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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1995, Az.: VIII ZR 316/93

Finanzierungsleasingvertrag; Sonderzahlung; Restwert

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1995
Aktenzeichen
VIII ZR 316/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 585-586 (Volltext mit amtl. LS)
  • CR 1996, 147-149 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DAR 1995, 200-202 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 1072 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1995, 745-746 (Volltext mit red. LS u. Anm.) "Ferrari"
  • MDR 1996, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 1177-1180 (Urteilsbesprechung von Wiss. Ass. Dr. Peter Krebs)
  • NJW 1995, 1146-1148 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1995, 269-270 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 495-498 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1995, 187
  • ZIP 1995, 380-383 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Berechnung des effektiven Jahreszinses bei einem Finanzierungsleasingvertrag mit Sonderzahlung und kalkuliertem Restwert.

Tatbestand:

1

Die Parteien schlossen am 15. Juni 1989 einen Leasingvertrag über einen Ferrari 308 GTS, Baujahr 1985, der eine Laufleistung von rund 32.026 km aufwies und den sich der Kläger bei dem Autohaus K. ausgesucht hatte. Die Vertragsdauer sollte ab 1. Juni 1989 36 Monate betragen. Die monatliche Leasingrate belief sich auf 2.040,79 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (= insgesamt 2.326,50 DM). Als Nettoanschaffungswert des Fahrzeuges wurde der vom Kläger mit dem Autohaus K. ausgehandelte Kaufpreis von 148.245,61 DM (= zuzüglich Mehrwertsteuer 169.000 DM) zugrunde gelegt, auf den der Kläger eine Anzahlung von 70.000 DM inklusive Mehrwertsteuer (= netto 61.403,51 DM) leistete. Der Restwert wurde in § 1 des Vertrages mit 40 % (= 34.736,84 DM netto = 39.600 DM brutto) der danach verbleibenden Mietberechnungsgrundlage von 86.842,10 DM (= 99.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer) vereinbart. Für den Fall des ordnungsgemäßen Vertragsablaufs ist unter § 17 der - Vertragsbestandteil gewordenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bestimmt:

2

"17.2: Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, ist der Leasingnehmer auf Verlangen von E. verpflichtet, das Leasingobjekt in dem Zustand, in dem es sich bei Vertragsende befindet, zu dem unter § 1 ausgewiesenen Restwert zuzügl. MWSt. käuflich zu erwerben.

3

17.3: Der Leasingnehmer macht hiermit E. das unwiderrufliche Angebot zum Abschluß des Kaufvertrages gemäß § 17.2. Mit Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung durch E. beim Leasingnehmer kommt der Vertrag zustande.

4

Für den Fall des Zustandekommens eines Kaufvertrages schließen die Parteien schon jetzt jegliche Gewährleistungsansprüche aus."

5

Der Kläger zahlte bei Übergabe des Fahrzeugs die erste Leasingrate und in der Folgezeit bis September 1990 noch weitere 15 Raten. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Juni 1990 erklärte er den Widerruf des Leasinggeschäftes nach dem Abzahlungsgesetz. Die Beklagte kündigte durch Schreiben vom 20. November 1990 den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos und beanspruchte später neben den rückständigen Leasingraten für Oktober und November 1990 (4.653 DM) Schadensersatz, den sie mit 64.419,25 DM beziffert hat. Am 6. März 1991 veräußerte sie das Fahrzeug für netto 93.860 DM. Mit diesem Verwertungserlös verrechnete sie die rückständigen Leasingraten und ihre Schadensersatzforderung.

6

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die von ihm geleisteten Zahlungen (70.000 + 16 x 2.326,50 DM) abzüglich eines Nutzungsentgeltes (23.240,88 DM) in Höhe von 83.983,12 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1991 zurückgefordert.

