Bundesfinanzhof
Urt. v. 14.01.1954, Az.: IV 23/53 U
Steuerliche Behandlung von Dienstaufwandsentschädigungen, die den im privaten Dienst angestellten Personen gezahlt werden
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 14.01.1954
- Aktenzeichen
- IV 23/53 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 58, 439 - 442
- BStBl III 1953, 79
- DB 1954, 206-207 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Dienstaufwandsentschädigungen, die den im privaten Dienst angestellten Personen gezahlt werden.
Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Dienstaufwandsentschädigungen, die den im privaten Dienst angestellten Personen gezahlt werden.
Tatbestand
Streitig ist die Steuerpflicht der Aufwandsentschädigungen, die dem Beschwerdeführer (Bf.) im Veranlagungszeitraum II/1948 in Höhe von 1.200,00 DM, und im Veranlagungszeitraum 1949 in Höhe von 2.400,00 DM gezahlt worden sind.
Der Bf. erhält nach dem abgeschlossenen Dienstvertrag
| 1. ein festes Gehalt von jährlich | 33.600,00 DM |
|---|---|
| 2. eine Dienstaufwandsentschädigung von jährlich | 2.400,00 DM |
| insgesamt also | 36.000,00 DM |
Daneben hat er Sachbezüge, die für II/1948 mit 132,00 DM und für 1949 mit 470,00 DM bewertet worden sind.
Der Bf. macht geltend, daß die als Aufwandsentschädigung gezahlten Beträge pauschalierte Werbungskosten seien. Er habe Entflechtungsverhandlungen führen müssen. Der Charakter solcher Besprechungen lasse es nicht immer zu, die Einzelnachweise über die entstandenen Ausgaben verbuchen zu lassen. Er bestreite nicht, daß seine Firma, die für gewöhnliche Dienstreisen entstandenen Auslagen im Rahmen der für vergleichbare Beamte geltenden Sätze, und auch geringfügige Mehraufwendungen, erstatte. Bei den gezahlten Aufwandsentschädigungen handle es sich um einen pauschalen Auslagenersatz. Im einzelnen werden folgende Ausgaben angeführt:
| a) | Sammlungen innerhalb des Betriebes bei besonderen Anlässen (Hochzeiten, Geburten und Sterbefälle bei Angestellten) | 300,00 DM |
|---|---|---|
| Es seien dies Aufwendungen, die vom Bf. gegenüber anderen Betriebsangehörigen mehr gemacht werden müßten. | ||
| b) | Trinkgelder, die bei Einladungen von Geschäftsfreunden an deren Dienstpersonal gegeben werden | 300,00 DM |
| c) | Bewirtungen von Geschäftsfreunden im eigenen Haus, die nicht von der Firma erstattet werden | 600,00 DM |
| d) | Aufwendungen für Bewirtungen und Trinkgelder aus dem Verkehr mit Dienststellen und Behörden | 200,00 DM |
| e) | Mehraufwendungen bei Geschäftsreisen, die in den Reisekostenrechnungen nicht erfaßt sind (Trinkgelder an Hotelboys, Dienstmädchen) bzw. die von der Firma nicht erstattet werden, oder die aus besonderen Gründen nicht geltend gemacht werden können | 600,00 DM |
| f) | Aufmerksamkeiten bei Familienfesten, bei denen der Bf. aus Repräsentationsgründen teuerere Geschenke machen müsse | 400,00 DM |
| g) | Sonstige nicht erfaßbare Aufwendungen, die aus der Stellung des Bf. unter Berücksichtigung von Kleinstadtverhältnissen entstünden | 600,00 DM |
Finanzamt und Finanzgericht haben den Antrag des Bf. abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) kann keinen Erfolg haben.
