Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1966, Az.: 1 AZR 158/65
Pensionskasse; Ruhegelder; Hinterbliebenenbezüge; Ersatzkasse; Zugehörigkeit zur gesetzlichen Sozialversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.01.1966
- Aktenzeichen
- 1 AZR 158/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 21.01.1965 - 7 Sa 477/64
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1966, 583-584 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1966, 153 (Kurzinformation)
- SAE 1966, 202
Amtlicher Leitsatz
1. Gehört der Arbeitgeber einer Pensionskasse an, die den Zweck hat, seinen Arbeitnehmern Ruhegelder und Hinterbliebenenbezüge zu gewähren, so ist er arbeitsvertraglich seinen Arbeitnehmern verpflichtet, diesen die durch die Satzung der Pensionskasse geschaffenen Möglichkeiten zu verschaffen.
2. Der Arbeitgeber ist insbesondere auch gehalten, die Arbeitnehmer, die die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse erwerben können, aber hierzu nicht verpflichtet sind, jedenfalls dann über ihre Willensentscheidung zu befragen, wenn es sich bei der Pensionskasse um eine Ersatzkasse handelt, die von der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Sozialversicherung befreit.