Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1957, Az.: I ZR 190/55
„Evidur“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1957
Aktenzeichen
I ZR 190/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14573
Entscheidungsname
Evidur
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 13.07.1955

Fundstellen

  • DB 1957, 989 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1957, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 827 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des F. d. St.-I. e.V. in B. b/. Bo., C.straße ..., gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand Direktor Josef Bu. in Bad S.,

Prozessgegner

die Firma R. Sch. GmbH in B. b/. Bo., gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Amtlicher Leitsatz

Jede Abwehr eines objektiv rechtswidrigen Eingriffes in den Gewerbebetrieb eines Mitbewerbers hat sich in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren zu halten. Das erfordert eine Interessenabwägung auf Seiten des Verteidigers wie des Angreifers. Widerruf einer Werbebehauptung kann auf dieser Rechtsgrundlage nicht verlangt werden, wenn er eine unnötige und vermeidbare Demütigung des Angreifers bedeuten würde. Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen den Umfang der notwendigen Abwehr.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13. Juli 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte stellt aus Kunstharzen (auf Polyvinylester oder - acetat-Basis) ein Wäschebehandlungsmittel "E." her, welches sie in Flaschen vertreibt. Auf den Flaschenetiketten, den dazu gehörenden Faltkartons und Gebrauchsanweisungen sowie in Werbeschriften hat sie dieses Mittel als "Dauerstärke" bezeichnet und von "Stärkewirkung", "zu stärkender Wäsche", "gestärkter Wäsche" sowie davon gesprochen, daß sich Wäschestücke mit E. "stärken" lassen. In einer mit "E. Dauerstärke" überschriebenen Werbeschrift heißt es unter anderem: ..."E. ist keine Stärke im bisher gewohnten Sinn".

2

Der Kläger, ein Fa. d. St.-In., hat die Bezeichnung der E. Lösung als "Stärke" und "Dauerstärke" und ihrer Anwendung als "stärken" beanstandet, da sie irreführend und wettbewerbsfremd sei und behauptet, die Beklagte habe ungeachtet einer am 28. Oktober 1952 erfolgten Abmahnung seitens der Firma H.-St. A.G. ihr Verhalten fortgesetzt und schuldhaft den Umsatz der Mitglieder des Klägers beeinträchtigt. Sowohl aus eigenem Recht wie auf Grund von 11 Abtretungserklärungen von Mitgliedsfirmen hat der Kläger Klage erhoben mit folgenden Anträgen:

  1. I.

    die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, insbesondere in Werbeschriften, die von ihr hergestellten und in Verkehr gebrachten "E."-Lösungen als "Stärke" oder "Dauerstärke" sowie deren Anwendung als "stärken" zu bezeichnen:

  2. II.

    die Beklagte ferner zu verurteilen, durch Vorlegung eines Verzeichnisses der Empfänger und der Anzahl der zu Ziff. I) bezeichneten öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, insbesondere Werbeschriften, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie die zu Ziff. I) beanstandeten Bezeichnungen "Stärke", "Dauerstärke" sowie "stärken" in Verkehr gebracht und verbreitet hat:

  3. III.

    die Beklagte ferner zu verurteilen, alle in ihrem Besitz befindlichen Exemplare von Drucksachen mit den in Ziff. I) beanstandeten Bezeichnungen "Stärke" "Dauerstärke" sowie "stärken" zu vernichten und dem Kläger den Nachweis der Vernichtung zu führen;

  4. IV.

    die Beklagte ferner zu verurteilen, die gemäß Ziff. I) beanstandeten Bezeichnungen der E.-Lösungen als "Stärke" oder "Dauerstärke" sowie deren Anwendung als "stärken" gegenüber den beteiligten Verkehrskreisen auf ihre Kosten zu widerrufen durch Versendung eines Rundschreibens, in dem anzugeben ist, daß die E.-Lösungen nicht "Stärke"- also ein Naturerzeugnis -, sondern ein Kunstprodukt auf chemischer Basis - und zwar ein Kunstharz auf Polyvinyl-Alkohol - oder Polyvinylester-Basis - sind:

  5. V.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen aus der Auskunftserteilung unter Ziff. II) sich ergebenden Schaden zu ersetzen;

  6. VI.

    dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils auf Kosten der Beklagten durch Wurfpost sowie durch eine Anzeige im Umfange einer Viertelseite in den folgenden Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen: "Die Welt" - "Die neue Zeitung" - "Frankfurter Allgemeine Zeitung" - "Handelsblatt" - "Die Stärke" - "Deutsche Drogistenzeitung" - "Wäschereitechnik und -chemie" - "Deutsche Lebensmittelrundschau" - "Magazin des Einzelhändlers" - "Lebensmittelgroßhandel" - "Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung".