Der Bf. ist privater Arbeitnehmer. Entschädigungen, die den privaten Arbeitnehmern zur Bestreitung eines Dienstaufwands gezahlt werden, sind ein Teil des Arbeitslohnes. Eine entgegenstehende Vereinbarung in einem Dienstvertrag oder ein entgegenstehender Beschluß des Aufsichtsrats einer Firma können hieran nichts ändern. Es ist danach zu prüfen, ob die vom Bf. geltend gemachten Ausgaben Werbungskosten darstellen (§ 9 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, § 20 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), oder ob es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Bf. mit sich bringt (§ 12 Ziff. 1 EStG). Als Werbungskosten kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die ausschließlich Auswirkungen des Dienstes sind. Wenn Aufwendungen gemacht werden, bei denen schwer erkennbar ist, ob sie mehr dem Beruf oder mehr der Wahrung der wirtschaftlichen (gesellschaftlichen) Stellung dienen, so sind sie nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs den Lebenshaltungskosten zuzurechnen. Das Finanzgericht führt aus, daß es sich im vorliegenden Falle um Spenden an Betriebsangehörige aus privatem Anlaß, um Trinkgelder bei irgendwelchen mit dem Dienst im Zusammenhang stehenden Gelegenheiten, um Aufmerksamkeiten bei Familienfesten und um allgemeinen Aufwand handle, der sich aus der gesellschaftlichen Stellung des Bf. zwangsläufig ergeben hat. Nirgends sei eine einwandfreie Trennung des dienstlichen und privaten Charakters der Aufwendungen möglich. Auch bei den Posten "Bewirtung von Geschäftsfreunden im eigenen Hause" fehle eine klare Trennung von der privaten Sphäre. Diese Ausführungen des Finanzgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn ein Arbeitnehmer ein Gehalt von jährlich 36.000,00 DM bezieht, so sind mit seiner beruflichen Stellung erfahrungsgemäß gewisse Repräsentationspflichten verbunden. Die vom Bf. geltend gemachten geschätzten Einzelbeträge sind nach Auffassung des Senats überwiegend ein Ausfluß der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung des Bf. Daß diese Aufwendungen auch durch dienstliche Erwägungen mit bedingt sind, und daß sie zur Förderung der Tätigkeit des Bf. gemacht wurden, reicht nicht aus, um ihnen die Eigenschaft von Werbungskosten zu geben. Es handelt sich vielmehr um nicht abzugsfähige Ausgaben nach § 12 Ziff. 1 EStG.
Unzutreffend ist die Auffassung des Bf., daß die als Dienstaufwandsentschädigung gezahlten Beträge ein pauschaler Auslagenersatz seien, und daß sie deshalb nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörten (§ 19 Abs. 2 Ziff. 1 EStG). Der Bf. erhält die im einzelnen nachgewiesenen Reisekosten und sonstigen Auslagen von seiner Firma ersetzt. Über die Verwendung der als Dienstaufwandsentschädigung gezahlten Beträge kann er nach eigenem Ermessen entscheiden; er verausgabt diese Beträge im eigenen Namen und muß über die Verwendung seiner Firma keinerlei Rechenschaft ablegen. An der Verausgabung dieser Beträge hat er zumindest mittelbar ein eigenes Interesse. Ein Auslagenersatz liegt danach nicht vor (zu vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 133/36 vom 29. Juli 1936, Reichssteuerblatt 1936 S. 987).
Unbegründet ist der Hinweis des Bf. auf den Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 6. Juni 1949, wonach bei leitenden Angestellten größerer Privatunternehmen im Hinblick auf ihre Repräsentationsausgaben ein Pauschbetrag für erhöhte Werbungskosten von 5 v. H. der laufenden Bruttobezüge, höchstens jedoch 250,00 DM monatlich als steuerfrei auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden könne und auf entsprechende Anordnungen in den Oberfinanzbezirken München und Nürnberg. Im Abschn. 24 Abs. 5 der Lohnsteuer-Richtlinien 1949 ist zwar eine Pauschalierung von Werbungskosten für bestimmte Berufe durch die Oberfinanzpräsidenten oder die entsprechenden oberen Finanzbehörden vorgesehen. Diese Verwaltungsanweisungen wollen der Vereinfachung dienen. In die Pauschalierung können aber nur Werbungskosten einbezogen werden. Es wäre rechtlich nicht zulässig, wenn die Finanzbehörden die zu den Kosten der Lebensführung zählenden sogenannten Repräsentationskosten in Pauschbeträgen für steuerlich abzugsfähig erklären wollten. Eine solche Verwaltungsanweisung verstieße gegen zwingende Grundsätze des Einkommensteuerrechts. Eine nähere Prüfung erübrigt sich, da für das hier in Frage kommende Land eine Pauschalierung von Werbungskosten für leitende Angestellte nicht besteht.
Auch der Hinweis des Bf. auf die Steuerfreiheit der Ministerialzulagen kann nicht zum Ziel führen. Der Senat hat im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden, ob die Ministerialzulagen nach dem geltenden Einkommensteuergesetz zu Recht steuerfrei ausgezahlt werden. Hierbei ist im übrigen auch zu beachten, daß die Aufwandsentschädigung des Bf. - im Gegensatz zu der Ministerialzulage - aus einer privaten Kasse gezahlt wird.
Die Rb. muß danach als unbegründet zurückgewiesen werden.