren am ... 1955 in D., zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 28. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. April 1981, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, Mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB sind nicht hinreichend festgestellt.

2

Der Revision ist darin beizupflichten, daß die für die Gefährlichkeitsprognose erforderliche Gesamtwürdigung sich auch auf die früheren Straftaten des Angeklagten erstrecken muß und daß der Tatrichter diese deshalb darzulegen und sorgfältig zu bewerten hat (BGHSt 27, 246, 248). Daran fehlt es hier. Das Landgericht teilt lediglich die Vorstrafen des Angeklagten mit und meint, auch sie stützten die Prognose (UA S. 12). Unerörtert bleibt, wie diese Taten gestaltet waren, ob und weshalb sie als Symptomtaten zu werten sind, und daß zwischen der "Raubestat von 1975" (UA S. 12) und der jetzt zur Aburteilung gestellten Straftat immerhin 5 Jahre liegen.

3

Bei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit als Voraussetzung der Unterbringung positiv festgestellt werden muß (BGH GA 1965, 250). Ein "nicht auaschließbarer Zustand" (UA S. 5, 12) genügt nicht.

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