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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1987, Az.: II ZR 186/86

OHG Haftung ; Konkursordnung; Ausgleichsansprüche; OHG; Gesellschafter; Privatvermögen; Konkurs Haftungsbeschränkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1987
Aktenzeichen
II ZR 186/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 100, 126 - 132
  • BB 1987, 918-920
  • MDR 1987, 647 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1893-1894 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 925 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1987, 572-573

Amtlicher Leitsatz

1. § 211 II KO bildet auch die Grundlage für die Regelung von Ausgleichsansprüchen der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft untereinander.

2. Nach § 211 II KO steht dem Gesellschafter einer oHG gegen seinen Mitgesellschafter jedenfalls dann kein über die Vergleichsquote hinausgehender Ausgleichsanspruch zu, wenn er wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit aus einer dinglichen Sicherheit in Anspruch genommen worden ist, die er ohne Einverständnis seines Mitgesellschafters an einem Gegenstand seines Privatvermögens bestellt hat.

Tatbestand:

1

Die Parteien waren die persönlich haftenden Gesellschafter der Kleiderfabrik F. & Co. Nachfolger. Am 5. November 1979 wurde über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft, an deren Verlust die Parteien nach dem Gesellschaftsvertrag je zur Hälfte teilnahmen, das Konkursverfahren eröffnet. Dieses endete durch einen am 11. September 1980 angenommenen und gerichtlich bestätigten Zwangsvergleich, der die Quote für die nicht bevorrechtigten Gläubiger mit 20 Prozent festlegte.

2

In dem Konkursverfahren hatte die Bezirkssparkasse B. aufgrund eines der Gesellschaft gewährten Kontokorrentkredites zunächst eine Forderung in Höhe von 90 819,83 DM angemeldet. Diese hatte sie später auf einen Betrag von 31 099,15 DM ermäßigt, mit dem sie auch an dem Zwangsvergleich teilnahm. In Höhe des Differenzbetrages von 59 720,68 DM nahm die Sparkasse den Kläger für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus zwei Grundschulden in Anspruch, die dieser in den Jahren 1974 und 1978 in Höhe von je 75 000 DM nebst 15 Prozent Jahreszinsen zu ihren Gunsten auf seinem Grundstück bestellt hatte. Aus diesen Grundpfandrechten ergab sich für die Sparkasse zum 31. Dezember 1979 eine dingliche Sicherung in Höhe von 201 312,50 DM, der persönliche Forderungen gegen den Kläger nur in Höhe von 141 591,82 DM gegenüberstanden.

3

Vor der Bestellung der zweiten Grundschuld hatte der Kläger am 3. April 1978 mit der Sparkasse einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 150 000 DM abgeschlossen. In der Vertragsurkunde heißt es formularmäßig u. a.:

4

»Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Forderungen der Sparkasse gegen den Darlehensnehmer (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) aus diesem Darlehensvertrag oder aus der sonstigen Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)) sowie aus (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Bürgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang werden der Sparkasse zwei Briefgrundschulden über je 75 000 DM (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) nebst Nebenleistungen an (es folgt die grundbuchmäßige Bezeichnung des Grundstücks des Klägers) bestellt/abgetreten.«

5

Am 26. November 1981 schloß der Kläger mit der Sparkasse einen weiteren Darlehensvertrag über 70 600 DM. Der überwiegende Teil dieser Summe, nämlich 59 720,68 DM, wurde dem Konto der offenen Handelsgesellschaft bei der Sparkasse zum teilweisen Ausgleich gutgebracht, während der verbleibende Betrag der Sparkasse als Zinsleistung auf den Betrag von 59 720,68 DM für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 30. November 1981 zufloß.

6

Der Kläger hält den Beklagten für verpflichtet, ihm im Wege des internen Ausgleichs die Hälfte der Darlehenssumme von 70 600 DM zu erstatten, mit der er Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausgeglichen habe. Nachdem die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien im übrigen abgeschlossen und auch die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden war, hat er seine Forderung in Höhe von 35 300 DM nebst Zinsen im Klagewege geltend gemacht. In einem vor dem Landgericht abgeschlossenen Teilvergleich hat er später auf einen Betrag von 5 972,06 DM gegen den gleichzeitigen Verzicht des Beklagten auf mehrere im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Gegenansprüche verzichtet. Dieser Teilbetrag entspricht der Hälfte des Betrages, den die Sparkasse zusätzlich erhalten hätte, wenn die Forderung von 59 720,68 DM im Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft verblieben wäre und an dem Zwangsvergleich teilgenommen hätte. Der Beklagte ist der Ansicht, daß ihm die Wirkung des Zwangsvergleichs auch gegenüber dem Kläger zugutekomme, und verneint daher eine weitergehende Zahlungsverpflichtung.

