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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1951, Az.: V ZR 12/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1951
Aktenzeichen
V ZR 12/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 02.05.1950

Prozessführer

Kaufmanns Werner Sch. in E., H.weg ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Wilhelm K. in O. Nr. ...,

Amtlicher Leitsatz

Sichert der Verkäufer dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages über ein Grundstück mündlich zu, er werde ihm das Grundstück, wenn die Preisbehörde den Kaufpreis beanstande, auch zu dem von ihr nur für zulässig erklärten niedrigeren Preise überlassen, so List er, wenn dieser Fall eintritt, zur formgerechten Zustimmung jedenfalls dann verpflichtet, wenn noch weitere Umstände seine Weigerung als gegen Treu und Glauben verstossend erscheinen lassen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Hückinghaus, Dr. Heck und Schuster

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. Mai 1950 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Zu Urkunde des Notars S. in He. (URNr. 133/49) verkaufte am 3. September 1949 der Beklagte an den Kläger sein Grundstück E., H.weg Nr. ... lastenfrei für 14.000,- DM. Vertragsgemäss bezahlte der Kläger 5.000,- DM am selben Tage, der Rest sollte als Darlehen geschuldet und hypothekarisch gesichert werden. Der Notar und sein Bürovorsteher Fritz Sc. wiesen vor Vertragsschluss darauf hin, dass zur Wirksamkeit des Vertrages der Kaufpreis die Billigung der Preisbehörde finden müsse. Diese beanstandete den Kaufpreis mit dem unangefochtengebliebenen, daher rechtskräftigen Bescheid vom 5. Oktober 1949, erklärte jedoch in den Gründen, sie würde einem Kaufpreis bis zu 10.000,- DM ihre Zustimmung erteilen.

2

Zu letzterem Preise hat der Beklagte seine Zustimmung versagt und sich auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen.

3

Der Kläger beantragte mit seiner Klage, den Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks und weiter dazu zu verurteilen, sein Einverständnis zu dem Kaufpreis von 10.000,- DM zu geben. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt: Der Beklagte habe bei Abschluss des notariellen Vertrages sowohl vor dem Notar als auch dem Bürovorsteher wiederholt erklärt, der Kläger solle das Grundstück auch dann erhalten, wenn die Preisbehörde einen Kaufpreis von weniger als 14.000,- DM als zulässig bestimme. Er habe jedoch die vom Kläger gewünschte Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in den Vertrag mit dem Hinweis abgelehnt, der Preisbehörde gegenüber dürfe nicht der Anschein erweckt werden, dass die Parteien selbst den Preis für zu hoch erachteten. Der Beklagte, dem es um die sofortige Erlangung der Anzahlung von 5.000,- DM zu tun gewesen sei, sei nach Treu und Glauben verpflichtet, seine Einwilligung zu dem herabgesetzten Preis zu erteilen. Er handle arglistig, wenn er gegenüber der Wirksamkeit der Zustimmungsverpflichtung sich auf Formmangel berufe.

4

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er trug vor, er habe bei den Vertragsverhandlungen nicht zugesichert, das Grundstück auch zu einem geminderten Preise dem Kläger zu verkaufen, und sei daher berechtigt, die Veräusserung an den Kläger zu verweigern.

5

Nach Vernehmung der Zeugen Sc. und S. verurteilte das Landgericht durch Teilurteil den Beklagten, sein Einverständnis zu dem Kaufpreis von 10.000,- DM zu erklären. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen.

6

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und des Urteils erster Instanz und die Abweisung der Klage, insoweit ihr durch das Teilurteil stattgegeben worden war.

7

Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass der Beklagte auf die vom Zeugen Sc. geäusserten Bedenken gegen die Höhe des Kaufpreises ausdrücklich erklärt habe, der Kläger bekomme das Grundstück auch, wenn die Preisbehörde den Preis auf 8-10.000,- DM festsetze, weiter, dass er den Vorschlag des Zeugen abgelehnt habe, diese Vereinbarung in den Vertrag aufzunehmen, und zwar mit der Begründung, es könnte sonst der Eindruck entstehen, die Parteien hielten selbst den Preis für zu hoch. Der Beklagte habe, führt das Berufungsgericht weiter aus, auch vor dem Notar bei Erörterung der Frage, was werden solle, wenn der vereinbarte Preis nicht für zulässig erklärt werde, erklärt, er würde sich mit dem Kläger schon einigen. Er habe, um die Anzahlung noch vor der Entscheidung der Preisbehörde zu erhalten, bei Abschluß des Vertrages bewusst zu erkennen gegeben, dass der Kläger unter allen Umständen das Grundstück bekommen werde. Er könne sich daher nicht darauf berufen, dass die Vereinbarung über die Aufrechterhaltung des Vertrages auch zu einem geringeren Preise nicht beurkundet worden sei. Ausserdem habe der Beklagte auch insofern gegen Treu und Glauben verstossen, als er über die Anzahlung von 5.000,- DM verfügt habe und sie zur Zeit nicht zurückzahlen könne.