7

Er hat den Leasingvertrag für sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und hilfsweise infolge des erklärten Widerrufes nach dem Abzahlungsgesetz für nicht zustande gekommen gehalten. Er hat ferner die Ansicht vertreten, auf jeden Fall müsse die Beklagte ihm den erzielten "Übererlös" (= 24.787,75 DM) herausgeben.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß der streitige Leasingvertrag nicht dem Abzahlungsgesetz unterfalle. Nicht zu teilen sei dagegen die Auffassung des Landgerichts, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dabei könne offenbleiben, ob - wovon das Landgericht ausgegangen sei - zur Prüfung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Rahmen von Leasingverträgen die Grundsätze entsprechend heranzuziehen seien, welche die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Ratenkrediten entwickelt habe. Jedenfalls seien diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragbar, weil es sich bei dem Pkw, der Gegenstand des streitigen Leasingvertrages sei, um einen aus dem Rahmen des Konsumentenleasing fallenden "Exoten" handle und angesichts der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht davon ausgegangen werden könne, daß er bei Abschluß des Leasingvertrages wirtschaftlich unerfahren gewesen sei. Hinzu komme der ungewöhnliche Umstand, daß der Kläger allein für die Überlassung des Fahrzeugs 2.326,50 DM pro Monat ausgegeben und das nur in ganz geringen Stückzahlen hergestellte Ferrari-Modell auch ein wirtschaftliches Spekulationsobjekt dargestellt habe. Der Markt für derartige Fahrzeuge unterliege weitgehend spekulativen und von irrationalen Gesichtspunkten geleiteten Gesetzen. Es sei deshalb auch nicht auszuschließen, daß der Wert des Ferrari innerhalb der dreijährigen Leasingdauer unter den kalkulierten Restwert hätte fallen können, zumal der Sachverständige E. einen ab Ende 1990 eingetretenen regelrechten Preisverfall für Fahrzeuge der vorliegenden Art bestätigt habe. Da der Leasingvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung. Ohne diese hätte sich nämlich eine andere Berechnungsgrundlage für die Leasingraten ergeben, die selbst bei voller Anrechnung des Verwertungserlöses im Ergebnis zu einem vom Kläger noch zu zahlenden Betrag von 12.107,84 DM geführt hätte. Auch die Auskehrung des von der Beklagten infolge der günstigen Verwertung des Fahrzeuges tatsächlich erzielten "Übererlöses" von etwa 25.000 DM könne der Kläger nicht beanspruchen. Dieser stehe der Beklagten als Eigentümerin des Fahrzeuges zu.

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II. Das angefochtene Urteil hält jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung und den Revisionsangriffen stand.

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1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der hier zu beurteilende Leasingvertrag kein verdecktes Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 6 AbzG ist und daher nicht wirksam widerrufen werden konnte. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung des § 6 AbzG nur bejaht, wenn Endziel des Leasingvertrages die Übertragung der Sachsubstanz auf den Leasingnehmer war, dieser also damit rechnen konnte, ihm werde nach störungsfreiem Vertragsablauf die Sache endgültig verbleiben. Er hat auch wiederholt betont, daß ein - wie hier vereinbartes - Andienungsrecht eine solche Erwartung nicht zu rechtfertigen vermöge (vgl. Urteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86 = NJW 1987, 2082, 2083 unter I 2 c m.w.Nachw.).

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2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht es auch nicht rechtsfehlerhaft unterlassen, einen Schadensersatzanspruch des Klägers auf Rückgängigmachung des Leasingvertrages unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß in Verbindung mit § 278 BGB zu prüfen und - wie die Revision meint - zu bejahen.

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Die Revision leitet einen solchen Anspruch aus dem - unter Beweis gestellten, von der Beklagten mit Beweisantritt bestrittenen - Vortrag des Klägers ab, die Beklagte sei ständiger Finanzierungspartner des Autohauses K.; dessen Verkäufer hätten ihm den Leasingvertrag mit der Erklärung "schmackhaft" gemacht, daß er nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug zu dem "dort" vereinbarten Restwert übernehmen könne. Damit ist ein Anspruch des Klägers aus - der Beklagten über § 278 BGB zurechenbarem - Verschulden bei Vertragsschluß nicht schlüssig dargetan. Der erkennende Senat hat zwar im Urteil vom 4. November 1987 (VIII ZR 313/86 = WM 1988, 84) ausgesprochen, der Leasinggeber könne nach § 278 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn der von ihm mit der Vorbereitung des Leasingvertrages betraute Lieferant oder dessen Vertreter dem Leasingnehmer entgegen dem schriftlichen Vertragsinhalt und damit unter Verletzung von Aufklärungspflichten erklärt habe, nach Ablauf der Leasingzeit könne die Leasingsache käuflich erworben werden. Im hier zu entscheidenden Fall ist aber, was für das Eingreifen des § 278 BGB erforderlich wäre, nicht dargetan, daß sich die Beklagte der Hilfe des Lieferanten zur Vorbereitung des Leasingvertrages bedient hat. Dazu hätte es wenigstens des Vorbringens bedurft, daß der Lieferant mit dem Kläger - auftragsgemäß - ein Vorgespräch über den Inhalt des Leasingvertrages, u.a. insbesondere dessen Laufzeit sowie die Berechnung und Zahlung der Leasingraten, geführt hätte. Dazu hat der Kläger indessen in den Tatsacheninstanzen nichts vorgebracht. Die Behauptung, die Beklagte sei "ständiger Finanzierungspartner" des Lieferanten, ersetzt einen solchen Vortrag nicht.

14

3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine Sittenwidrigkeit des Leasingvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB verneint.

