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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1983, Az.: BVerwG 8 C 85.82

Militärfachliche Verwendung; Restgrundwehrdienst; Wehrpflichtiger approbierter Arzt; Altersgrenze; Medizinstudium

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 85.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 01.04.1982 - AZ: 6 A 10/82

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 245 - 249
  • DÖV 1984, 594-595
  • NVwZ 1984, 314-315 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur vorwiegend militärfachlichen Verwendung während des (Rest-)Grundwehrdienstes kann ein wehrpflichtiger approbierter Arzt auch dann bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres einberufen werden, wenn seine frühere Heranziehung nicht wegen seines Medizinstudiums unterblieben ist.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 1. April 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 22. Januar 1950 geborene Kläger leistete vom 1. Juli 1969 bis zum 21. April 1970 Grundwehrdienst. Mit Ablauf des 21. April 1970 wurde er auf seinen Antrag wegen Unentbehrlichkeit für den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG aus der Bundeswehr entlassen.

2

Im März 1978 erhielt der Kläger die Approbation als Arzt. Das hiervon durch das Niedersächsische Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin und der Pharmazie unterrichtete Kreiswehrersatzamt teilte dem Kläger durch Anhörungsschreiben vom 16. September 1981 mit, es sei beabsichtigt, ihn im Dezember 1981 zum restlichen Grundwehrdienst einzuberufen. Der Kläger begehrte daraufhin seine Zurückstellung mit der Begründung, er befinde sich in der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und habe erst vor kurzem mit seiner Frau und seinen beiden Kindern ein neues Haus bezogen.

3

Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Zurückstellungsantrag durch Bescheid vom 16. Oktober 1981 ab. Mit dem Widerspruch machte der Kläger weiter geltend, er dürfe nach Vollendung des 28. Lebensjahres nicht mehr zum Grundwehrdienst einberufen werden, da er nicht wegen seines Medizinstudiums aus der Bundeswehr entlassen worden sei; außerdem sei wegen des schlechten Gesundheitszustandes seiner Eltern für die Fortführung ihres landwirtschaftlichen Betriebes seine Hilfe besonders dringend erforderlich.

4

Mit Bescheid vom 27. Oktober 1981 berief das Kreiswehrersatzamt den Kläger zur militärfachlichen Verwendung als Stabsarzt im Restgrundwehrdienst ein. Der Dienstantrittszeitpunkt wurde nachträglich vom 1. Dezember 1981 auf den 4. Januar 1982 verlegt.

5

Die Widersprüche des Klägers gegen den seine Zurückstellung ablehnenden Bescheid sowie gegen den Einberufungsbescheid wies die Wehrbereichsverwaltung II durch Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1981 zurück.

6

Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben, deren aufschiebende Wirkung gegenüber dem Einberufungsbescheid das Verwaltungsgericht angeordnet hat.

7

Durch Urteil vom 1. April 1982 hat das Verwaltungsgericht den Einberufungsbescheid in der zuletzt durch Bescheid vom 1. Dezember 1981 geänderten Fassung und den Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1981 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG nach Vollendung des 28. Lebensjahres nicht mehr verpflichtet, Grundwehrdienst zu leisten, da er nicht im Hinblick auf sein Medizinstudium vom Wehrdienst zurückgestellt worden sei.

8

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil.

10

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zur abschließenden Beurteilung des Falles bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

11

Ein Wehrpflichtiger, der - wie der Kläger - auf seinen Antrag aus Härtegründen nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen worden ist, kann erneut zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes einberufen werden, wenn der Entlassungs-(d.h. Härte-)Grund weggefallen ist und die allgemeinen formellen und materiellen Einberufungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile vom 13. September 1972 - BVerwG VIII C 34/35.72 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 6 S. 13 [14 f., 18] und vom 23. Juni 1976 - BVerwG VIII C 16.75 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 17 S. 3 [4]). Die allgemeinen materiellen Voraussetzungen für die erneute Einberufung eines vorzeitig entlassenen Wehrpflichtigen zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes sind die des § 5 Abs. 1 WPflG, also die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen für den Grundwehrdienst (vgl. Urteil vom 13. September 1972, a.a.O., S. 18).