9

Die Revision macht geltend, es sei rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts den Kläger nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstössen im Grundstücksverkehr vom 7. Juli 1942 für verpflichtet erklärt habe, dem Kaufpreis von 10.000,- DM zuzustimmen.

10

Die Rüge ist jedoch nicht begründet.

11

Wie schon die Gesetzesfassung zeigt, wird es allerdings in der Regel bei der Nichtigkeit des Veräusserungsvertrages sein Bewenden haben müssen, wenn die Preisbehörde den Kaufpreis beanstandet, da in der Regel es der Entschliessung des Eigentümers überlassen bleiben muss, ob er sein Grundstück auch zum niedrigeren Preise veräussern will. Bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt muss sich jedoch der Beklagte nach Treu und Glauben mit dem Entgelt von 10.000,- DM einverstanden erklären. Es kann dahingestellt bleiben, ob das formlose Versprechen des Veräusserers vor der Entscheidung der Preisbehörde - insbesondere bei Abschluss des Kaufvertrages - gegenüber dem Erwerber, für den Fall der Beanstandung des Kaufpreises ihm das Grundstück auch zu dem für zulässig erklärten niedrigeren zu überlassen allein genügt, um den Veräusserer zu verpflichten, dann seine Zustimmung zu dem geringeren Preis nachträglich formgerecht zu erteilen, wenn die Beanstandung tatsächlich erfolgt (hierzu Pritsch-Friemann in Pfundtner-Heubert, Das neue Deutsche Reichsrecht III e 13 § 2 der VO vom 7. Juli 1942 Anm. 10; Friemann DR 1942, 1075). Denn im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht weitere Umstände festgestellt, die die Verweigerung dieser Zustimmung als gegen Treu und Glauben verstossend erscheinen lassen. Nach der Bekundung des Zeugen Schmidt, dem das Berufungsgericht Glauben schenkt, hat der Beklagte es verhindert, dass die von dem Zeugen vorgeschlagene und von dem Kläger gewünschte Aufnahme der Verpflichtung in den notariellen Vertrag erfolgte, und zwar nicht mit der Begründung, er, der Beklagte, wolle in dieser Hinsicht nicht gebunden sein, sondern mit dem Hinweis auf den Eindruck einer solchen Vertragsklausel auf die Preisbehörde. Zynischen den Parteien war dabei obendrein, wie der Zeuge Sc. bekundet, bereits erörtert worden, dass der Kläger ein dringendes Interesse an einem möglichst baldigen Bezug des Hauses hatte, während der Beklagte von seiner unmittelbar bevorstehenden Auswanderung sprach. Dabei war es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts gerade die Absicht des Beklagten, durch die Erklärung, den Vertrag auch bei geringerem Kaufpreis aufrecht zu erhalten, den Kaufabschluss und damit die sofortige Anzahlung sich zu sichern.

12

Der Beklagte ist nicht in der Lage, derzeit die Kaufpreisanzahlung zurückzuerstatten. Bei solcher Sachlage ist es in der Tat ein schwerer Verstoss gegen Treu und Glauben, ein unehrliches Verhalten (RGZ 172, 10), wenn der Beklagte nun sein Versprechen, der geminderten Kaufsumme beizustimmen, nachdem es seinen Dienst getan hat, nicht halten will, unbekümmert um die Folgen für den Kläger, der mit seiner Familie auf den Wohnraum im Grundstück dringend angewiesen ist und nach Hingabe seiner Barmittel an den Beklagten nicht in der Lage ist, diese zur Beschaffung einer anderen Wohnung einzusetzen. Dabei kann der Revision zugegeben werden, dass in der Verfügung über die Anzahlung nicht notwendig ein Verstoss gegen Treu und Glauben lag, weil der Beklagte sie ja erkennbar zur alsbaldigen Verwendung sogleich ausgezahlt erhalten wollte. Andernfalls hätte die Fälligkeit bis zur Erteilung eines billigenden Bescheides der Preisbehörde aufgeschoben werden können. Darauf, ob der Verbrauch der Anzahlungssumme treuewidrig war, kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte sich mit seiner späteren Weigerung auch wegen jenes Verbrauchs des Geldes in Widerspruch zu Treu und Glauben setzte, und diese Frage ist zu bejahen, weil der Beklagte durch den Verbrauch des Geldes ohne alsbaldige Rückzahlungsmöglichkeit sein Versprechen, den Kaufpreis selbst bei Preisherabsetzung zu erfüllen, mittelbar bekräftigte. Damit, dass dem Kläger lediglich ein Bereicherungsanspruch auf Erstattung der Anzahlung, sei es auch unter der verschärften Haftung des § 820 BGB, zuerkannt würde, wäre der Gerechtigkeit nicht Genüge getan.