15

a) Im Sinne dieser Vorschrift sind gegenseitige Verträge als wucherähnliche Rechtsgeschäfte sittenwidrig und daher nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis besteht und eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Teils hervorgetreten ist, insbesondere wenn dieser die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils, dessen Unterlegenheit und Geschäftsunerfahrenheit bei der Festlegung der Vertragsbedingungen bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, daß sich der andere Teil nur aufgrund seiner schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Bedingungen eingelassen hat (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, m.w.Nachw.).

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b) Das Berufungsgericht hat sich letztlich nur mit den Besonderheiten des vorliegenden Leasingvertrages gegenüber dem "Konsumentenleasing" und mit der subjektiven Seite des § 138 Abs. 1 BGB befaßt. Ob seinen diesbezüglichen Erwägungen in allen Punkten gefolgt werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden. Es fehlt nämlich bereits ein objektives Mißverhältnis zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung des Klägers.

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c) Die vom Berufungsgericht ausdrücklich offengelassene Frage, ob zur Feststellung eines Mißverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen im Rahmen eines Finanzierungsleasingvertrages die Grundsätze entsprechend herangezogen werden können, die der Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen entwickelt hat (vgl. u.a. BGHZ 104, 102 [BGH 24.03.1988 - III ZR 30/87];  110, 336),  [BGH 13.03.1990 - XI ZR 252/89]hat der Senat in dem vorerwähnten Urteil vom 11. Januar 1995 entschieden. Danach bietet sich ein Zurückgreifen auf diese Grundsätze an, wenn die vereinbarte Leasingrate nicht - der primären Zuordnung des Leasing zur Miete des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend - einer üblichen Leasingrate anderer Verträge gegenübergestellt werden kann, die hinsichtlich des Abschlußzeitpunktes, des Leasingobjektes, einer eventuellen Sonderzahlung, der Laufzeit und des kalkulierten Restwertes vergleichbar sind.

18

Da es im konkreten Fall insbesondere wegen der begrenzten Stückzahl des in Rede stehenden Ferrari-Modells praktisch ausgeschlossen erscheint, solche vergleichbaren Verträge zu ermitteln, ist das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hier anhand der für Ratenkredite maßgeblichen Kriterien festzustellen.

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aa) Danach ist der effektive Jahreszins, der sich aus den vereinbarten Belastungen (= Vertragskosten) des Leasingnehmers aus dem zu überprüfenden Vertrag ergibt, mit dem marktüblichen effektiven Jahreszins eines entsprechenden Kredits zu vergleichen, der auf der Grundlage des in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzinses und - mangels Darlegung höherer Kosten im vorliegenden Fall (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94) - einer durchschnittlichen Bearbeitungsgebühr von 2, 5 % zu berechnen ist. Zur Bestimmung des effektiven Jahreszinses kann bei Verträgen, deren Laufzeit - wie hier - 48 Monate nicht übersteigt, die sogenannte Uniformmethode

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(eff. Jahreszins = Vertragskosten x 2.400 : Nettokredit x (Laufzeit + 1))

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angewendet werden. Sie bedarf allerdings für Teilamortisationsverträge einer Abwandlung. Bei diesen erfolgt im Gegensatz zu Vollamortisationsverträgen die Tilgung des "Kredits" nicht ausschließlich in gleichbleibenden Raten. Vielmehr wird ein Teil des vom Leasinggeber eingesetzten Kapitals, nämlich der zur Vollamortisation nach Leistung der vereinbarten Raten und einer eventuellen Sonderzahlung fehlende Rest in Höhe des kalkulierten Restwertes oder einer Ausgleichszahlung erst am Ende der Laufzeit "zurückgewährt" und wird daher über den gesamten Zeitraum gleichmäßig verzinst. Dieser Besonderheit und einer eventuellen Sonderzahlung kann durch die Anwendung der von Schmidt/Schumm (in DB 1989, 2109, 2112) vorgeschlagenen mathematischen Formel Rechnung getragen werden. Statt der Vertragskosten (hier: 61.403,51 + 36 x 2.040,79 + 34.736,84 - 148.245,61 = 21.363,18 DM) wird in die Formel der Uniformmethode der Betrag (X) eingesetzt, der sich wie folgt errechnet:

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X = (Vertragskosten x 0,5 x (Ratenzahl + 1) x a) : (0,5 x (Ratenzahl + 1) x a + Ratenzahl x b)

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Dabei steht "a" für das zur Verfügung gestellte Kapital abzüglich des Restwertes sowie einer eventuellen Sonderzahlung und "b" für den Restwert zuzüglich einer eventuellen Sonderzahlung. Sind allerdings dem Leasinggeber - wie hier - hinsichtlich des Betrages der Sonderzahlung keine Kapitalkosten entstanden, so ist diese bei "b" unberücksichtigt zu lassen und lediglich der Restwert anzusetzen, weil sich sonst das Ergebnis ungerechtfertigt zugunsten des Leasinggebers verschieben würde.