3

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet, das Wort "Stärke" in Alleinstellung zur Bezeichnung ihres E.-Erzeugnisses benutzt zu haben.

4

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Bezeichnung "Stärke" oder "Dauerstärke" für die E.-Lösungen und "stärken" für ihre Anwendung verurteilt und den Anträgen auf Vernichtung des Werbematerials und Veröffentlichung mit Einschränkungen stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen.

5

Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte im Termin vom 15. Juni 1955 erklären lassen, daß sie das Wort "Stärke" beim Vertrieb ihres Produktes weder in Alleinstellung noch in der auf den früheren Faltkartons angebrachten Druckanordnung mehr gebrauche noch in dieser Form in Zukunft gebrauchen werde, weil sie auch der Überzeugung sei, daß das Wort "Stärke" in Alleinstellung - im Gegensatz zu dem Wort "Dauerstärke" - für das chemische Produkt der Beklagten nicht verwendbar sei.

6

Der Kläger hat daraufhin die Hauptsache hinsichtlich des Wortes "Stärke" in Alleinstellung für erledigt erklärt und beantragt, insoweit der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

7

Die Beklagte hat zur Frage der Erledigung keine Erklärung abgegeben und sich insoweit auf einen entgegengesetzten Kostenantrag beschränkt.

8

Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers lediglich das Verbot der Bezeichnung "Dauerstärke" aufrechterhalten und die Hauptsache hinsichtlich der Bezeichnung "Stärke" für erledigt erklärt. Hierfür hat es der Beklagten 3/8 der Kosten auferlegt. Im übrigen hat es die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und dem Kläger 5/8 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

9

Gegen dieses Urteil hat nur der Kläger Revision eingelegt und beantragt:

10

das Urteil insoweit aufzuheben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist und nach den vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

11

Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten und hilfsweise beantragt,

12

der Beklagten eine Frist von drei Monaten für die Beseitigung der beanstandeten Bezeichnungen auf Druckschriften usw. zu bewilligen, soweit diese noch der Verfügungsgewalt der Beklagten unterworfen sind.

Entscheidungsgründe:

13

Zur Entscheidung steht nach der vom Kläger selbst beantragten Erledigungserklärung und der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Bezeichnung "Dauerstärke" lediglich der Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Wortes "stärken" und die Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung des Werbematerials, Widerruf, Schadensersatz und Veröffentlichung des Urteils.

14

I.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Bezeichnung "Dauerstärke" für das E.erzeugnis bei den in Betracht kommenden Verkehrskreisen falsche Vorstellungen über seine Beschaffenheit erwecken könne und darum als irreführend und unrichtig im Sinne des §3 UWG gelten müsse. Es gibt insoweit dem Unterlassungsanspruch der Klage statt. Dagegen hat die Beklagte sich nicht mehr gewehrt.

15

II.

Im Gegensatz dazu stellt das Berufungsgericht fest, daß nach allgemeinem Sprachgebrauch das Wort "stärken" eine Tätigkeit bezeichne, mit der die Hausfrau einen bestimmten formfesten und knitterfesten Zustand der Wäsche herbeiführe, wobei der verfolgte Zweck im Vordergrunde stehe, nicht das für diesen Zweck benutzte Mittel. Selbst wenn vor dem Bekanntwerden synthetischer Wäschebehandlungsmittel dieser Zustand nur mit pflanzlicher Stärke erreicht worden sei und unterstellt werde, daß in jenen Zeiten die Hausfrauen unter dem Tätigkeitswort "stärken" auch ein sogenanntes "substanzbedingtes" Tun verstanden haben, so ändere dies nichts daran, daß die Hausfrau die Wirkung der Behandlung und den auf das gleiche Ergebnis gerichteten Vorgang ohne Rücksicht auf das hierzu verwendete Mittel als "stärken" bezeichne. Die Benutzung des Wortes "stärken" für die Behandlung der Wäsche mit E. sei also nicht irreführend, der Unterlassungsausspruch insofern unbegründet.

