Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1976, Az.: VII ZR 294/74
Wirksamkeit eines einfachen Bestreitens bzw. bloßem Bestreitens einer Forderung; Erfordernis einer Gegendarstellung; Auskunftspflicht des Beschenkten gegenüber den Erben im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1976
- Aktenzeichen
- VII ZR 294/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 23.07.1974
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. Astrid G., Ga., Alte S.
2. Dagmar K., N., Konrad-W.-Straße ...
Prozessgegner
Liane Sa., T. bei M., Haus P., Italien.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Bliesener
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 23. Juli 1974 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 170.000,- DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Töchter aus zweiter Ehe und Erbinnen je zur Hälfte des am 13. März 1972 verstorbenen Dipl.-Landwirts Rolf Dietrich H.. Dieser lebte im Zeitpunkt seines Todes, von seiner dritten Ehefrau getrennt, bei der Beklagten in Tisens bei Meran/Südtirol. Das Anwesen in T., eine sog. Frühstückspension, hatte die Beklagte gemäß notariellem Vertrag vom 12. Februar 1970 zum Kaufpreis von 240.000 DM erworben, der jedoch nur in Höhe von 80.000 DM beurkundet wurde. Die Klägerinnen behaupten, ihr Vater (künftig: der Erblasser) habe der mittellosen Beklagten zum Erwerb der Pension (einschließlich Nebenkosten) 250.000 DM zur Verfügung gestellt, die er zuvor von seinem Konto bei einer Liechtensteiner Bank abgehoben habe.
Über diesen Betrag haben die Klägerinnen gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbefehl erwirkt, gegen den die Beklagte rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Die Klägerinnen verlangen die Klagsumme von der Beklagten aus Auftrag, Darlehen, Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung. Hilfsweise haben sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht und diesen mit je 36.268,77 DM beziffert. Die Beklagte hat sämtliche geltend gemachten Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten und sich geweigert, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im einzelnen zu offenbaren.
Das Landgericht hat den Vollstreckungsbefehl aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgen die Klägerinnen die Klage nur noch in Höhe von 170.000 DM nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Erblasser der Beklagten den Grundstückskaufpreis (ganz oder teilweise) aus eigenen Mitteln überlassen hat. Trotzdem verneint es jedweden Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte, der auf sie im Wege der Erbfolge übergegangen sein könnte, und auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Klägerinnen hätten die Voraussetzungen dafür nicht beweisen können. Die Beklagte habe sich damit begnügen dürfen, den Klagvortrag einfach zu bestreiten, da ihr eine substantiierte Gegendarstellung nicht zuzumuten gewesen sei. Das würde auf eine Auskunftspflicht der Beklagten gegenüber den Klägerinnen hinauslaufen, für die hier ein Rechtsgrund nicht zu ersehen sei. Aus der Weigerung der Beklagten, sich als Partei vernehmen zu lassen, könnten aus den gleichen Gründen keine für sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Das alles gelte auch, soweit ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerinnen in Frage stehe. Denn auch wenn alle anderen Anspruchsgrundlagen ausschieden, bleibe als einzige Möglichkeit nicht nur eine Schenkung, für die allerdings gewisse Anhaltspunkte sprächen. Ebensogut könne jedoch der Überlassung des ganzen oder eines Teiles des Kaufpreises durch den Erblasser eine Gegenleistung der Beklagten gegenüber gestanden haben, etwa die Verpflichtung zur Führung des gerneinsamen Haushalts und zur Führung der Frühstückspension in dem gekauften Haus.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Für die Klagforderung kommen folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht:
Die daraus herzuleitenden Ansprüche schließen sich zwar untereinander aus. Aus jedem dieser Rechtsgründe können den Klägerinnen aber Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, sei es aus im Erbgang auf sie übergegangenem, sei es aus eigenem Recht. Dann aber läßt sich die einzelne Anspruchsgrundlage nicht mit der Begründung verneinen, ihre Voraussetzungen seien nicht nachzuweisen, weil es noch andere Möglichkeiten für die Hingabe des Geldes durch den Erblasser gebe. Darauf läuft das Berufungsurteil im Ergebnis hinaus.
