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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.03.1957, Az.: 1 AZR 420/56

Tarifvertrag; Wille der Tarifpartner; Rückwirkende Kraft; Rückwirkungswille; Fehlende Geschäftsgrundlage; Wegfallende Geschäftsgrundlage; Fristlose Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.03.1957
Aktenzeichen
1 AZR 420/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 1 TVG Rückwirkung
  • ArbuR 1958, 154
  • DB 1957, 431 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Soll ein Tarifvertrag nach dem Willen der Tarifpartner rückwirkende Kraft haben, so muß ein solcher Rückwirkungswille mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck kommen.

2. Fehlt bei einem Tarifvertrage die Geschäftsgrundlage oder fällt sie später weg, so verliert der Tarifvertrag nicht rückwirkend seine Kraft, er kann vielmehr nur von den Tarifpartnern fristlose gekündigt werden.