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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.09.1980, Az.: 4 AZR 692/78

Verwaltungsangestellte; Gerichtlicher Dienst; Justizangestellte; Urkundsbeamter der Geschäftsstelle; Führung eines Dienstsiegels; Unterschriftsbefugnis; Eintragungen in Grundbuch; Eintragungen in gerichtliches Register

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.09.1980
Aktenzeichen
4 AZR 692/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 24.05.1978 - 12 Sa 107/78

Fundstellen

  • AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT 1975
  • PersV 1982, 430

Amtlicher Leitsatz

1. Grundsätzlich gelten auch für den gerichtlichen Dienst die allgemeinen ersten Fallgruppen der Vergütungsordnung für Verwaltungsangestellte. Diese sind jedoch nicht heranzuziehen, wenn für die betreffende Tätigkeit des Justizangestellten spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale bestehen (z.B. BAT Anl. 1a VergGr VII Fallgruppe 9 und VergGr VIII Fallgruppen 12 und 13).

2. Die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der BAT Anl. 1a VergGr VIII Fall- gruppen 12 und 13 ist unabhängig davon geboten, ob der betreffende Justiz-Angestellte im Sinne der Verfahrensgesetze (ZPO, StPO, KO) Funktionen eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnimmt und als solcher zur Führung eines Dienstsiegels befugt ist. Auf die Unterschriftsbefugnis kommt es innerhalb der Fallgruppe 13 nur bei Angestellten an, die Eintragungen in das Grundbuch oder gerichtliche Register (z.B. Handels- und Vereinsregister) vor- zunehmen haben.