16

Die Revision will in diesen Ausführungen einen inneren Widerspruch zu den Ausführungen über den Begriff "Dauerstärke" finden und vermißt den Nachweis, daß sich der seit Jahrhunderten "substanzbedingte" Begriff "stärken" in seiner Bedeutung allgemein gewandelt habe. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht stellt keinen Bedeutungswandel fest, sondern geht davon aus, daß das Tätigkeitswort "stärken" von jeher die Wirkung dieser Tätigkeit bezeichnet habe, mochten sich auch die Hausfrauen früher bewußt gewesen sein, diese Wirkung damals nur mit Pflanzenstärke erreichen zu können. Die in der Rechtsprechung über den Bedeutungswandel von Beschaffenheitsangaben entwickelten Grundsätze (Kunstseide RGZ 128, 264 [268], Cupresa-Seide BGHZ 13, 244 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]) kommen daher im vorliegenden Falle für die allgemeine Bedeutung des Begriffes "stärken" nicht in Betracht, wie ihn das Berufungsgericht festgestellt hat.

17

Das Berufungsgericht konnte diesen Begriffsinhalt zulässigerweise ohne Beweisaufnahme dem allgemeinen Sprachgebrauch entnehmen. Seine Feststellung ist insoweit in der Revision zwar nachprüfbar, jedoch hat das Berufungsgericht auch nach Auffassung des Senats den Sprachgebrauch richtig erfaßt. Es würde eine schwerlich zu rechtfertigende Beschränkung des freien Wettbewerbs bedeuten, wenn die gewohnte Bezeichnung eines allgemein bekannten Vorganges ausschließlich der Verwendung eines bisher dazu angewendeten Mittels vorbehalten bleiben sollte. Angesichts des einwandfrei erfaßten Sprachgebrauches sind die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Unzulänglichkeit und Ungebräuchlichkeit der umschreibenden Bezeichnungen "steifen" und "durchsteifen" entbehrlich und deshalb nicht entscheidungserheblich. Es kann also dahinstehen, ob das Berufungsgericht das von ihm zitierte Empfehlungsschreiben einer Frau L. für das synthetische Mittel "Uhu-Line" im Sinne der Unentbehrlichkeit des Begriffes "stärken" richtig verstanden hat. Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die Uhu-Werke in ihrer Werbung die Ausdrücke "Stärke" und "stärken" vermieden und durch andere Worte umschrieben haben, ist vom Berufungsgericht nicht übergangen worden. Es hat diese Umschreibung als unnatürlich und vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichend abgelehnt. Gegen die Abweisung des noch streitigen Unterlassungsanspruches hinsichtlich des Wortes "stärken" bestehen also keine Bedenken.

18

III.

Den Beseitigungsanspruch des Klägers hinsichtlich des Werbematerials mit der Bezeichnung "Dauerstärke" hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen daß dem Kläger insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Beeinträchtigung der Interessen des Klägers und seiner Mitglieder beschränke sich auf den werbenden Gebrauch des Wortes "Dauerstärke" und dieser Beeinträchtigung sei ausreichend durch das Unterlassungsgebot vorgebeugt. Der Kläger habe nicht dargetan, daß er gegenwärtig noch in irgend einer Form durch den früheren Gebrauch des Wortes "Dauerstärke" beeinträchtigt werde, nachdem die Beklagte die beanstandete Bezeichnung länger als ein Jahr nicht mehr verwendet habe. Es bestehe kein Anlaß, der Beklagten die Möglichkeit zu nehmen, etwa vorhandenes Werbematerial nach Überkleben der beanstandeten Bezeichnungen aufzubrauchen.

