Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.08.1990, Az.: 1 StR 263/90
Verweigerung der wiederholten Vernehmung als Verletzung der gerichtlich obliegenden Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.08.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 263/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 28.11.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1991, 2
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
Redaktioneller Leitsatz
Kein Entsprechen eines Antrags, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, durch das Gericht (vorbehaltlich richterlicher Aufklärungspflicht), da ein derartiger Antrag lediglich auf eine Wiederholung abzielt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. August 1990,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus N. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. November 1989 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Revision rügt, die Strafkammer habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Dem liegt folgendes zugrunde: Der Zeuge K. war zweimal in der Hauptverhandlung vernommen worden. Er hatte bekundet, das Rauschgift dem Angeklagten ab der zweiten Lieferung jeweils kurz vor 18.00 Uhr in Nürnberg in dessen Reisebüro übergeben zu haben. Das entsprach seiner früheren Aussage und wurde durch weitere Zeugen und Indizien gestützt. Später berichtete der Zeuge van der S., "der von der Abwicklung des Rauschgiftgeschäftes ... nichts wußte und mitbekam", über die gemeinsame Fahrt mit K. nach Nürnberg zur fünften Lieferung. Anschließend beantragte der Angeklagte die erneute Ladung und Vernehmung des Zeugen K. zum Beweis dafür, daß man in Nürnberg auf Vorschlag K. das Lokal "W." besucht und K. sich dort mit einem Bekannten getroffen habe. Dieser Person (nicht dem Angeklagten) habe er das Rauschgift übergeben.
Das Landgericht hat das Begehren als Beweisanregung behandelt und abgelehnt, weil der Zeuge bereits zweimal eingehend zu der Kernfrage, dem Abnehmer des in die Bundesrepublik eingeführten Rauschgifts, vernommen worden sei. Er habe eindeutig erklärt, "daß dies niemand anders als der Angeklagte gewesen sei". Anhaltspunkte für eine Berichtigung dieser Aussage lägen nicht vor.
Der Senat sieht im Gegensatz zur Revision und dem Generalbundesanwalt keinen Rechtsfehler. Dem Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, braucht das Gericht - vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht - nicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen lediglich auf eine Wiederholung abzielt (BGH NStZ 1983, 375, 376; BGH, Beschl. vom 26. Juni 1987 - 2 StR 255/87 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 18; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 26). So liegt es hier. Der Tatsachenvortrag betraf nicht ein anderes Beweisthema. Der wesentliche Punkt, also wem das Rauschgift übergeben worden sei, war mit dem Zeugen wiederholt erörtert worden und damit nicht neu. Der sonstige Vortrag zum Ablauf des Nachmittags betraf eine Randfrage des bereits mit dem Zeugen erörterten Beweisthemas.
Die hier wesentliche Beweisbehauptung enthielt ihrem Sinn nach lediglich die in ihr Gegenteil verkehrte bisherige Aussage des Zeugen. Das Landgericht war deshalb bei seiner Entscheidung nicht an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden.
2.
Der Senat sieht in der Behandlung des Antrages auch nicht die von der Revision gerügte Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Aussage des Zeugen van der S. gab dem Landgericht keinen Anlaß, den Zeugen K. erneut vorzuladen und zu vernehmen. Die Rauschgiftübergabe an den ihm unbekannten Mann hatte van der S. nicht bekundet. Andererseits stimmten seine Angaben zum Verhalten des Zeugen K. mit dessen Aussage überein (Telefonat nach Ankunft am Mittag, Abwesenheit für eine halbe Stunde gegen 18.00 Uhr). Die Erzählung, wie man im einzelnen den Nachmittag verbracht und daß der Zeuge K. einen Bekannten getroffen habe, betraf nicht den Kern des Geschehens.