7

Das Landgericht hat den nach dem Vergleich noch anhängigen Teil der Klage abgewiesen und das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Die zugelassene Revision des Klägers blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, die bei Bestellung der Grundschulden mit der Sparkasse getroffene Sicherungsabrede, wonach die Grundschulden nicht nur das von dem Kläger aufgenommene Darlehen, sondern u. a. alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus der sonstigen Geschäftsverbindung sichern sollten, habe auch den Anspruch der Sparkasse gegen den Kläger als persönlich haftenden Gesellschafter der späteren Gemeinschuldnerin erfaßt, so daß der Kläger durch die Darlehensaufnahme vom 26. November 1981 Gesellschaftsschulden beglichen habe. Es hat gleichwohl eine Ausgleichspflicht des Beklagten nach §§ 128 HGB, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Begründung verneint, der Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkung des § 211 Abs. 2 KO berufen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

9

1. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dem Wortlaut des Darlehensvertrages, wie das Berufungsgericht ohne nähere Begründung unterstellt, ein so umfassender Sicherungszweck entnommen werden kann, bejahendenfalls, ob eine derart weitgefaßte formularmäßige Sicherungsabrede einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz (insbesondere §§ 3 und 9) standhalten könnte. Diese Bedenken bedürfen jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Berufungsgericht kann jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles darin gefolgt werden, daß dem Kläger kein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Nach § 211 Abs. 2 KO begrenzt der Zwangsvergleich auch den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter; er bildet damit auch die Grundlage für den Ausgleichsanspruch der Gesellschafter untereinander (§ 128 HGB, § 426 Abs. 1 BGB). Ohne diese Sonderregelung würden die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft trotz eines Zwangsvergleichs im Gesellschaftskonkurs mit ihrem dem Unternehmen nicht gewidmeten Vermögen in voller Höhe weiter haften; die durch den Zwangsvergleich erstrebte Weiterführung des Unternehmens durch die Gesellschafter würde vereitelt oder ihnen sogar die Gründung einer neuen Existenz unmöglich gemacht werden (BGH Urt. vom 23. November 1973 - V ZR 23/72, WM 1974, 59, 60; Jäger/Weber, KO 8. Aufl. § 211 Rdnr. 3 m. w. Nachw.).

10

Vom Zwangsvergleich bleiben allerdings u. a. dingliche Sicherheiten der Gläubiger unberührt (§ 193 Satz 2 KO). Dies gilt auch für Grundpfandrechte, die ein Gesellschafter an seinem eigenen Grundstück zur Sicherung von Gesellschaftsschulden bestellt hat (BGH Urt. vom 23. November 1973 aaO; Jäger/Weber aaO; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 211 Rdnr. 6; Böhle-Stamschräder/Kilger, KO 14. Aufl. § 211 Anm. 2; jew. m. w. Nachw.). Die Gesellschaftsgläubiger können sich daher ohne Beschränkung auf die Vergleichsquote aus der von einem Gesellschafter bestellten dinglichen Sicherheit in voller Höhe befriedigen. Beruht die Belastung des Privatgrundstücks eines Gesellschafters zugunsten eines Gesellschaftsgläubigers auf dem gemeinsamen Beschluß der Gesellschafter, um dadurch die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft zu erhöhen, so könnte es bei dieser Rechtslage als unbillig erscheinen, wenn sich die Mitgesellschafter gegenüber dem Ausgleichsanspruch des aus dem Grundpfandrecht in Anspruch Genommenen darauf berufen dürften, sie hafteten nach § 211 Abs. 2 KO nur beschränkt auf die Vergleichsquote. In einem solchen Falle könnte es ein Gebot der Gerechtigkeit sein, daß jeder Mitgesellschafter im Innenverhältnis den Teil des von seinem Mitgesellschafter auf die dingliche Sicherheit geleisteten Betrages zu erstatten hat, der nach dem Gesellschaftsvertrag seinem Anteil am Verlust der Gesellschaft entspricht.

11

Wesentlich anders ist die Interessenlage dagegen zu beurteilen, wenn ein Gesellschafter nach dem Abschluß eines Zwangsvergleichs im Konkurs der Gesellschaft von einem Gesellschaftsgläubiger aus einer dinglichen Sicherheit in Anspruch genommen wird, die er ohne das Einverständnis seiner Mitgesellschafter bestellt hat. Hier greift die Haftungsbegrenzung auf die Vergleichsquote zu deren Gunsten ein, und zwar unabhängig davon, ob die Bestellung der Sicherheit im Interesse der Gesellschaft lag oder nicht. Wollte man dem eigenmächtig handelnden Gesellschafter auch in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis gewähren, so hätte er es damit in der Hand, seinen Mitgesellschaftern allein durch sein Verhalten und ohne deren Zutun die Vorteile eines Zwangsvergleichs zu entziehen und das damit verbundene gesetzgeberische Ziel zu unterlaufen, die wirtschaftliche Vernichtung der Gesellschafter zu verhindern. Er könnte damit ohne deren Zustimmung ihr Risiko aus ihrer Gesellschafterstellung erhöhen. In diesem Falle muß der § 211 Abs. 2 KO zugrundeliegende Rechtsgedanke Vorrang vor dem Ausgleichsinteresse des aus der dinglichen Sicherheit in Anspruch genommenen Gesellschafters haben, der damit im Ergebnis wie ein Außenstehender zu behandeln ist, dessen Rückgriffsanspruch (beispielsweise als Bürge oder Mitschuldner) die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft die Haftungsbeschränkung des § 211 Abs. 2 KO entgegenhalten können.

12

2. Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß dem Kläger ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten versagt ist. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dienten die Grundschulden ursprünglich nicht der Sicherung von Gesellschaftsschulden, sondern waren zur Absicherung persönlicher Darlehen des Klägers bestimmt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist es für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung, daß der Kläger mit diesen Darlehen die nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen mit dem Beklagten zu erbringenden Einlagen und Nachschüsse finanzierte. An dem privaten Charakter der Darlehen ändert sich dadurch entgegen der Ansicht der Revision nichts. Daß der Kläger aufgrund der der Sparkasse eingeräumten Grundpfandrechte für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Kontokorrentverhältnis in Anspruch genommen werden konnte, beruht ausschließlich auf der bei Aufnahme dieser privaten Darlehen von dem Kläger mit der Sparkasse getroffenen Sicherungsabrede. Dieser weitreichenden Regelung hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Der Kläger trägt insoweit nicht einmal vor, daß sie dem Beklagten auch nur bekannt gewesen sei. Dies scheint auch ausgeschlossen, weil nicht einmal der Kläger die späteren Auswirkungen dieser Klausel beim Abschluß des Darlehensvertrages vom 3. April 1978 in vollem Umfang überblickt haben dürfte. Unter diesen Umständen kommt dem Beklagten auch im Verhältnis zum Kläger als seinem ehemaligen Mitgesellschafter die Haftungsbeschränkung des § 211 Abs. 2 KO zugute. Da zwischen den Parteien in dem erstinstanzlichen Teilvergleich bereits ein interner Ausgleich auf der Grundlage der Zwangsvergleichsquote stattgefunden hat, steht dem Kläger nach § 128 HGB, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kein weitergehender Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten zu.

13

II. Der Kläger kann sein Klagebegehren auch auf keine andere Anspruchsgrundlage stützen.

14

1. Ob es sich bei der Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeit durch den Kläger unter den gegebenen Umständen, wie die Revision meint, um eine Aufwendung im Sinne von § 110 HGB handelt, kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Erstattungspflicht des Beklagten (vgl. BGHZ 37, 299, 302 f.) hier aus den oben im einzelnen aufgeführten Gründen durch § 211 Abs. 2 KO begrenzt. Auch diese Anspruchsgrundlage änderte nämlich nichts daran, daß der Kläger der Sparkasse nur deshalb haftete, weil deren Anspruch aus § 128 HGB aufgrund des Darlehensvertrages vom 3. April 1978 in den Sicherungsbereich der Grundschulden einbezogen war.

15

2. Das Berufungsgericht hat schließlich auch einen Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 426 Abs. 2 BGB zutreffend verneint. Denn die Forderung der Sparkasse gegen den Beklagten ist aufgrund der Leistung des Klägers so auf ihn übergegangen, wie sie der Sparkasse zustand, d. h. mit der sich aus dem Zwangsvergleich zugunsten des Beklagten ergebenden Haftungsbeschränkung auf die Vergleichsquote (§ 211 Abs. 2 KO).