§ 13 HFischG - Besatzmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
Besatzmaßnahmen sind der oberen Fischereibehörde anzuzeigen, sofern sie nicht Bestandteil eines Hegeplans nach § 28 sind. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Besatzmaßnahmen in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind. Die obere Fischereibehörde kann die Besatzmaßnahme untersagen oder nähere Anforderungen festsetzen, soweit Rechtsvorschriften verletzt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)