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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1966, Az.: 1 AZR 158/65

Pensionskasse; Ruhegelder; Hinterbliebenenbezüge; Ersatzkasse; Zugehörigkeit zur gesetzlichen Sozialversicherung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.01.1966
Aktenzeichen
1 AZR 158/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 21.01.1965 - 7 Sa 477/64

Fundstellen

  • DB 1966, 583-584 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1966, 153 (Kurzinformation)
  • SAE 1966, 202

Amtlicher Leitsatz

1. Gehört der Arbeitgeber einer Pensionskasse an, die den Zweck hat, seinen Arbeitnehmern Ruhegelder und Hinterbliebenenbezüge zu gewähren, so ist er arbeitsvertraglich seinen Arbeitnehmern verpflichtet, diesen die durch die Satzung der Pensionskasse geschaffenen Möglichkeiten zu verschaffen.

2. Der Arbeitgeber ist insbesondere auch gehalten, die Arbeitnehmer, die die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse erwerben können, aber hierzu nicht verpflichtet sind, jedenfalls dann über ihre Willensentscheidung zu befragen, wenn es sich bei der Pensionskasse um eine Ersatzkasse handelt, die von der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Sozialversicherung befreit.