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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.2008, Az.: 4 StR-(3) 391/07

Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung i.F.e. Restfreiheitsstrafe im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nach § 67d Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB); Ergänzende Heranziehung der "Entwicklung (des Verurteilten) während des Vollzugs der Maßregel" i.R.d. Gefährlichkeitsprognose

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.2008
Aktenzeichen
4 StR-(3) 391/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 16425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 19.06.2008 - AZ: 4 StR-(3) 314/07

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Juni 2008
beschlossen:

Tenor:

Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Steht es der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist?