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§ 41 AbgG - Anrechnung früherer Versorgungsbezüge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten werden nicht in die Anrechnung nach § 21 Abs. 3 und 4 einbezogen.