19

Die Revision sieht hierin eine unrichtige Anwendung des §1004 BGB, der dem Kläger in jedem Falle einen Anspruch auf Vernichtung des Werbematerials gebe. Das ist nicht richtig. Die Abwehr einer Beeinträchtigung hat sich jeweils im Rahmen dessen zu halten, was zur Verhinderung der Beeinträchtigung notwendig und für den Schuldner zumutbar ist. Die Begründung des Berufungsgerichts wägt in dieser Einsicht die beiderseitigen Interessen sorgfältig ab und gibt dem Kläger nicht mehr als zur Wahrung seiner Interessen notwendig ist. Damit hält es sich an die in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätze. Wenn die Revision in anderem Zusammenhange die zur Begründung herangezogene "Unterstellung" des Berufungsgerichts angreift, die Beklagte habe seit dem landgerichtlichen Urteil die Bezeichnung "Dauerstärke" aufgegeben, so wird dadurch die Begründung des Berufungsgerichts nicht erschüttert. Das Berufungsgericht behandelt diese Tatsache als unstreitig und trifft insoweit eine tatbestandsmäßige Feststellung. Wenn der Kläger sein allgemeines und unsubstantiiertes Bestreiten im Schriftsatz vom 10. Juni 1955 als gegen die vom Berufungsgericht für unstreitig angesehene Tatsache gerichtet angesehen wissen wollte, so hätte er gemäß §320 ZPO Berichtigung des Tatbestandes veranlassen müssen. Das ist unterblieben. Deshalb ist die tatbestandsmäßige Feststellung des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz gemäß §561 ZPO bindend. Im übrigen durfte sich der Kläger mit einem allgemeinen Bestreiten der Schutzbehauptung der Beklagten umso weniger begnügen, als die Darlegung und der Beweis des Umfanges der Beeinträchtigung zur Begründung seiner Klageanträge gehörte. Auf die Ausübung des Fragerechtes seitens des Gerichtes hatte der Kläger insofern keinen Anspruch. Die Rüge der Verletzung des §139 ZPO geht daher fehl. Über den Umfang der dem Kläger zuzubilligenden Abwehr entschied das Ermessen des Berufungsgerichts. Es ist nicht ersichtlich, daß es dabei die zulässigen Grenzen des Ermessens verkannt hat.

20

IV.

Dasselbe gilt von dem begehrten Widerruf und der Veröffentlichung in 11 Zeitungen. Beide gehen nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts über die berechtigte Abwehr des Klägers hinaus, da fortwirkende Folgen der Beeinträchtigung nicht festgestellt werden konnten. Sie würden abgesehen davon eine unnötige Demütigung der Beklagten enthalten, deren Unvermeidlichkeit angesichts des Fehlens fortwirkender Beeinträchtigungen und eines noch zu erörternden Verschuldens nicht zu rechtfertigen ist. Die Begründung des Berufungsgerichts hat mit Recht auf die in solchen Fällen notwendige Interessenabwägung Wert gelegt und folgt damit den vom Senat in BGHZ 8, 142 [145], NJW 52, 417 angewandten Richtlinien (vgl. hierzu auch OGHZ I, 182 und RGZ 148, 114).

21

V.

Der Auskunfts- und Schadenersatzanspruch des Klägers setzt ein Verschulden der Beklagten voraus. Das Berufungsgericht lehnt die Feststellung eines Verschuldens ab, weil die Beklagte vor Aufnahme ihrer Produktion sich durch Befragung von Fachkräften darüber unterrichtet habe, ob die gewährte Bezeichnung "Dauerstärke" zu beanstanden sei. Die Beklagte habe nicht leichtfertig gehandelt und sich einer Meinung angeschlossen, die sich gegenüber der herrschenden Meinung immerhin mit guten Gründen vertreten lasse. Durch die Abmahnung der Firma H. St. A.G. habe sich die Beklagte nicht ohne weiteres von der Richtigkeit der Gegenansicht überzeugen zu lassen brauchen, zumal da sie ihr Erzeugnis bis dahin bereits 2 Jahre unbeanstandet in den Verkehr gebracht habe. Im übrigen habe die Beklagte die Abmahnung zum Anlaß genommen, die Zulässigkeit der Bezeichnung "Dauerstärke" erneut zu überprüfen.

22

Die Revision bezeichnet die vom Berufungsgericht zur Begründung herangezogenen Tatsachen als tatbestandswidrig, da die eigene Behauptung der Beklagten übergangen sei, die von ihr behauptete Prüfung sei erst erfolgt, nachdem sie von der Firma H. am 28. Oktober 1952 verwarnt worden sei, und sie habe ferner ihr "E."-Erzeugnis erst im Jahre 1952 auf den Markt gebracht.