12

Zu Unrecht verneint das angefochtene Urteil die Verfügbarkeit des Klägers für den Grundwehrdienst mit der Begründung, er habe die Regelaltersgrenze überschritten und seine Einberufung zum Restgrundwehrdienst sei nicht wegen seines Medizinstudiums hinausgeschoben worden. Die Einberufung eines wehrpflichtigen approbierten Arztes zur militärfachlichen Verwendung während des Rest-(Grund-)Wehrdienstes ist bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres ohne Rücksicht darauf statthaft, aus welchen Gründen der Wehrpflichtige nicht schon früher herangezogen worden ist.

13

Zwar bezeichnet grundsätzlich die Vollendung des 28. Lebensjahres den Zeitpunkt, von dem ab Wehrpflichtige nicht mehr zum Grundwehrdienst herangezogen werden dürfen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WPflG). Von diesem Grundsatz nimmt jedoch § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WPflG eine Gruppe von Wehrpflichtigen aus, die bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres zum Grundwehrdienst einberufen werden können. Es sind namentlich die Wehrpflichtigen, die wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden sollen. Die Heranziehung eines Wehrpflichtigen zur vorwiegend militärfachlichen Verwendung im Grundwehrdienst setzt nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WPflG nicht voraus, daß der Wehrpflichtige zuvor bis zur Beendigung seiner Berufsausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist. Ebenso ist die Vorschrift ihrem Wortlaut nach auch auf gediente Wehrpflichtige anwendbar, die ihren Grundwehrdienst noch nicht völlig abgeleistet haben. Zweck, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte bestätigen diese sich auf den Gesetzeswortlaut stützende Auslegung. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WPflG erlegt dem für eine militärfachliche Verwendung geeigneten Wehrpflichtigen eine zeitlich weitergehende Dienstleistungspflicht auf. Die Vorschrift dient insoweit ausschließlich dem Interesse der Bundeswehr an ihrer bestmöglichen personellen Ausstattung (vgl. Urteil vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 7 S. 1 [3 f.]). Motiv für die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) eingeführte Regelung war, den Mangel der Bundeswehr an Sanitätsoffizieren zu beheben (vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verteidigung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes, BT-Drucks. IV/3039, S. 2 zu Nr. 2 [§ 5 Abs. 1 und Abs. 2]).