2.
Mit Recht rügt die Revision, daß sich das Berufungsgericht hier mit dem "einfachen" Bestreiten der Beklagten begnügt und von ihr keine ins Einzelne gehende Gegendarstellung verlangt hat, obgleich es unterstellt, daß der Beklagten der von den Klägerinnen behauptete Betrag aus Mitteln des Erblassers zugeflossen ist.
a)
Dabei kann offen bleiben, inwieweit ganz allgemein zum wirksamen Bestreiten nach § 138 Abs. 2 ZPO eine Gegendarstellung erforderlich ist, ob stets (so z.B. Egon Schneider MDR 1962, 361), ob regelmäßig nicht (so Wieczorek 2. Aufl. Anm. D I a zu § 138 ZPO) oder ob das vom Einzelfall abhängt (so die herrschende Meinung vgl. RG JW 1911, 184; Stein/Jonas 19. Aufl. Anm. II 2; Baumbach/Hartmann 33. Aufl. Anm. 4; Thomas/Putzo 8. Aufl. Anm. III 1 a aa je zu § 138 ZPO; Blunck MDR 1969, 99; s. auch BGHZ 12, 49, 50).
Auch braucht nicht erörtert zu werden, inwiefern es einer Partei nicht zuzumuten ist, dem Gegner überhaupt erst die Grundlage für ein schlüssiges Klag- oder Widerklagevorbringen in die Hand zu geben (vgl. dazu RGZ 156, 265, 269; Baumbach/Hartmann Anm. 1 C zu § 138 und 2 zu § 282 ZPO).
Der Fall gibt ferner keinen Anlaß näher zu untersuchen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Erben weiterreichende Auskunftsansprüche zustehen können als dem Erblasser (dazu BGH NJW 1970, 751 für ein vom Erblasser gegebenes Darlehen) und inwieweit die prozessuale Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPOüber eine eventuelle materielle Auskunftspflicht hinausgehen kann bzw. ob sie auch dann gegeben sein kann, wenn die Partei zur Auskunft nicht verpflichtet ist, eine substantiierte Erklärung im Prozeß aber der Erteilung einer Auskunft gleichkäme (vgl. BGH NJW 1957, 669).
b)
Hier mußte sich die Beklagte schon deshalb substantiiert zur Klage erklären und durfte sich nicht mit bloßem Bestreiten begnügen, weil sie den Klägerinnen innerhalb des von diesen erhobenen Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß § 2329 BGBüber den Empfang des Geldes vom Erblasser auskunftspflichtig ist.
aa)
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der pflichtteilsberechtigte Erbe gegen den Beschenkten einen Auskunftsanspruch zwar nicht entsprechend § 2314 BGB, aber nach Treu und Glauben, wenn er entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der durch sie nicht unbillig belastet wird (BGHZ 55, 378; 58, 237, 230/239; 61, 180, 183 ff; vgl. auch Johannsen in RGRK 12. Aufl. Rdn. 4 zu § 2314 und 10 zu § 2329 BGB mit weiteren Nachweisen). Der Pflichtteilsberechtigte muß allerdings gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behaupteten unentgeltlichen Verfügungen des Erblassers dartun, d.h. sein Auskunftsverlangen darf nicht auf eine reine Ausforschung hinauslaufen (BGHZ 58, 237, 239; 61, 180, 185).