13

Die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone entwickelten Grundsätze über den Einwand der Arglist gegen die Berufung auf Dichtigkeit wegen Formmangels sind angesichts der besonderen Bestimmung des § 2 Abs. 3 der VO vom 7. Juli 1942 im Gegensatz zu der Auffassung der Revision nicht ohne weiteres für die Entscheidung der vorliegenden Frage anwendbar, können daher hier ausser Betracht bleiben.

14

II.

Ist demnach kein Verstoss des Berufungsgerichts in der Anwendung des sachlichen Rechts auf den von ihm festgestellten Sachverhalt gegeben, so treffen auch die Ausführungen der Revision nicht zu, die Feststellungen des Berufungsurteils seien unter Verstoss gegen § 286 ZPO erfolgt.

15

1.)

Unbegründet ist zunächst die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht feststellen können, die Verpflichtung des Beklagten, auch zu herabgesetztem Preise zu verkaufen, sei nur der Preisbehörde wegen nicht in den Vertrag aufgenommen worden, weil insoweit ja ein gesonderter Vertrag hätte geschlossen werden können. Auch wenn diese Möglichkeit bestand, brauchte keiner der Beteiligten an sie gedacht zu haben, und es war Sache des Tatrichters, zu entscheiden, ob jene Möglichkeit die Sachdarstellung des Zeugen Sc. unglaubhaft erscheinen liess. Ebenso hätte allein das Berufungsgericht zu beurteilen, ob etwa die Tatsache, dass der Zeuge S. sich nicht mehr erinnern konnte, wer nach der Rechtslage für den Fall der Beanstandung des Kaufpreises gefragt hatte und die Äusserung getan hatte, man werde sich schon einigen, der Aussage des Zeugen den Beweiswert nahm. Das Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, diesen Zeugen und Hermann Sch. noch entsprechend dem Beweisangebot des Beklagten darüber zu vernehmen, dass der Zeuge S. den Hermann Sch. erklärt habe, wenn der Vertrag von der Preisbehörde beanstandet würde, sei er nicht gültig und es müsse ein neuer geschlossen werden. Denn in diesem Sinne hatte der Zeuge S. sich nach seiner Bekundung bereits den Parteien selbst gegenüber geäussert. Dem Revisionsangriff entzogene tatsächliche Würdigung war es weiter, wenn das Berufungsgericht feststellt, der Beklagte würde keine Hypothek von 5.000,- DM auf seinen Hälfteanteil am Grundstück erhalten, der ihm nach Rückgängigmachung des Auseinandersetzungsvertrages mit seinem Bruder noch verbleiben würde. Insbesondere liegt ein Verstoss gegen Erfahrungssätze insoweit nicht vor, weil die schon seit längerer Zeit bestehende Schwierigkeit der Hypothekenbeschaffung allgemein bekannt und die Verwertung eines blossen Hälfteanteils an einem Grundstück mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft ist. Sie ist erheblich schwieriger, als die Verwertung eines ganzen Grundstückes.

16

2.)

Das Beweisangebot des Beklagten durch den Zeugen St. über einen Grundstückswert von 17.000,- DM hat das Berufungsgericht offenbar für unerheblich erachtet, vermutlich deshalb, weil angesichts der Bedenken des Zeugen Sc. hinsichtlich des Grundstückspreises der Beklagte mit der Möglichkeit der Beanstandung gerechnet haben muss, also trotz der Schätzung des St. Veranlassung hatte, den Verkauf auch zu niedrigerem Preise dem Kläger zu versprechen. Ein Rechtsverstoss liegt unter diesen Umständen in der Übergehung des Beweisantrages nicht, da im Urteil nur die leitenden Erwägungen des Gerichts zur Beweiswürdigung anzugeben sind (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO; RGJW 1912, 754 Nr. 20; 1911, 946).

17

3.)

Ebenso fehlt es an genügenden Anhaltspunkten dafür, dass das Berufungsgericht die ursprüngliche Sachdarstellung des Klägers, der Beklagte habe erst beim Vorlesen der Vertragsurkunde durch den Notar erklärt, der Kläger bekomme das Grundstück auch zu dem etwaigen niedrigeren Preise, übersehen hätte. Eine formelle Bindung des Klägers an diese Sachdarstellung als an ein Geständnis nach §§ 288, 289 ZPO ist nicht eingetreten. Der Beklagte hatte die Sachdarstellung noch nicht übernommen, als der Kläger bereits die Aussage des Zeugen Sc. über ein früheres Versprechen des Beklagten sich zu eigen gemacht hatte (siehe Tatbestand des Urteils des Landgerichts). Der Antrag des Beklagten auf Parteivernehmung zu der Frage der Verpflichtungserklärung des Beklagten war, wie die Urteilsgründe des Berufungsgerichts ergeben, nach § 445 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil mit dem für glaubhaft erachteten Zeugnis des Zeugen Sc. in Widerspruch stehend.

18

4.)

Das Berufungsgericht hat dem Beweisantrag des Beklagten nicht stattgegeben, die zwei anderen Büroangestellten des Notars S. darüber zu vernehmen, dass der Beklagte die von dem Zeugen Schmidt bekundeten Äusserungen (über die Bereitschaft, zu niedrigerem Preise zu verkaufen) nicht gemacht habe. Die Revision erblickt hierin einen Verfahrensverstoss. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in dem Beweisantrag Name und Anschrift der Zeugen nicht angegeben waren und er insofern nicht ordnungsmässig war (§ 373 ZPO). Die in der Entscheidung RGZ 97, 126 offen gelassene Frage, ob in solchem Falle das Gericht befugt ist, von der Erlassung eines andernfalls für erforderlich gehaltenen Beweisbeschlusses abzusehen, kann auch hier; dahingestellt bleiben; denn die Revisionsrüge greift schon deshalb nicht durch, weil die Revision nicht darlegt, dass die von ihr für; erforderlich gehaltene Fristsetzung nach § 356 ZPO Erfolg gehabt hätte, d.h. Name und Anschrift der Zeugen nicht angibt, die der Beklagte dem Tatrichter auf Fristsetzung hin benannt hätte. Ausserdem hat der Zeuge Sc. bei seiner zweimaligen Vernehmung eingehende, den Verlauf der Verhandlung schildernde Darlegungen darüber gemacht, dass der Beklagte dem Kläger den Verkauf des Grundstückes auch für den Fall zugesichert habe, dass nur ein niedrigerer Preis für zulässig erklärt würde. Unter diesen besonderen Umständen genügte es nicht, wenn die beiden Büroangestellten als Zeugen dafür benannt wurden, dass die von dem Zeugen Sc. dem Beklagten in den Mund gelegten Äusserungen von diesem nicht gemacht worden seien, ohne dass eine von den Zeugen zu bestätigende Gegendarstellung des Verhandlungsgangs damit verknüpft wurde und näher ersichtlich gemacht wurde, in welcher Weise die Zeugen zu ihrer Kenntnis gekommen sein sollten. Darauf, dass das Berufungsgericht hier nicht gemäss § 139 ZPO auf eine Ergänzung des Beweisantritts hingewirkt hat, kann die Revision nicht im Erfolg gestützt werden; denn sie legt nicht dar, in welcher Weise der Beklagte einer solchen Auflage nachgekommen wäre.

19

5.)

Bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Sa. geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte auf die Frage des Zeugen, was werden solle, wenn die Preisbehörde den Kaufpreis beanstandet erwiderte, er würde sich mit dem Kläger schon einigen. Das Berufungsgericht ist nicht darauf eingegangen, dass nach dem Vernehmungsprotokoll der Zeuge sich auf Vorhalt dahin berichtigte, die Äusserung, man würde sich schon einigen, könne auch vom Kläger gemacht worden sein. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Notar die Parteien dahin belehrt hatte, dass für den Fall der Beanstandung des Kaufpreises von 14.000 DM der Vertrag nichtig sei und die Parteien einen neuen schliessen müssten. Wenn, wie der Zeuge Sc. bekundet, der Beklagte dem Kläger den Kauf zu dem geringeren Preise schon zugesichert hatte, so bedeutete die Erklärung, man werde sich einigen, nur, dass der nach der Belehrung des Notars aus formellen Gründen erforderliche Vertrag ohne weiteres Zustandekommen werde. Ein Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugen liegt demnach nicht vor. Wenn das Berufungsgericht den berichtigten Teil der Aussage des Zeugen S. nicht berücksichtigt hat, so betraf dies also keinen wesentlichen Punkt der Beweisaufnahme. Ein Verstoss gegen § 286 ZPO, der zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts nötigen würde, liegt nicht vor.

20

Nach alledem erwies sich die Revision als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Heck Bundesrichter Dr. v. Normann ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert. Dr. Pritsch Schuster