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bb) Bei Vertragskosten in Höhe von 21.363,18 DM, einem Wert von "a" in Höhe von 52.105,26 DM (148.245,61 - 61.403,51 - 34.736,84) und von "b" in Höhe von 34.736,84 DM beträgt "X" demnach

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(21.363,18 x 0,5 x 37 x 52.105,26) : (0,5 x 37 x 52.105,26 + 36 x 34.736,84) = 9.299,27.

26

Nach der Uniformmethode ergibt sich hiernach ein effektiver Jahreszins von

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(9.299,27 x 2.400) : (37 x 52.105,26) = 11,58 %.

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Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Juni 1989) betrug der von der Deutschen Bundesbank ermittelte Schwerpunktzins 0,42 % per Monat. Bei einem entsprechenden Kredit von 86.842,10 DM (Anschaffungspreis von 148.245,61 DM - Sonderzahlung von 61.403,51 DM) hätten die Vertragskosten daher unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Bearbeitungsgebühr von 2,5 % betragen: 86.842,10 x 0,42 % x 36 + 86.842,10 x 2,5 % = 15.301,60 DM.

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"X" hat demzufolge einen Wert von

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(15.301,60 x 0,5 x 37 x 52.105,26) : (0,5 x 37 x 52.105,26 + 36 x 34.736,84) = 6.660,70.

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Das ergibt nach der Uniformmethode einen effektiven Vergleichszins von

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(6.660,70 x 2.400) : (37 x 52.105,26) = 8,29 %.

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Der relative Unterschied zwischen Vertrags- und Marktzins beträgt somit 39,69 %. Die absolute Zinsdifferenz macht 3,29 % aus.

34

Da ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung grundsätzlich erst zu bejahen ist, wenn der effektive Vertragszins den effektiven Vergleichszins relativ um rund 100 % oder absolut um 12 % übersteigt (vgl. BGHZ 110, 336, 338 f) [BGH 13.03.1990 - XI ZR 252/89], fehlt es hier bei Anwendung der für Ratenkreditverträge entwickelten Prüfungskriterien schon am objektiven Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB.

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Entgegen der Auffassung der Revision kann ein objektives Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte mit dem Kläger keinen Teilamortisationsvertrag mit Mehrerlösbeteiligung abgeschlossen, sondern eine Restwertregelung gewählt hat, welche ihr die - hier auch verwirklichte - Möglichkeit gab, durch einen über dem kalkulierten Restwert liegenden Verwertungserlös einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Durch diese gängige und zulässige Vertragsgestaltung ist die Vertragsparität nicht unerträglich zu Lasten des Klägers gestört worden, zumal - wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat und dem Senat aus anderen Fällen, die vergleichbare Pkw-Fahrzeuge oder Oldtimer zum Gegenstand hatten, bekannt ist - die Preisentwicklung bei limitierten Pkw-Sondermodellen von irrationalen Gesichtspunkten abhängt und die Beklagte daher diesem Risiko bei der Kalkulation des Restwertes Rechnung tragen durfte.

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4. Fehl geht schließlich die Auffassung der Revision, auch bei Wirksamkeit des Leasingvertrages müsse die Beklagte jedenfalls den "Übererlös" von 24.787,75 DM an den Kläger auskehren. Sie meint, dies ergebe sich daraus, daß der Kläger wegen vorzeitiger Beendigung des Leasingverhältnisses Anspruch auf Rückzahlung der Hälfte der geleisteten Sonderzahlung (70.000 DM) habe und diesem Anspruch der Schadensersatzanspruch der Beklagten nur bis zur Vollamortisation und damit nicht hinsichtlich des "Übererlöses" entgegenstehe. Bereits der Ansatz der Revision ist unzutreffend. Der Kläger kann keine anteilige Rückerstattung der entrichteten Sonderzahlung beanspruchen. Der Leasinggeber ist nach vom Leasingnehmer veranlaßter fristloser Kündigung berechtigt, im Wege des Schadensersatzes zu verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages gestanden hätte. In diesem Falle hätte die Beklagte neben den vereinbarten Leasingraten und dem kalkulierten Restwert auch die gesamte Sonderzahlung erhalten. Gutzubringen sind dem Kläger von diesen vertraglich vereinbarten Leistungen zum Zwecke des Vorteilsausgleiches lediglich die Vorteile, die der Beklagten dadurch zukommen, daß sie die Geldleistungen des Leasingnehmers, die erst nach der fristlosen Kündigung fällig geworden wären, hier also allein die restlichen Leasingraten und den Restwertbetrag, vorzeitig beanspruchen konnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 61/94, zur Veröffentlichung bestimmt).