bb)
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerinnen haben schlüssig vorgetragen, daß ihnen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Beklagte zustehen kann, wenn der Erblasser ihr eine Schenkung gemacht hat. Sie sind unverschuldet nicht in der Lage, sich die notwendigen Auskünfte ohne Mitwirkung der Beklagten selbst zu beschaffen. Der Beklagten, die die Zuwendungen des Erblassers natürlich genau kennt und sie deshalb auch ohne Mühe offenbaren kann, ist die Auskunftserteilung auch zuzumuten. Es ist nicht zu erkennen, daß sie dabei unbillig belastet würde, etwa zuviel von ihren persönlichen Beziehungen zum Erblasser preisgeben müßte. Es geht hier um reine Vermögensangelegenheiten. Die Klägerinnen haben auch gewisse Anhaltspunkte für eine Schenkung. Das ist von allen Rechtsgründen für die - unterstellte - Zuwendung des Erblassers an die Beklagte sogar der wahrscheinlichste, wie auch das Berufungsgericht annimmt (vgl. dazu ferner BGHZ 58, 237, 239/240). Unter diesen Umständen muß die Beklagte die von den Klägerinnen gewünschte Auskunft geben, und zwar hier in der Form einer Gegendarstellung innerhalb des Bestreitens nach § 138 Abs. 2 ZPO.
cc)
Die von der Beklagten zu erteilende Auskunft muß den gesamten Vorgang der Zuwendung des Erblassers umfassen, d.h. einschließlich etwaiger Gegenleistungen, anderweitiger Zweckbestimmungen und dergl. mehr. Denn der Beklagten kann nicht die häufig nur unter rechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung darüber überlassen bleiben, ob es sich um eine unentgeltliche Verfügung und damit eine Schenkung handelt oder nicht (vgl. auch BGHZ 58, 237, 240). Zudem sind auch sogenannte gemischte Schenkungen ausgleichspflichtig (BGHZ 59, 132; Johannsen a.a.O. Rdn. 9-11 zu § 2325 BGB).
Damit erfaßt die Auskunftspflicht der Beklagten zwangsläufig sämtliche Rechtsgründe, auf die die Klägerinnen die Klagforderung stützen. Denn es kann der Beklagten nicht in die Hand gegeben sein, die nicht auf einer Schenkung beruhenden Ansprüche damit abzuwehren, daß sie zu ihnen schweigt, und sich dem Pflichtteilsergänzungsanspruch dadurch zu entziehen, daß sie dartut, es liege keine Schenkung vor. Treu und Glauben, auf dem die Auskunftspflicht der Beklagten - wie dargelegt - beruht, gebieten vielmehr, daß sie unter den hier gegebenen Umständen umfassende Auskunft über die vom Erblasser stammenden Gelder erteilt.
3.
Die rechtsirrtümliche Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zu keinerlei Auskunft gegenüber den Klägerinnen verpflichtet, wirkt sich nicht nur auf die Beurteilung des Bestreitens der Beklagten durch das Berufungsgericht aus. Sie hat darüber hinaus ersichtlich die der Beklagten günstige Würdigung des Berufungsgerichts beeinflußt, wonach aus der Weigerung der Beklagten, sich als Partei vernehmen zu lassen, nichts für die Klägerinnen herzuleiten sei. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei seiner gemäß § 446 ZPO freien tatrichterlichen Überzeugungsbildung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die der Beklagten obliegende Auskunftspflicht in Betracht gezogen hätte.
Darauf, wie die Revision ferner rügt, ob sich das Berufungsgericht seines Ermessens bewußt gewesen sei, die Beklagte trotz ihrer Weigerung nach § 448 ZPO von Amts wegen vernehmen zu können, kommt es daher nicht mehr an.
III.
Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Es ist in dem Umfang aufzuheben, in dem die Klage im Revisionsrechtszug weiterverfolgt worden ist. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat nunmehr Gelegenheit, sich auf das Vorbringen der Klägerinnen ihrer vorstehend dargelegten Auskunftspflicht entsprechend zu erklären. Die Klägerinnen können etwaige bisher unterlassene Beweisantritte nachholen. Für das Berufungsgericht wird eine umfassende neue Würdigung aller Umstände unumgänglich sein, die sich nach dem weiteren Prozeßverhalten der Beklagten wird richten müssen.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Girisch
Meise
Recken
Bliesener