Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.01.1992, Az.: VII S 50/91
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 07.01.1992
- Aktenzeichen
- VII S 50/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 23405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1992, 543
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe (PKH) für das anhängige Klageverfahren durch das Finanzgericht hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift vom 7.August 1991 steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Klagebegehren. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klage bzw. die vorliegende Beschwerde Aussicht auf Erfolg haben könnte, wenn sie --nach Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts-- von einem fachkundigen Vertreter des Antragstellers begründet würden. Dem Antragsteller kann deshalb für das Beschwerdeverfahren keine PKH bewilligt werden (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. mit § 114 der Zivilprozeßordnung).