Selbst wenn man den erforderlichen bestimmten Tatsachenvortrag hinsichtlich der von K. nunmehr zu erwartenden Aussage aus sonstigen Ausführungen der Revisionsschrift dahin ergänzt, K. werde nunmehr sagen, er habe "nach Trennung vom Zeugen van der S." dem Unbekannten das Rauschgift übergeben, bestand kein Anlaß zur erneuten Vernehmung des Zeugen. Auf Grund der bis dahin durchgeführten Beweiserhebung konnte das Landgericht zutreffend davon ausgehen, eine dritte Vernehmung des Zeugen werde das Beweisergebnis nicht beeinflussen (vgl. zur Beweisprognose Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 21). Die Strafkammer war bis dahin jeder Möglichkeit nachgegangen, die Aussage K. zu überprüfen. Diese wurde durch Zeugen, die vor der Vernehmung des Zeugen K. in der Hauptverhandlung nicht bekannt waren, mehrfach in Richtung der Täterschaft des Angeklagten erhärtet. Auch war nach Festnahme des Zeugen K. das Treffen zur sechsten Rauschgiftlieferung von K. in Anwesenheit der Polizei mit dem Angeklagten telefonisch verabredet worden. Der im übrigen mittellose Angeklagte hatte das Kaufgeld in Höhe von DM 15.000 bereitgehalten.
Die auf diesen Umständen basierende Annahme des Landgerichts, der Zeuge werde bei erneuter Vernehmung zum Wesentlichen nichts anderes sagen, stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht als unzulässige Beweisantizipation dar. Das bisherige Beweisergebnis war vielmehr dahingehend zu überprüfen, ob Anträge oder Anregungen oder der sonstige Verfahrensablauf zum erneuten Gebrauch des Beweismittels drängten oder ihn wenigstens nahelegten. Das war nicht der Fall. Die Behauptung, der Zeuge werde nun eine andere Person als Abnehmer bezeichnen, trug vielmehr alle Züge einer durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Hoffnung oder Möglichkeit (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 2).
3.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht verletzt.
a)
Wird eine Einzelbehauptung des Zeugen weder bestätigt noch widerlegt, muß der Tatrichter im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung insoweit nicht nach dem Zweifelsgrundsatz von einer falschen Behauptung ausgehen.
b)
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, auch die Haschischlieferungen hätten nicht dem Eigenkonsum des Angeklagten gedient. Diese Überzeugung konnte es aus der Einlassung des Angeklagten gewinnen, "selbst keinerlei Rauschgift konsumiert zu haben", und das ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu den Motiven des Rauschgifthandels. Dazu steht nicht in unlösbarem Widerspruch, daß das Landgericht dem Angeklagten andererseits glaubte, 1977 während einer Orientreise "das einzige Mal Gelegenheitskonsument von Haschisch" gewesen zu sein. Auf diesen Gelegenheitskonsum bezog sich die (allerdings mißverständliche) Erwägung des Landgerichts, es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er 1977 Rauchgeräte als Antiquitäten mitgebracht und hieraus nie geraucht habe. Daraus ergab sich nicht die Verpflichtung "im Zweifel" davon auszugehen, der Angeklagte habe die jetzt gelieferten 1.005 g Haschisch oder einen Teil davon zum Eigenverbrauch erworben bzw. erwerben wollen.
4.
Der Vergleich mit den Brutto- und Nettomengen (mit und ohne Verpackung) von Amphetamin und Haschisch zeigt, daß es sich bei der einmal erwähnten Menge von brutto 450 g Haschisch offenbar um ein Schreibversehen handelt. Im übrigen würde die Differenz (5,5 g THC) zu der sonst im Urteil zugrundegelegten Haschischmenge weniger als eine Einheit einer nicht geringen Menge i. S. von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG betragen. Dies hätte angesichts des Gesamtumfanges der Lieferungen von Amphetamin und Haschisch mit dem 178fachen der nicht geringen Menge keinen erkennbaren Einfluß auf den Schuldumfang.
Foth
v. Gerlach
Brüning
Rissing-van Saan