23

Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt. Der Tatbestand des Berufungsgerichts enthält die vom Urteil verwertete Behauptung, die Beklagte habe vor Verwendung des Wortes "Dauerstärke" die Auffassung der Käufer ermittelt und sich beraten lassen. Das Urteil behandelt diese Behauptung als unstreitig. Eine Tatbestandsberichtigung ist nicht erfolgt. Es gilt also hier das bereits zu III Ausgeführte. Schon in der Klagebeantwortung vom 31. August 1953 hatte die Beklagte ferner auf einen Artikel "Stärke aus Kunstharz" in der Zeitschrift "Heute" vom 3. August 1949 hingewiesen sowie darauf, daß zahlreiche Firmen ihre Kunststofferzeugnisse als Stärke und Dauerstärke oder Dauerstärkemittel in Verkehr gebracht hatten. In demselben Schriftsatz ist darauf hingewiesen, daß die Beklagte nach der Verwarnung durch H. die Berechtigung der Verwarnung nachgeprüft habe. Hat sich hiernach die Beklagte der Bezeichnung anderer Wettbewerber angeschlossen und festgestellt, daß diese unbeanstandet die Bezeichnung Dauerstärke seit Jahren führten, so ist die Begründung des Berufungsgerichts richtig, daß die Beklagte sich vor der Einführung ihres Erzeugnisses über die Zulässigkeit der Bezeichnung bei Fachkreisen erkundigt habe. Die durch die Verwarnung veranlaßte zweite Prüfung konnte also mit Recht vom Berufungsgericht als Überprüfung bezeichnet werden. Irrtümlich ist das Berufungsgericht nur davon ausgegangen, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Verwarnung die Bezeichnung "Dauerstärke" selbst schon 2 Jahre unbeanstandet gebraucht habe. Das hatte die Beklagte nur von den Mitbewerbern behauptet. Darin liegt aber dieselbe stillschweigende Duldung des Klägers, die das Berufungsgericht irrtümlich bei der Werbung der Beklagten annimmt. Der Beweiswert dieses richtig gestellten Vortrages ist nicht geringer und es kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht die Verschuldensfrage anders beantwortet hätte, wenn es auf die der Beklagten bekannte Duldung der Bezeichnung durch den Kläger abgestellt hätte.

24

Es kommt bei der Frage des Verschuldens hinzu, daß die Werbung der Beklagten einen deutlichen und bewußten Gegensatz zu den bisher gebräuchlichen Pflanzen-Stärken aufzeigt und keineswegs bestrebt gewesen ist, ihrem Erzeugnis irgendwelche Vorteile der Pflanzenstärke beizulegen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß sie unredlich versucht habe, Nutzen aus dem Ruf und den Erfolgen der St.-I. zu ziehen. Sie betont unzweideutig, daß ihr Mittel etwas anderes sei als die bisher bekannte Stärke und daß es - vor allem durch seine Wasserfestigkeit - den bisherigen Stärkemitteln überlegen sei. Unter diesen Umständen genügt die Verwarnung der H. AG nicht, um den guten Glauben der Beklagten zu zerstören. Sie konnte, gestützt auf ihre weiteren und eingehenderen Ermittlungen ohne Fahrlässigkeit auf ihrem Standpunkt beharren und die Entscheidung der Gerichte abwarten, die übereinstimmend trotz teilweise entgegengesetzter Stellungnahme in der Sache selbst ein Verschulden abgelehnt haben. Der Auskunft- und der Schadensersatzanspruch sind deshalb zutreffend vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden.

25

VI.

Die Kostenverteilung wird von der Revision zu Unrecht beanstandet. Sie ist nach §§3, 92 ZPO von der nach freiem Ermessen des Gerichts vorzunehmenden Bewertung der Klageanträge abhängig. Das Berufungsgericht hat die Unterlassung der Bezeichnung "Stärke" mit 20.000 DM, die der Bezeichnung "Dauerstärke" und "stärken" mit je 40.000 DM bewertet. Der Vorwurf der Willkürlichkeit dieser verschiedenen Bewertung ist nicht gerechtfertigt. Das Wort "Stärke" spielte in der Werbung der Beklagten eine verhältnismäßig geringe Rolle. Das Hauptgewicht war auf "Dauerstärke" und "stärken" gelegt, um eine Überlegenheit des neuen Produkts gegenüber der pflanzlichen Stärke hinsichtlich der Dauerwirkung und im übrigen eine Gleichartigkeit des Ergebnisses mit der bisherigen Stärketätigkeit zum Ausdruck zu bringen. Das rechtfertigt die unterschiedliche Bewertung.

26

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Birnbach Nastelski Christoph Spreng