14

Freilich hat der Gesetzgeber aus diesem Grunde in erster Linie die Möglichkeit schaffen wollen, "Wehrpflichtige, die Medizin zu studieren beabsichtigen, zunächst vom Wehrdienst zurückzustellen und erst nach ihrer Bestallung zum Grundwehrdienst einzuberufen, damit sie der Bundeswehr für einen möglichst langen Zeitraum als ausgebildete Ärzte zur Verfügung stehen" (vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verteidigung, a.a.O.). Der in dem vorbezeichneten Ausschußbericht gebrauchte Ausdruck "zurückzustellen" ist jedoch nicht im Sinne einer Wehrdienstausnahme mißzuverstehen. Gemeint ist vielmehr ein Absehen von der Heranziehung der Medizinstudenten zum Grundwehrdienst bis zum Abschluß ihres Medizinstudiums im Rahmen der Einberufungsplanung. Förmlich vom Wehrdienst zurückgestellt werden dürfen auch Medizinstudenten nur dann, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG), also grundsätzlich erst nach Absolvierung eines Drittels der Studienzeit. Daran ändert § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WPflG nichts. Die "Altersgrenze für den vollen Grundwehrdienst" ist vielmehr im Hinblick darauf, daß "die meisten Ärzte die Approbation erst nach dem 25. Lebensjahr erhalten", "auf die Vollendung des 32. Lebensjahres ausgedehnt" worden, um auch ohne förmliche Zurückstellung von einer Heranziehung der Medizinstudenten zum Grundwehrdienst bis zum Abschluß des Medizinstudiums absehen, sie danach aber noch als Sanitätsoffiziere einberufen zu können (vgl. den Ausschußbericht, a.a.O.). Der erkennbare Zweck der Vorschrift besteht demgemäß darin, möglichst viele Mediziner für einen möglichst langen Zeitraum für eine militärfachliche Verwendung im Grundwehrdienst verfügbar zu machen. Mit dieser Zielvorstellung des Gesetzgebers ist nicht in Einklang zu bringen, gediente Wehrpflichtige - entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WPflG - von der Heranziehung zur militärfachlichen Verwendung für die Dauer eines von ihnen noch abzuleistenden Restgrundwehrdienstes auszunehmen. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck ist vielmehr anzunehmen, daß der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WPflG bewußt nicht auf ungediente Wehrpflichtige beschränkt worden ist, die wegen ihres Medizinstudiums bis zu dessen Abschluß vom Wehrdienst zurückgestellt worden sind. Gegen eine derartige einschränkende Interpretation spricht überdies, daß der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WPflG verwendete Begriff "militärfachlich" gerade deswegen gewählt worden ist, um den Anwendungsbereich der Bestimmung im Bedarfsfalle auch auf andere (nichtmedizinische) Berufe ausdehnen zu können, "soweit die zivile Ausbildung ohne erhebliche zusätzliche militärische Ausbildung angewandt werden kann" (vgl. den Ausschußbericht, a.a.O.). Das kommt durch die im Anschluß an den Begriff "militärfachlich" in § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WPflG enthaltene Verweisung auf § 40 WPflG zum Ausdruck. Der Klammerzusatz "(§ 40)" verdeutlicht, daß grundsätzlich jede durch Lebens- und Berufserfahrung erworbene besondere Eignung für eine militärfachliche Verwendung (etwa als Funker) einen entsprechenden Einsatz im Grundwehrdienst mit der Folge eines Hinausschiebens der Altersgrenze ermöglichen soll. Dem Begriff "vorwiegend" in § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WPflG kommt entgegen der Revisionserwiderung keine quantitative Bedeutung - im Hinblick auf die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes - zu. Das Wort "vorwiegend" soll vielmehr zum Ausdruck bringen, daß das Schwergewicht der Verwendung des Wehrpflichtigen auf dem Fachgebiet liegt, auf dem er durch Lebens- und Berufserfahrung besondere Eignung erworben hat (vgl. § 40 Abs. 1 WPflG), während seine militärische Ausbildung und Verwendung demgegenüber in den Hintergrund tritt.

15

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere läßt sich in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger dem angefochtenen Einberufungsbescheid einen Zurückstellungsgrund entgegenhalten kann.

16

Allerdings setzt eine Zurückstellung des Klägers über das 32. Lebensjahr hinaus voraus, daß seine Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG). Eine solche unzumutbare Härte wird weder durch die vom Kläger angegebenen, mit seinem Umzug zusammenhängenden familiären Umstände noch durch die wehrdienstbedingte Unterbrechung seiner Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie begründet. Zwar ist die Weiterbildung des Klägers zum Facharzt für Orthopädie Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG (vgl. Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 90.80 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 143 S. 6 [7 f.]). Die Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts führt aber lediglich zu einer besonderen Härte, wie sie § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG für eine Zurückstellung in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WPflG vor Vollendung des 32. Lebensjahres voraussetzt (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG). Eine die Zurückstellung über die Vollendung des 32. Lebensjahres hinaus rechtfertigende unzumutbare Härte wird durch die Unterbrechung einer Ausbildung nicht begründet (vgl. Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 [105]). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger nach der Beendigung des Restgrundwehrdienstes die Weiterbildung zum Facharzt nicht mehr würde abschließen können, bestehen nicht.

17

Zu der Frage, ob sich aus der vom Kläger behaupteten Unentbehrlichkeit für den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb eine die Zurückstellung rechtfertigende unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG ergibt, enthält das angefochtene Urteil keine tatsächlichen Feststellungen. Insoweit wird das Verwaltungsgericht die gesundheitliche, familiäre und betriebliche Situation der Eltern des Klägers aufzuklären und dabei die Anforderungen zu beachten haben, die an die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eines Betriebes und an die Vermeidbarkeit dieser Gefährdung gestellt werden müssen, wenn sich daraus eine die Zurückstellung rechtfertigende unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG ergeben soll (vgl. dazu Urteil vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 50.79 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 141 S. 1 [2 f.]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl